Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0386
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
372

Die mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt).

III.
Von der preclicanten leben und wandel.
Dieweil auch von nöten, und einem christ-
lichen lerer wol anstehet, das er eines erbarlichen,
aufrichtigen und unstreflichen lebens, wesens und
wandels sei, und seinen pfarkindern mit guten
exempeln vorgehe, damit er nicht in bösem erger-
lichem leben dasjenige wider zurstöre, was er mit
guter lere gebauet hat,
so ordnen und wollen wir, das alle und jede
unsere predicanten, auch fur sich selbs, ein gott-
fürchtigs, christlichs, erbars leben füren wollen,
mit fleissiger verrichtunge ihres befohlnen ampts
mit predigen, administration der sacramenten,
visitation der kranken, und das sie nicht leben in
hass, neid, widerwillen, das sie sich in politische
gezenk und hadersachen, so einem predicanten
seines berufs und ampts halben nicht gebürt noch
anstehet, und zu öffentlichem ergernis der gemeine
gereichen thete, nicht mengen.
IV. Vom rechtlichen prozess. V. Ordnunge
der redner und fürsprachen. VI. Auf was tage
meister und vier, das ist gericht gehalten werden
sol. VII. Von citationen und vorgeboten. VIII. Von
relationen der vorgeboten. IX. Von ungehorsam
des klegers. X. Von ungehorsam des beklagten.
XI. Von einbringung der klagen. XII. Vom land-
gericht. XIII. Von exekution und volstreckung
gesprochener urteil. XIIII. Von angriff und pfan-
dung, und was darinnen für ordenung gehalten
werden sol. XV. Von vormunden, wie die auf-
genommen, bestetiget und ir ampt treulich ver-
richten sollen. XVI. Von den gütern, welche
auslendische in unsern gebieten haben oder be-
kommen. XVII. Von verpfendung der ligenden
güter. XVIII. Vom vorkauf des getreidichs und
andern waren. XIX. Von verkeufung der früchte
auf dem fehle. XX. Vom wucher. XXI. Das
den kindern, die in gewalt irer eltern oder
vormünder sind, nichts sol geliehen werden.
XXII. Vom brantwein brennen. XXIII. Heus-
liche wonungen im baulichen wesen zu erhalten.
XXIV. Von reinigung der felder und grenzen.
XXV.
Von denen in ehesachen verbotenen und unzules-
lichen gradibus der blutverwantnis und
schwegerschaft.
Nachdem auch die ehe nicht one unterscheid
menniglichen erlaubt, sondern vielen personen in
den göttlichen und keiserlichen rechten, auch von
natürlicher zucht und erbarkeit wegen, zusamen
sich zu verheiraten, verboten, und wir nicht weniger
alle zucht und erbarkeit bei unsern unterthanen
aufzupflanzen und zu erhalten geneigt und ge-
meinet sind, dessen auch uns schueldig erkennen,

als haben wir nicht unterlassen können, hierin
auch gute versehung zu thun und ordnung auf-
zurichten, deren nach unsere unterthanen in ihrem
heiraten sich zu richten und vor denen in ob-
bestimpten rechten, auch sonst von erbarkeit wegen
abscheulichen und unzuleslichen ehen zu enthalten
wissen.
Darumb ordnen, setzen und wollen wir erst-
lich und in gemein, das keiner unter unsern unter-
thanen und angehörigen, was wirden, stands oder
wesens der sei, mit denen personen sich ehelich
verpflichte, welch in den göttlichen und keiser-
lichen rechten, auch von wegen natürlicher zucht
und erbarkeit, es sei von wegen der blutfreund-
schaft, oder namen der schwägerschaft zusammen
zu verehelichen, verboten ist, welche recht dann
auch wir von unsern unterthanen und angehörigen
ernstlich und festiglichen wollen gehalten haben.
Sonderlich aber ist denen personen, so in auf
und absteigender linien, sie sind nahe oder ferne
verwand, zusamen zu heiraten, verboten, dieweil
die in aufsteigender linien alle fur unsere lieben
eltern, vater und mutter, und die in absteigender
linien alle fur unsere liebe kinder, söne und
töchtere gehalten werden.
Ob auch wol im Moise am achtzehenden
capitel des dritten buchs in der seitwarts linien,
desgleichen in den alten keiserlichen rechten,
allein der erste grad verboten, jedoch, dieweil in
alle wege nach der gemeinen regel die nahe sip-
schaft und verwandnis umb zucht und erbarkeit
willen in dem heiraten und ehegelöbnissen zu
vermeiden, so setzen, ordnen und wollen wir, das
in unsern obrigkeiten und gebieten auch der ander
und dritte grad der blutfreundschaft und schwäger-
schaft beides in gleicher und ungleicher linien,
menniglichen verboten, und niemands, der sei gleich
wer er wolle, erleubt sein solle. Und do itzt
vorgemelten rechten und dieser unser ordnung zu-
wider, in oberzelten linien, einige person zusamen
heiraten, und sich verehelichen würden, so sollen
dieselb nicht allein von der canzel nicht auf-
geboten, noch in der kirchen eingesegnet werden,
sondern wir wollen auch dieselb sonsten nach
verordnung der rechten in ernste strafe nemen zu
lassen wissen.
XXVI.
Von heimlichen verlöbnissen.
Demnach auch die heimliche verlöbnis weit
einreissen und uberhand nemen, das es fast von
dem jungen volk dafür geachtet werden wil, wann
nur eins von dem andern ein heimliche zusage
und erwenung der ehe halben erlangt, das daraus
ein eheliche verbindung erfolgen müsse, solches
aber nicht allein den von gott dem allmechtigen
eingesetzten und gesegnetem ehestande zu sondern
unehren, darzu den eltern zu abbruch ires väter-
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften