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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0461
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Stadt Magdeburg.

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Die Regelung der Kirchenzucht muss den Magdeburgern ganz besonders am Herzen
gelegen haben, denn in demselben Jahre 1554 vereinigten sich die Geistlichen dahin, den Kirchen-
bann wieder einzuführen.
Der (leider nicht vollständig erhaltene) Beschluss findet sich im St.A. Magdeburg, II,
509, 4 Blätter. Er hängt natürlich mit den Artikeln von 1554 zusammen.
Am 17. Januar 1569 wurde zwischen dem Rath und dem Ministerium eine „Ordnung
von kirchengericht, bann, auch beruf und enturlaubung der prediger“ verglichen und im Druck
publicirt. Ein solcher Druck findet sich in der Universitäts-Bibliothek Halle (Ponickau’sche
Bibliothek). Da er nur die Vorderseite eines Blattes in Gross-Folioausfüllt, so wurde er wohl
als Anschlag verwendet. Wir drucken denselben als Nr. 94 ab. Vgl. dazu den „Kirchen- und
welt-zuchts-spiegel, d. i. kurzer bericht wie vor 100 jahren die kirchen- und civil-buss, sonder-
lich im stift Magdeburg präskribirt, demandiret und getrieben worden, wie aus des weiland
hochwürdigsten, durchlauchtigsten, hochgebornen fürsten und herrn, herrn Sigismundi, erz-
bischofen zu Magdeburg etc. (so d. Mengering S. in seinem kirchenordnungs auszuge Scru-
tinio conscientiae ihm ausführet) zu ersehen, sambt anführung in etzlichen hauptpunkten unsers
hohen landes fürstl. hochrühmlichen interimsordnung in ersten punkten geistl. und weltlichen
zum unterrichten und löblichen nachfolge in diesen zeiten vorgestellet von M. J. S. Güstrow.
Gedruckt durch Christian Scheippeln anno 1666.“
Als Regimentsorgan bestellte der Rath einen Superintendenten. Als erster Superinten-
dent und „fürnehmlicher anrichter der kirche“ [wie ihn der Rath nannte] fungirte Nicolaus
Amsdorf. Die Bestallungsurkunde des Superintendenten Dr. Tilemann Hesshusius vom Montage
am Vorabende Annunciationis Mariae (24. März) 1561 liefert den besten Einblick in die
Organisation der Kirche zu Magdeburg. Wir drucken dieselbe daher nach demjenigen Ab-
drucke ab, den Kappe, Kleine Nachlese 4, 694 nach dem auf Pergament geschriebenen
Original veranstaltet hat. (Nr. 95.)
Hesshusius wurde auf die Augsburgische Confession verpflichtet und auf diejenigen Artikel
„so anno 1550 alhier mit rat des hochwirdigen herrn Niclas von Amstorf, exulirenden bischofen
zu Naumburg unsern etwan gewesenen superattendenten und furnehmlichen anrichter unserer
kirchen und schulen, in gottlichem wort, durch unser lieben pfarrer und prediger begriffen und
mit wissen und willen eines damals regierenden rats im druck ausgangen“.
Darunter ist offenbar zu verstehen die Schrift „Bekenntniss, unterricht und vermanung
der pfarrhern und prediger der christlichen kirchen zu Magdeburg, den 13. april 1558“, wovon
ich ein Exemplar in der Universitäts-Bibliothek zu Jena (Bud. Ded. q. 54 [10]) eingesehen habe.
Von der Vortrefflichkeit des Schulwesens giebt die Schul-Ordnung von 1553 Kunde,
welche erstmalig 1553 in Magdeburg, sodann erneut 1587 („Institutiones literatae etc., Thorunii
Boruss. Tom. II, p. 504 ff.“) und neuerdings von Vormbaum, Evangelische Schul-Ordnungen 1,
412 ff. gedruckt worden ist.
Als endlich auch der Landesherr sich der Reformation zuneigte und als im Jahre 1562
die erste Visitation stattfand, war in der Neustadt Magdeburg nichts mehr von grundlegender
Bedeutung anzuordnen. Das eigentliche erzstiftische Gebiet innerhalb der Stadt, mit dem Dom
und den vier Collegiatstiftern blieb katholisch. Aber allmählich wurde auch dieses Gebiet er-
obert; am 1. Adventssonntag 1567 fand die erste evangelische Predigt im Dom statt, und beim
Ausgang des 16. Jahrhunderts war nur noch das Kloster Unserer Lieben Frauen mit Prämon-
stratensern besetzt. Bemerkenswerth ist die Thatsache, dass sich im Dome eine eigene,
reichere Gottesdienst-Ordnung lange behauptet hat. Vgl. Magdeburger Geschichtsblätter 7, 129 ff.
 
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