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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0460

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Das Erzbisthum Magdeburg.

Am 25. Juli 1524 fand in der Johanniskirche und am 28. Juli 1524 in der Kirche zum
heiligen Geist der erste evangelische Gottesdienst statt. 1524 verlangten die lutherisch Ge-
sinnten vom Rathe die Erlaubniss zur Wahl von Männern, die sich mit den evangelischen
Predigern über weitere Maassnahmen verständigen sollten. Nach geschehener Erlaubniss und
erfolgter Wahl vereinbarten die Vertrauensmänner der Gemeinden mit den Predigern am 22. Mai
einige Artikel und legten sie dem Magistrate vor. Dieselben befinden sich in zeitgenössi-
scher Handschrift im Ernestin. Gesammtarchiv zu Weimar, Reg. H, p. 1, A, fol. 51. Nach
Jacobs, Geschichte der in der preussischen Provinz Sachsen vereinigten Gebiete, Gotha 1883,
S. 342, sollen sie 1524 zu Eisleben im Druck erschienen sein. Ich habe aber keinen Druck
gesehen. In den meisten Darstellungen wird von 22 Artikeln gesprochen (z. B. bei Hülsse,
S. 53), die Handschrift zu Weimar enthält aber nur 10 Artikel, die sich auf kirchliche Dinge
beziehen; weitere Artikel betreffen andere Materien. Der Rath nahm die Artikel ent-
gegen, liess sie aber nicht publiciren, und so sind auch manche derselben praktisch nie ver-
wirklicht worden. Immerhin haben wir hier das erste Aktenstück über die evangelisch-
kirchlichen Verhältnisse in Magdeburg vor uns; wir drucken die Artikel daher nach dem
Archive zu Weimar ab. (Nr. 91.)
Der Rath sah sich aber doch veranlasst, der Gemeinde in einigen Punkten nachzugeben.
So richtete er eine Armenpflege ein, durch eine „Ordenung der gemeinen kasten“. Diese Ord-
nung ist enthalten in der Schrift „Ursach und handelung in der keiserlichen löblichen und
christlichen stadt Magdeburg, ein christlich wesen und wandel belangende, dornstages nach
Margarethe, des 14. tages Juli, in den zweien kirchspilden S. Johannis und S. Ulrich, durch
di christlichen gemeinen und versamlungen offentlichen gehandelt und beschlossen. Anno 1524.
Gedruckt zu Magdeburg, durch Hans Knappe den jüngern. Im 1524. jare.“ Abgedruckt bei
Wolf, Das glücklich wiedergefundene Alte Magdeburg. Helmstedt 1701. S. 43—46; Richter,
Kirchen-Ordnungen 1, 17; Kirchenverfassung S. 21. Vgl. Funcke, Mittheilungen aus der Ge-
schichte des evangelischen Kirchenwesens in Magdeburg. Magdeburg 1842. S. 210; Feuerlin
S. 265. Ich drucke nach dem Drucke von Knappe 1524. (Nr. 92.)
Noch in demselben Jahre war die Durchführung der Reformation vollendet. Nikolaus
von Amsdorf richtet den Gottesdienst nach Wittenberger Vorbild ein.
Eine Ordnung des Magistrats vom Jahre 1544, „Ordenungen aver ehebrock, gelöfte,
werthschop und kleidunge“, lässt zwar auch den Einfluss der Reformation nicht verkennen,
bietet aber doch überwiegend nur polizeiliche Vorschriften. Vgl. den Abdruck bei Hoffmann,
a. a. O., 1. Aufl., 2, 413 ff.
Am 3. April 1554 vereinbarten die sämmtlichen Pfarrer Magdeburgs auf einer Synode
„Etliche artikel zu notwendiger kirchen ordnung gehörig, welcher sich die pfarherrn und diener
zu Magdeburg, wie sie den meisten teil bereit bisher breuchlich gewesen, einmütiglich vereiniget
und entschlossen haben, darüber mit gottes hülfe hinforder auch festiglich zu halten“. Sie
erschienen auch alsbald im Druck. Diese Artikel wurden, nachdem sie bei Amsdorf, Mörlin,
Sarcerius und anderen Theologen, auch bei den Kirchen zu Lüneburg, Hamburg und Lübeck
Billigung gefunden hatten, vom Rathe genehmigt und von den Kanzeln verlesen. Die
Prediger sahen sich trotzdem veranlasst, die Artikel in einer besonderen Schrift, „Ursache,
grund und erklerung der magdeburgischen kirchen ordnung, das sie aus gottes wort gezogen,
christlich und nützlich sei, durch die prediger in der alten stadt Magdeburg“, 3 B., 8°, zu
vertheidigen.
Funcke, Mittheilungen; Feuerlin 327; Richter, Kirchenverfassung S. 141, 142,
Kirchenordnungen 2, 147. Exemplare des Originaldruckes in Celle, Kirchen-Ministerialbibliothek,
und in Halle, Universitäts-Bibliothek, Ponickau’sche Bibliothek. Wir drucken nach dem Original-
druck. (Nr. 93.)
 
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