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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0388

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374

Die mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt).

XXVII. Von hochzeiten. XXVIII. Von kind-
teufen in der stad und auf dem lande. XXIX. Von
kirmessen. XXX. Von kleidung und geschmuck.
[Diese Capitel treffen lediglich luxus-polizeiliche
Vorschriften.]
XXXI.
Von gotteslesterung.
Als auch in dieser letzten bösen welt unter
andern vielfeltigen, schweren sünden und lastern
die unchristliche gotteslesterung und hoch erger-
liche verunehrung des heiligen und theuren namens
gottes und der hochwirdigen sacramenten unsers
herrn und heilandes Jesu Christi nahe bei jeder-
man hoch und nidern ständen, alt und jungen,
mannes und frauen personen, dermassen ein-
gewurzelt, und im schwang gehet, das gott der
allmechtige nicht allein itzt gemelten gottes-
lesterern, sondern auch den obrigkeiten, die solche
laster zu wehren schüldig sein, aber gedulden,
mit zeitlicher und ewiger straf zu belegen, be-
drauet.
So wollen wir hiemit ernstlich, das unsere
pfarherr und prediger in der stad und auf dem
lande das volk allezeit fleissig verwarnen, damit
sie gotteslesterung, und bei dem namen gottes,
seiner heiligen marter, wunden, elementen, kraft
oder macht, und dergleichen zu schweren, genz-
lichen vermeiden und sich desselben enthalten
sollen, mit dieser angeheften ernsten bedrauung,
da einer oder der ander von seinem ergerlichen
leben, fluchen und schweren nicht abstehen, noch
sich zur besserung begeben würde, das er zum
heiligen nachtmal des herrn, auch gefatterschaften
und andern christlichen ceremonien und werken
nicht gelassen, dazu so er ubereilet und in solchem
sundlichem und ergerlichem wesen aus diesem
zeitlichen leben abgefordert würde, nicht christ-
lich, noch wie andere busfertige, frome christen
zur erden bestattet werden sol.
Und do solche zum ersten, andern und dritten
mal beschehene verwarnung ohne frucht abginge,
sollen unserer zweiermenner darzu verordente
diener und auf dem lande unsere amptleute,
heimbürger, landknecht und schulthessen, denen
wir auch fur sich selbst hierauf fleissige achtung
zu geben hiermit auferlegen und befehlen, eine
solche verderbete und ergerliche person anzu-
zeigen, die erstmals durch unsere verordente jedes
orts, da solches geschehen, acht tage mit wasser
und brod im gefengnis gespeiset, wo aber der
oder dieselben zum andern mal in solcher lesterung
befunden und ergriffen, alsdann an öffentliche
pranger oder halseisen gestellet, oder nach gelegen-
heit der personen und gestalt der uberfahrung an
ihrem gut gestraft, das gelt in gemeinen kasten
geleget und förder unter hausarme leut geteilet
werden.

Do aber jemands, wes standes von mannes
oder weibes personen die weren, solch freventlich
boshaftig fluchen und schweren ofter treiben und
darvon durch diese gelinde straf zu ein, zwei oder
drei malen nicht abzuweisen were, sondern eine
unchristliche und unleidenliche gewonheit daraus
machen wolte, der sol in unsern gebieten nicht
geduldet oder auch dazu nach gelegenheit des
boshaftigen ubertretens und so oft gepflogen und
iterirten lasters am leibe gestraft werden.
Es sollen auch die jenigen, so bei solcher
gotteslesterung sind und die anhören, schüldig
sein, dieselben der obrigkeit jedes orts anzuzeigen,
oder, do sie es verschweigen, darumb auch nach
unserer messigung, als ein mitverhetzer solcher
gotteslesterungen, nach erwegung der sachen, in
gebürliche straf genomen werden, denn gott sagt,
wer seinen namen lestert, sol des todes sterben,
darumb so sol keine obrigkeit solch laster un-
gestraft und ungeeifert hingehen lassen.
XXXII. Von zauberei, warsagern und teufels-
beschwerern. XXXIII. Vom spielen. XXXIV. Von
müssiggengern und unbekanten, unbessenen [wohl:
unbesessenen] leuten. XXXV. Von völlerei und
zutrinken. XXXVI. Von unmessigkeit des trinkens
in den schenkheusern. XXXVII. Von ehebruch,
todschlagen und allen andern lastern und miss-
handelungen in gemein. XXXVIII. Von eltern
schmehen oder schlagen.
XXXIX.
Von eheleuten, die one erhebliche ursachen von
einander laufen.
Dieweil sichs denn auch zum oftern begibt,
das eheleute je zu zeiten on erhebliche ursachen
leichtlicher weise von einander laufen, und aber
solchs wider gottes ordenung und gebot ist, so
wollen wir auf ein oder des andern teils ansuchen
müglichen fleis fürwenden lassen, das solche ehe-
leute widerumb versünet und zusamen bracht
werden.
Do aber nach verhör der sachen und auf
gnugsame beschehene christliche vermanung sie
widerumb zusamen nicht wollen, sol der schüldige
teil aus unser obrigkeit und gebiete verweiset
werden, wo sie aber beiderseits schüldig befunden
und dennoch sich mit einander nicht versünen
lassen wolten, so sollen sie beide unserer stadt
und gebieten sich so lange enthalten, bis sie sich
mit einander versünet, und wie christliche ehe-
leute hinfurd bei einander friedlich zu halten,
sich vereiniget, und nichts desto weniger von
wegen ires begangenen frevels und ungehorsams
uns in zehen gülden straf verfallen sein.
XL.
Von eheleuten, die sich ubel miteinander begehen.
Demnach auch viel eheleut befunden werden,
die je zu zeiten und umb geringe ursachen eins
 
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