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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0387

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75. Der stadt Erfurt erneuerte policei und andere ordnung etc. 1583.

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lichen und gebürenden gehorsams, dem vierden
gebot gottes zu wider gereicht, auch etwan durch
geschenk oder kuplereien den eltern ihre kinder,
ehe sie zu irem rechten alter und verstande komen,
entzogen und soviel als abgestolen werden, sondern
auch durch solche vielfeltige schande und uppig-
keiten der zorn gottes geheufet und gemehret
wird, damit dann dieser leichtfertigkeit mit ernst
begegnet, auch das gemeine volk obermeltes ires
hierunter gefasten wahns und unverstands öffent-
lichen berichtet werde und so viel mehr ursach
haben möge, sich fur solchem, gott dem herrn mis-
felligen und zum höchsten strafbarn händeln zu
hüten, und solche heimliche versprechung und ver-
heiratung , wie angezeigt, den göttlichen, natür-
lichen und keiser rechten zuwider, auch derwegen
viel christliche, gottselige, frome obrigkeiten im
heiligen reich solche heimliche verlöbnisse (un-
geacht das sie sonsten in den bäpstlichen rechten
zugelassen) bei schweren strafen verboten haben,
als setzen, ordnen und wollen wir, das hin-
furd in unsern gebieten und obrigkeiten, mennig-
lichen, wes stands ein jeder sei, der heimlichen
eheverlöbnissen und viel mehr der unördentlichen,
gott dem herrn zum höchsten misfelligen ver-
mischungen sich genzlichen bei ernster straf, die
nicht allein den personen, so sich heimlich ver-
loben und zur ungebür vermischen, sondern auch
allen denen, die darbei sind, oder sonsten in
einigem wege darzu hülf, rath und vorschub geben,
unnachleslich widerfaren sol, eussere und enthalte
und die ehe anders nicht, dann nach gottes ord-
nung, in seinem namen, mit wolbedachtem mut,
herzen und sinn, und seiner eltern, oder in mangel
derselben derjenigen, so an stat der eltern sind,
als vormunder und anderer nechst gesipten und
angewandten freunde, oder auch, do zwischen
eltern, vormunden oder andern freunden und den
kindern, misverstand und irrunge vorfiele, mit
unserm rath und vorwissen, christlich und erbar-
lichanfahe.
Deshalben denn nicht allein unsere predi-
canten jederzeit und furnemlichen auf die sontage,
wenn man die vertraueten auf der canzel auf-
bieten thut, das junge volk treulich erinnern und
vermanen, sondern auch die eltern und hausherrn
selbs ire kinder und gesinde in sonderheit hier-
innen unterrichten und verwarnen, auch fleissig
mitzusehen und die iren in acht nemen sollen,
das sie in solche und dergleichen schande und
laster nicht geraten, noch auf ein solche unchrist-
liche, unartige und verbotene weise die ehe an-
zufahen, sich unternemen.
Wurde aber jemands, wer der were, itzt
gemelter unserer ordnung zuwider und zu entgegen
handeln, die wollen wir nach gestalt der sachen,
personen und umbstenden, ernstlichen mit gefeng-

nis oder verweisung unserer gebieten und obrig-
keiten , oder sonsten wilkürlich nach gelegenheit
der umbstende [fehlt: strafen], und darinnen
niemands verschonen.
Wir wollen auch, das solch wider gottes gebot
und christlicher ordenung angefangen verlöbnis
unkreftig, unbündig, von unwirden und nichtig
sein, und in unserer obrigkeit pfarren oder kirchen
nicht ausgerufen noch eingesegnet werden sollen,
es were denn, das der verlobten eltern, oder die-
jenigen, so an stat der eltern sind, iren willen zu
solcher verehelichung ernach geben würden, oder
sonsten im rechten ergründete ursachen, warumb
ein solch ehegelöbnis zuzulassen furbracht werden
könte, darauf sol alsdann was recht und billich
erkand werden.
Es sollen auch unsere pfarherrn frembde, un-
bekante personen, ehe und zuvor sie ires her-
kommens, wesens und wandels ehrlichen und
genugsamen schein vorbringen, zu heiraten nicht
nachlassen, noch sie auf bieten oder copuliren,
denn sichs oft zutreget, das solche unbekannte
personen anderer örter mit ehe auch verbunden,
dadurch dann allerlei beschwerung verursacht
werden.
Als uns auch glaubwirdig vorkömpt, das etliche
mit zweien oder dreien unterschiedliche verlöbnis
halten, und aber unbillich, das solcher betrug und
leichtfertigkeit denselben personen zum besten
kommen solte, derowegen wollen wir solchs nicht
dulden, sondern wider sie mit gebürlicher recht-
licher straf verfaren, doch sol das unschuldige
teil, so von des andern vorigen verlöbnissen keine
wissenschaft trüge, mit einiger straf nicht beleget,
sondern damit verschonet bleiben.
Wir befinden und erfaren auch teglich, das
diejenigen, so öffentlich verlobt gehalten, vor der
zeit des ordentlichen kirchgangs sich zusamen
finden, und also die kindteufte oft mit oder bald
nach der hochzeit geschehe, welches dann sehr
ergerlichen, guten sitten, und der erbarkeit zu-
wider, dieweil dann dieselb ihrer ehr nicht er-
warten und die gemeine ergern, sollen dieselbe
personen semptlichen zwenzig pfund uns zur strafe
verfallen sein, auch nach gelegenheit der personen
die straf zu erhöhern,
Da aber sie an gelde solchs nicht vermöchten,
wollen wir dieselbe wilkürlichen etliche zeit mit
gefengnis oder verweisunge strafen.
Wir wollen auch nicht gestatten, das jemands,
wes stands der sei, in unsern obrigkeiten und ge-
bieten, mit concubinen oder unehelichen weibern
sol haushalten und sich mit denselbigen ver-
mischen, sondern dieselbe unehliche haushaltung
gar verboten haben und uns gegen den verbrechen-
den mit ernster straf zu bezeigen wissen.
 
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