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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0049
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Einleitung

1. Die Herzogtümer Schleswig und Holstein
Das Herzogtum Schleswig war ein dänisches Lehen, die Grafschaft Holstein dagegen ein Lehen des Heiligen
Römischen Reiches Deutscher Nation. 1474 wurde Holstein zusammen mit Stormarn und Dithmarschen
von Kaiser Friedrich III. zum Herzogtum erhoben1. Die Grenze zwischen Schleswig und Holstein und
damit zwischen Dänemark und Deutschland bildete bis ins 19. Jh. hinein die Eider2.
1459 erlosch mit Adolf VIII. der Rendsburger Zweig der Schaum- oder Schauenburger in Schleswig-
Holstein3. Die Schaumburger hatten seit Anfang des 12. Jh. in Holstein geherrscht. 1386 war Graf Gerhard
VI. aus der Rendsburger Linie vom dänischen König mit dem Herzogtum Schleswig belehnt worden4.
Durch das Aussterben der Plöner und der Kieler Linie der Schaumburger 1390 bzw. 1403 fielen deren
Gebiete in Holstein an Gerhard VI.5 Damit waren die Grafschaft Holstein und das Herzogtum Schleswig
unter einem Herrscher vereinigt. 1440 gestand der dänische König den Schaumburgern die erbliche Beleh-
nung mit Schleswig zu; Graf Adolf VIII. nannte sich fortan „Herzog von Schleswig“. Als ihm 1448 sogar die
dänische Krone angetragen wurde, lehnte Adolf aber ab. Er empfahl dem dänischen Reichsrat die Wahl
seines Neffen Christian aus dem Hause Oldenburg. Mit Christian I. begann die lange, bis ins 19. Jh. hinein
reichende Reihe der dänischen Könige aus dem Hause Oldenburg6.
Ein Jahr nach dem Tod Adolfs VIII. wählten Ritterschaft und Prälaten der beiden Herzogtümer König
Christian zum Landesherrn. Mit der Wahl verbanden sie die Hoffnung auf eine Stabilisierung der politi-
schen Verhältnisse und eine Stärkung des Zusammenhalts beider Landesteile. In der Wahlkapitulation
Christians, dem sogenannten „Ripener Privileg“ (Ribebrevet) vom 5. März 1460, ist dies in dem berühmten
Satz festgehalten: dat se bliven ewich tosamende ungedelt. Mit dem Privileg erhielten Adel und Prälaten das
Recht, beim Tod des Königs einen seiner Söhne (oder einen anderen Erben) frei zum Nachfolger wählen zu
dürfen. Dieses Wahlrecht der schleswig-holsteinischen Stände orientierte sich an der dänischen Tradition,
wo der Reichsrat den König wählte7.
In der einen Monat nach dem „Ripener Privileg“ in Kiel abgeschlossenen „Tapferen Verbesserung“
bestätigte Christian dem Adel und den Prälaten der Herzogtümer ihre Rechte. Dem Adel versprach er,
seine Räte stets aus dessen Reihen zu bestellen8. In seiner Abwesenheit sollte ein Gremium von je fünf
Vertretern des Adels aus den beiden Landesteilen zusammen mit den Bischöfen von Lübeck und Schleswig
das Land regieren. Aufgrund der Schaffung eigener Regierungen durch die Herzoge verlor der Landesrat im
16. Jh. aber an Bedeutung9.

1 In den zeitgenössischen Dokumenten erscheint vielfach
nur die Bezeichnung „Herzog von Holstein“.
2 Vgl. Erich Hoffmann, Historische Voraussetzungen
für die Herausbildung der heutigen deutsch-dänischen
Staatsgrenze, in: ZGSHG 106 (1981), S. 9-29.
3 Vgl. zum Überblick Lammers, Hochmittelalter, S. 229-
401 und Hoffmann, Spätmittelalter und Reformations-
zeit, S. 1-260.
4 Vgl. Frank Lubowitz, Von Grafen zu Herzogen - Die
Schauenburger und Schleswig, in: Auge, 900 Jahre
Schauenburger im Norden, S. 335-349.
5 Vgl. die Karte in Historischer Atlas Schleswig-Holstein,

S. 154 und Bei der Wieden, Schaumburgische Genea-
logie, S. 25-78.
6 Vgl. Gerd Steinwascher, Die Oldenburger. Die Ge-
schichte einer europäischen Dynastie, Stuttgart 2011, vor
allem S. 35-117 (16. und 17. Jh.).
7 Vgl. Rumohr, Dat se bliven, S. 26-33; Sonderjyllands
Historie 2, S. 163-167; Rasmussen, Dänische Könige,
S. 74-77.
8 Abdruck der „Tapferen Verbesserung“ in Rumohr, Dat
se bliven, S. 37-39.
9 Vgl. Krüger, Schleswig Holstein, S. 768.

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