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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0042
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Einleitung in den Band

der lubischen buten der stadt in erem gebede“). Die beiden Texte sind wie die weiteren Kirchenordnungen
der Stadt und ihres Landgebiets 1913 im fünften Band des „Sehling“ veröffentlicht worden5 6 * * * * * 12.
Das Hochstift Lübeck umfaßte die Ämter Eutin und Schwartau sowie kleinere Gebiete um Lübeck und
um Oldenburg i. H.13 Von den 53 Pfarreien der Diözese lagen nur 13 im Gebiet des Hochstiftes14. Bereits
Anfang des 14. Jh. hatten die Bischöfe ihre Residenz von Lübeck nach Eutin verlegt. Durch ihre „zurück-
haltende Konfessionspolitik“ förderten sie indirekt ein Vordringen der Reformation in ihrem Stift15. Nach
Emil Sehling sind keine evangelischen Kirchenordnungen für das Hochstift im 16. Jh. nachweisbar16.
Im Süden des heutigen Bundeslandes Schleswig-Holstein lag das kleine Herzogtum Sachsen-Lauenburg.
Es war 1296 durch die Teilung des Herzogtums Sachsen in die Herzogtümer Sachsen-Lauenburg und Sach-
sen-Wittenberg entstanden. Nach 1305 wurde es für fast ein Jahrhundert lang in eine Bergedorf-Möllner
und eine Ratzeburg-Lauenburger Linie gespalten17. Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Lage waren
die Herzoge immer wieder zum Verkauf oder zur Verpfändung von Besitz (s. Mölln) gezwungen. Im Krieg
gegen Hamburg und Lübeck verloren sie zudem die Vierlande und Bergedorf an die beiden Städte.
Die Reformation kam zuerst in dem zu Sachsen-Lauenburg gehörenden Land Hadeln zum Durchbruch.
1526 erhielt Hadeln eine eigene Kirchenordnung18. Im Gebiet des Herzogtums selbst setzte sich die evan-
gelische Lehre nur sehr langsam durch; von seiten der Herzoge Magnus (1507-1543) und Franzi.
(1543-1581) scheint sie jedenfalls nicht aktiv gefördert worden zu sein. So erhielt das Herzogtum auch erst
1585 unter Herzog Franz II. eine eigene Kirchenordnung. Die Kirchenordnung wurde in Lübeck gedruckt;
sie ist im fünften Band des „Sehling“ veröffentlicht worden19.
Ebenfalls noch zu Schleswig-Holstein zählt das Hochstift Ratzeburg, wenn sich auch bedeutende Teile
des Stiftsgebiets auf dem Territorium des heutigen Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern befinden20.
Der bis 1550 amtierende Bischof Georg von Blumenthal, der neben Ratzeburg auch das Bistum Lebus
innehatte, war ein entschiedener Gegner der neuen Lehre21. Sein Nachfolger Christoph von der Schulen-
burg, der wohl dem Luthertum zuneigte22, verzichtete 1554 auf das Bischofsamt und verkaufte es für 10.000
Reichstaler an Herzog Johann Albrecht I. von Mecklenburg zu Gunsten von dessen minderjährigem Bruder
Christoph23. Mit dem Übergang an Mecklenburg hielt dann auch die evangelische Lehre Einzug in das
Hochstift. Unter Christoph von Mecklenburg fand 1581 eine erste Generalvisitation statt. Im fünften Band
des „Sehling“ sind keine Ordnungen für das Stift Ratzeburg abgedruckt24.

5. 395f.; Hauschild, Kirchengeschichte Lübecks, S. 166-
193; Wilhelm Jannasch, Reformationsgeschichte Lü-
becks vom Petersablaß bis zum Augsburger Reichstag
1515 - 1530, Lübeck 1958 (= Veröffentlichungen zur Ge-
schichte der Hansestadt Lübeck 16).
12 Sehling, EKO V, S. 327-390; die beiden obengenannten
Ordnungen finden sich auf S. 334-368 und 379-381.
13 Siehe die Karte im Atlas zur Kirche, S. 96; Gatz, Bistü-
mer 1, S. 363-369; Schindling / Ziegler, Territorien
6, S. 118.
14 Vgl. Schindling / Ziegler, Territorien 2, S. 155.
15 Vgl. Wolgast, Hochstift und Reformation, S. 118f.
16 Sehling, EKO V, S. 391.
17 Vgl. Schleswig-Holstein Lexikon, S. 356-359; Opitz, Her-
zogtum Lauenburg. Handbuch, S. 55-147; Jörg Meyn,
Vom spätmittelalterlichen Gebietsherzogtum zum früh-
zeitlichen [frühneuzeitlichen] „Territorialstaat“ . Das as-
kanische Herzogtum Sachsen 1180 - 1543, Hamburg 1995
(= Schriftenreihe der Stiftung Herzogtum Lauenburg 20).

18 Abgedruckt in Sehling, EKO V, S. 465-476. Vgl. auch
unten die Einleitung zu Text Nr. 1, S. 39.
19 Sehling V, S. 397-460.
20 Vgl. die Karte im Atlas zur Kirche, S. 122 sowie Gatz,
Bistümer 1, S. 590-598.
21 Vgl. Gatz, Bischöfe, S. 60f.
22 Ebd., S. 652.
23 Vgl. Wolgast, Hochstift und Reformation, S. 120f.
24 Sehling, EKO V, S. 477 erwähnt zwar ein Schema für
die obengenannte Generalvisitation von 1581 sowie „Ge-
neralia oder [...] Decreten aus allen Visitationen zusam-
mengezogen“ vom Jahr 1599, druckt beide Stücke aber
nicht ab. Für die von Peträus 1614 entworfene Ordnung
für das Domstift Ratzeburg, die sich aus Teilen der Meck-
lenburgischen und der Lauenburgischen Kirchenordnung
zusammensetzt, wird auf die Edition von Heinrich
Gebler, Die Kirchenordnung des Domstifts Ratzeburg,
in: Jahresbericht über das Gymnasium zu Ratzeburg,
Ostern 1894, S. 3-48, verwiesen.

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