Vorwort des Herausgebers
Mit dem vorliegenden Band wird nach 115 Jahren die Quellensammlung „Evangelische Kirchenordnungen
des XVI. Jahrhunderts“ abgeschlossen. Die Edition umfasst dann 24 Bände in 30 Teileinheiten. Ihr Initia-
tor, der Erlanger Juraprofessor Emil Sehling, hatte in bedeutend kleineren Dimensionen gedacht, als er für
den Rahmen des Deutschen Kaiserreiches, zusätzlich die „Ostprovinzen“ (Baltikum), Österreich und die
Schweiz sowie „anhangsweise die wichtigsten evangelischen Kirchenordnungen fremder Zungen“, vier
Bände in Quartformat als ausreichend angesehen hatte. Der erste Band mit Texten aus Sachsen und Thü-
ringen erschien 1902 in Leipzig; im fünften Band (Baltikum, Mecklenburg, Lübeck, Lauenburg, Hamburg)
kündigte Sehling 1913 an, dass zur Vollendung „noch etwa drei Bände erforderlich“ wären. Angesichts der
immer größer werdenden Kluft zwischen Planung und Realisierung, vielleicht auch wegen der Absatz-
schwierigkeiten, resignierte er jedoch offenbar - bis zu seinem Tod 1928 erschien kein weiterer Band. Erst
nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der „Sehling“ fortgeführt. Träger war jetzt das Institut für evangeli-
sches Kirchenrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland unter seinem Gründungsdirektor Rudolf
Smend, Juraprofessor in Göttingen; zusammen mit den Göttinger Theologieprofessoren Ernst Wolf und
Otto Weber fungierte er als Herausgeber. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bemerkenswerterweise
bis 1977 lediglich im Vorwort, nicht aber auf dem Titelblatt genannt wurden, waren entweder ehrenamtlich
oder auf der Basis von Werkverträgen tätig oder wurden von der Deutschen Forschungsgemeinschaft unter-
stützt. Sie arbeiteten offensichtlich unkoordiniert nebeneinander, so dass die zehn Bände, die zwischen 1955
und 1980 erschienen, inhaltlich recht ungleichmäßig ausfielen. Sie enthielten Texte aus Niedersachsen und
Hessen (beide nicht abgeschlossen), ferner aus Bayern und der Kurpfalz. Mit der Verlegung des Kirchen-
rechtsinstituts 1969 nach München entfiel die institutioneile Bindung; danach erschienen nur noch zwei
Bände (Hohenlohe 1977 und Niedersachsen VII/2,1. Hälfte 1980).
2001 nahm die Heidelberger Akademie der Wissenschaften auf Vorschlag von Gottfried Seebaß und dem
Unterzeichnenden dieses Vorworts die Fortführung des „Sehling“ in ihr Programm auf und richtete im
Folgejahr eine Forschungsstelle ein. Die Finanzierung erfolgte durch das Akademienprogramm mit einer
Laufzeit bis Ende 2016; für die Erstellung eines digitalen Gesamtregisters, für Rest- und Archivierungsar-
beiten wurde zusätzlich eine einjährige Auslauffinanzierung bewilligt. Die Leitung der Forschungsstelle lag
ebenso wie die Herausgeberschaft der Bände bei den beiden Antragstellern, seit der Erkrankung von Gott-
fried Seebaß 2006 allein bei mir. Die Forschungsstelle verfügte über zwei Mitarbeiterstellen, von denen eine
bis 2016 Frau Dr. Sabine Arend besetzte, während die andere bis 2007 Herr Dr. Thomas Bergholz einnahm,
kurzzeitig Dr. Ursula Machoczek und ab 2008 Herr Dr. Gerald Dörner. Frau Karin Meese MA trat für
2017 an die Stelle von Frau Arend, die an ein anderes Akademieprojekt überwechselte, und betreute die
Erstellung eines digitalen Gesamtregisters. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sei ebenso wie den
zahlreichen Hilfskräften, die während des Bestehens der Forschungsstelle für das Projekt tätig waren, auch
an dieser Stelle für ihre Arbeit herzlich gedankt.
In der Heidelberger Forschungsstelle sind 12 Bände in 14 Teileinheiten erarbeitet worden. Sie enthalten
Kirchenordnungen und kirchenordnende Texte aus den reichsunmittelbaren Territorien und Reichsstädten
von acht Bundesländern: Baden-Württemberg drei Bände, Rheinland-Pfalz und Saarland zwei Bände,
Nordrhein-Westfalen zwei Bände, Schleswig-Holstein ein Band; hinzu kommt die Vervollständigung für
Hessen in zwei Bänden sowie der Schlussband für Niedersachsen und Bremen, ferner das Eisass mit zwei
Bänden. Auf Empfehlung einer Evaluationskommission wurden 2006 die Ordnungen Siebenbürgens (ein
Band) in die Reihe auf genommen. Die Finanzierung dieses Bandes erfolgte durch den Beauftragten der
XI
Mit dem vorliegenden Band wird nach 115 Jahren die Quellensammlung „Evangelische Kirchenordnungen
des XVI. Jahrhunderts“ abgeschlossen. Die Edition umfasst dann 24 Bände in 30 Teileinheiten. Ihr Initia-
tor, der Erlanger Juraprofessor Emil Sehling, hatte in bedeutend kleineren Dimensionen gedacht, als er für
den Rahmen des Deutschen Kaiserreiches, zusätzlich die „Ostprovinzen“ (Baltikum), Österreich und die
Schweiz sowie „anhangsweise die wichtigsten evangelischen Kirchenordnungen fremder Zungen“, vier
Bände in Quartformat als ausreichend angesehen hatte. Der erste Band mit Texten aus Sachsen und Thü-
ringen erschien 1902 in Leipzig; im fünften Band (Baltikum, Mecklenburg, Lübeck, Lauenburg, Hamburg)
kündigte Sehling 1913 an, dass zur Vollendung „noch etwa drei Bände erforderlich“ wären. Angesichts der
immer größer werdenden Kluft zwischen Planung und Realisierung, vielleicht auch wegen der Absatz-
schwierigkeiten, resignierte er jedoch offenbar - bis zu seinem Tod 1928 erschien kein weiterer Band. Erst
nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der „Sehling“ fortgeführt. Träger war jetzt das Institut für evangeli-
sches Kirchenrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland unter seinem Gründungsdirektor Rudolf
Smend, Juraprofessor in Göttingen; zusammen mit den Göttinger Theologieprofessoren Ernst Wolf und
Otto Weber fungierte er als Herausgeber. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bemerkenswerterweise
bis 1977 lediglich im Vorwort, nicht aber auf dem Titelblatt genannt wurden, waren entweder ehrenamtlich
oder auf der Basis von Werkverträgen tätig oder wurden von der Deutschen Forschungsgemeinschaft unter-
stützt. Sie arbeiteten offensichtlich unkoordiniert nebeneinander, so dass die zehn Bände, die zwischen 1955
und 1980 erschienen, inhaltlich recht ungleichmäßig ausfielen. Sie enthielten Texte aus Niedersachsen und
Hessen (beide nicht abgeschlossen), ferner aus Bayern und der Kurpfalz. Mit der Verlegung des Kirchen-
rechtsinstituts 1969 nach München entfiel die institutioneile Bindung; danach erschienen nur noch zwei
Bände (Hohenlohe 1977 und Niedersachsen VII/2,1. Hälfte 1980).
2001 nahm die Heidelberger Akademie der Wissenschaften auf Vorschlag von Gottfried Seebaß und dem
Unterzeichnenden dieses Vorworts die Fortführung des „Sehling“ in ihr Programm auf und richtete im
Folgejahr eine Forschungsstelle ein. Die Finanzierung erfolgte durch das Akademienprogramm mit einer
Laufzeit bis Ende 2016; für die Erstellung eines digitalen Gesamtregisters, für Rest- und Archivierungsar-
beiten wurde zusätzlich eine einjährige Auslauffinanzierung bewilligt. Die Leitung der Forschungsstelle lag
ebenso wie die Herausgeberschaft der Bände bei den beiden Antragstellern, seit der Erkrankung von Gott-
fried Seebaß 2006 allein bei mir. Die Forschungsstelle verfügte über zwei Mitarbeiterstellen, von denen eine
bis 2016 Frau Dr. Sabine Arend besetzte, während die andere bis 2007 Herr Dr. Thomas Bergholz einnahm,
kurzzeitig Dr. Ursula Machoczek und ab 2008 Herr Dr. Gerald Dörner. Frau Karin Meese MA trat für
2017 an die Stelle von Frau Arend, die an ein anderes Akademieprojekt überwechselte, und betreute die
Erstellung eines digitalen Gesamtregisters. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sei ebenso wie den
zahlreichen Hilfskräften, die während des Bestehens der Forschungsstelle für das Projekt tätig waren, auch
an dieser Stelle für ihre Arbeit herzlich gedankt.
In der Heidelberger Forschungsstelle sind 12 Bände in 14 Teileinheiten erarbeitet worden. Sie enthalten
Kirchenordnungen und kirchenordnende Texte aus den reichsunmittelbaren Territorien und Reichsstädten
von acht Bundesländern: Baden-Württemberg drei Bände, Rheinland-Pfalz und Saarland zwei Bände,
Nordrhein-Westfalen zwei Bände, Schleswig-Holstein ein Band; hinzu kommt die Vervollständigung für
Hessen in zwei Bänden sowie der Schlussband für Niedersachsen und Bremen, ferner das Eisass mit zwei
Bänden. Auf Empfehlung einer Evaluationskommission wurden 2006 die Ordnungen Siebenbürgens (ein
Band) in die Reihe auf genommen. Die Finanzierung dieses Bandes erfolgte durch den Beauftragten der
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