Einleitung
die zum Bistum Utrecht gehörte, scheinen hiermit keine Veränderungen der kirchlichen Ämter verbunden
gewesen zu sein. In der Obergrafschaft, deren Kirchen dem Bistum Münster unterstanden, wurden in
Nordhorn und Bentheim altgläubige Pfarrer installiert, das Interim also durchgesetzt.54
4. Bentheim-Tecklenburg nach 1557
Nach dem Tod Arnolds II. im Jahre 1553 wurde die Grafschaft unter seinen zwei Söhnen wieder in einen
Bentheimer (Everwin III.) und einen Steinfurter (Arnold III.) Herrschaftsbereich geteilt. Everwin III.
(1536-1562)55 heiratete 1553 die Tecklenburger Erbtochter Anna und erhielt 1557 nach dem Tod ihres
Vaters Konrad die Grafschaft Tecklenburg.
In beiden Landesteilen wurde die Reformation erst einige Jahre nach dem offiziellen Ende des Interims
(1552) fortgesetzt. Im Bentheimer Herrschaftsbereich untersagte Everwin III. 1560 dem Chorherrenstift
Frenswegen, Novizen aufzunehmen56, und wies das Augustinerinnenkloster Schüttorf an, die Schwestern
nicht am Austritt zu hindern.57 Am 25. November 1561 forderten die Tecklenburger Burgmänner den
Grafen auf, den Geistlichen im Lande erneut einzuschärfen, die Zeremonien gemäß der brandenburg-nürn-
bergischen Kirchenordnung von 1533 zu vollziehen.58 Wenige Monate später, am 19. Februar 1562, starb
Graf Everwin, und seine Frau Anna wurde für ihren unmündigen Sohn Arnold (II.) Regentin in Bentheim.
Im Steinfurter Landesteil regierte nach Arnolds II. Tod seit 1553 sein Sohn, Arnold III. (1538-1566),
der die Reformationeinführung ebenfalls fortsetzte. Auf Initiative seiner Frau, Magdalena Sophie von
Braunschweig-Lüneburg (1540-1586), installierte er am 25. Januar 1564 den Prediger Johannes Bodenburg
als Pfarrer an der Großen Kirche in Burgsteinfurt und vertrieb die Brüder der Johanniterkommende, der
die Kirche unterstand. Der Bischof von Münster begehrte zwar gegen Arnolds eigenmächtiges Handeln auf,
sein Einspruch wurde jedoch zurückgewiesen und in der Großen Kirchen die „Päbstliche religion und
caeremonien abgeschaffet und die Lünenburgische Kirchencaeremonien eingeführt“.59
1566 starb Arnold III. ohne Erben, und sein Neffe Arnold II. (1554-1606)60, der Sohn seines Bruders
Everwin III., erbte den Steinfurter Landesteil. In diesem Jahr waren Bentheim und Steinfurt also wieder in
einer Hand vereint. Da Arnold II. zu dieser Zeit noch minderjährig war, übernahm seine Mutter, Anna von
Tecklenburg61, die bereits seit dem Tod ihres Mannes 1562 die Regierungsgeschäfte im Bentheimer Lan-
desteil für ihren Sohn führte, die Herrschaft in Steinfurt.
Der zu dieser Zeit achtjährige Arnold besuchte die Fürstenschule am Hof Herzog Wilhelms V. von
Kleve. Mit diesem Aufenthalt wurde die Allianz des Bentheimer Grafenhauses mit den Klever Herzögen
54 Goeters, Reformation in der Grafschaft Bentheim,
S. 93-97.
55 Zu Everwin III. siehe Veddeler, Peter, Das älteste
bekannte Porträt eines Grafen von Bentheim, in: Bent-
heimer Jahrbuch 1984, S. 131f.; ders., Das Grabmal des
Grafen Everwin III. von Bentheim in der reformierten
Kirche zu Bentheim, in: Bentheimer Jahrbuch 1985,
S.149-152.
56 Goeters, Reformation in der Grafschaft Bentheim,
S. 98; Plasger, Gegenreformation, S. 73; Dolle, Klo-
sterbuch 1, S. 424.
57 NLA, StaatsA Osnabrück, Rep. 24d, Nr. 54, Auszug in:
Kohl, Schwesternhäuser, S. 72f., Regest bei Specht,
Quellen Schüttorf, S. 85 Nr. 364. Vgl. Goeters, Refor-
mation in der Grafschaft Bentheim, S. 98f.
58 Schröer, Anteil, S. 655.
59 Döhmann, Leben des Grafen, S. 8; Schröer, Anteil,
S. 656; ders., Reformation 1, S. 206; Neuser, Kirchen-
geschichte, S. 92. Die Kirchenordnung des Fürstentums
Lüneburg von 1564 ist abgedruckt in Sehling, EKO
VI/1, S. 533-575.
60 Zu Arnold II., Graf von Bentheim (reg. 1554-1606) siehe
Rübel, Arnold, S. 18-33; Döhmann, Leben des Grafen;
Neuser/Dörner, Kirchenordnung, S. 9 Anm. 10; Neu-
ser, Spanier, S. 169 Anm. 6; Veddeler, Testament des
Grafen Arnold, S. 71-88.
61 Zu Anna von Tecklenburg siehe zu Bentheim, Anna
von Tecklenburg, S. 77-86; Schröer, Anteil, S. 655f.;
Veddeler, Testament der Gräfin Anna, S. 47-63.
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die zum Bistum Utrecht gehörte, scheinen hiermit keine Veränderungen der kirchlichen Ämter verbunden
gewesen zu sein. In der Obergrafschaft, deren Kirchen dem Bistum Münster unterstanden, wurden in
Nordhorn und Bentheim altgläubige Pfarrer installiert, das Interim also durchgesetzt.54
4. Bentheim-Tecklenburg nach 1557
Nach dem Tod Arnolds II. im Jahre 1553 wurde die Grafschaft unter seinen zwei Söhnen wieder in einen
Bentheimer (Everwin III.) und einen Steinfurter (Arnold III.) Herrschaftsbereich geteilt. Everwin III.
(1536-1562)55 heiratete 1553 die Tecklenburger Erbtochter Anna und erhielt 1557 nach dem Tod ihres
Vaters Konrad die Grafschaft Tecklenburg.
In beiden Landesteilen wurde die Reformation erst einige Jahre nach dem offiziellen Ende des Interims
(1552) fortgesetzt. Im Bentheimer Herrschaftsbereich untersagte Everwin III. 1560 dem Chorherrenstift
Frenswegen, Novizen aufzunehmen56, und wies das Augustinerinnenkloster Schüttorf an, die Schwestern
nicht am Austritt zu hindern.57 Am 25. November 1561 forderten die Tecklenburger Burgmänner den
Grafen auf, den Geistlichen im Lande erneut einzuschärfen, die Zeremonien gemäß der brandenburg-nürn-
bergischen Kirchenordnung von 1533 zu vollziehen.58 Wenige Monate später, am 19. Februar 1562, starb
Graf Everwin, und seine Frau Anna wurde für ihren unmündigen Sohn Arnold (II.) Regentin in Bentheim.
Im Steinfurter Landesteil regierte nach Arnolds II. Tod seit 1553 sein Sohn, Arnold III. (1538-1566),
der die Reformationeinführung ebenfalls fortsetzte. Auf Initiative seiner Frau, Magdalena Sophie von
Braunschweig-Lüneburg (1540-1586), installierte er am 25. Januar 1564 den Prediger Johannes Bodenburg
als Pfarrer an der Großen Kirche in Burgsteinfurt und vertrieb die Brüder der Johanniterkommende, der
die Kirche unterstand. Der Bischof von Münster begehrte zwar gegen Arnolds eigenmächtiges Handeln auf,
sein Einspruch wurde jedoch zurückgewiesen und in der Großen Kirchen die „Päbstliche religion und
caeremonien abgeschaffet und die Lünenburgische Kirchencaeremonien eingeführt“.59
1566 starb Arnold III. ohne Erben, und sein Neffe Arnold II. (1554-1606)60, der Sohn seines Bruders
Everwin III., erbte den Steinfurter Landesteil. In diesem Jahr waren Bentheim und Steinfurt also wieder in
einer Hand vereint. Da Arnold II. zu dieser Zeit noch minderjährig war, übernahm seine Mutter, Anna von
Tecklenburg61, die bereits seit dem Tod ihres Mannes 1562 die Regierungsgeschäfte im Bentheimer Lan-
desteil für ihren Sohn führte, die Herrschaft in Steinfurt.
Der zu dieser Zeit achtjährige Arnold besuchte die Fürstenschule am Hof Herzog Wilhelms V. von
Kleve. Mit diesem Aufenthalt wurde die Allianz des Bentheimer Grafenhauses mit den Klever Herzögen
54 Goeters, Reformation in der Grafschaft Bentheim,
S. 93-97.
55 Zu Everwin III. siehe Veddeler, Peter, Das älteste
bekannte Porträt eines Grafen von Bentheim, in: Bent-
heimer Jahrbuch 1984, S. 131f.; ders., Das Grabmal des
Grafen Everwin III. von Bentheim in der reformierten
Kirche zu Bentheim, in: Bentheimer Jahrbuch 1985,
S.149-152.
56 Goeters, Reformation in der Grafschaft Bentheim,
S. 98; Plasger, Gegenreformation, S. 73; Dolle, Klo-
sterbuch 1, S. 424.
57 NLA, StaatsA Osnabrück, Rep. 24d, Nr. 54, Auszug in:
Kohl, Schwesternhäuser, S. 72f., Regest bei Specht,
Quellen Schüttorf, S. 85 Nr. 364. Vgl. Goeters, Refor-
mation in der Grafschaft Bentheim, S. 98f.
58 Schröer, Anteil, S. 655.
59 Döhmann, Leben des Grafen, S. 8; Schröer, Anteil,
S. 656; ders., Reformation 1, S. 206; Neuser, Kirchen-
geschichte, S. 92. Die Kirchenordnung des Fürstentums
Lüneburg von 1564 ist abgedruckt in Sehling, EKO
VI/1, S. 533-575.
60 Zu Arnold II., Graf von Bentheim (reg. 1554-1606) siehe
Rübel, Arnold, S. 18-33; Döhmann, Leben des Grafen;
Neuser/Dörner, Kirchenordnung, S. 9 Anm. 10; Neu-
ser, Spanier, S. 169 Anm. 6; Veddeler, Testament des
Grafen Arnold, S. 71-88.
61 Zu Anna von Tecklenburg siehe zu Bentheim, Anna
von Tecklenburg, S. 77-86; Schröer, Anteil, S. 655f.;
Veddeler, Testament der Gräfin Anna, S. 47-63.
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