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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 1. Teilband): Straßburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30661#0495
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48. Eheordnung

den, darauff vermög derselben erkandt, gesprochen
und geurtheilt werden, Dessen wir hiemit menigli-
chen erinnert, avisiert und verwarnt haben wöllen.
Actum et decretum Montag, den XXII. Octobris,
Anno MDLXV. I A 2v I

Und lautet mehr anzogne6 unserer Vorfahren und
unsere vor Jaren außgangne und jetzo ernewerte
und zum theil verbesserte Constitution wie volgt:

Es folgt weitgehend im Wortlaut die Eheordnung von 1530 (Nr. 11)7.

6 Angeführte, zitierte, s. FWb 1, Sp. 1615f.
7 In die Ordnung eingeschoben ist am Ende des ersten
Teils („Ob die Kinder“) ein Abschnitt über das Vorgehen
der Eherichter bei heimlichen Eheabsprachen der Kinder

ohne Zustimmung der Eltern bzw. Vögte. Zu dieser Er-
gänzung und zu weiteren Abweichungen zwischen der
Textfassung des Dekrets von 1530 und derjenigen von
1565 s. den textkritischen Apparat von Nr. 11.

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