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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Dörner, Gerald [Oth.]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0067
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Einleitung

ode87 oder kurze Zeit später ernannte der Herzog vier Superintendenten oder Visitatoren für das Herzogtum
Schleswig: für die Ämter Flensburg und Tondern den Flensburger Pfarrer Gerd Slewart, für das Amt
Gottorf den Schleswiger Pfarrer Reinhold Westerholt, für die Landschaften Eiderstedt und Nordstrand
Hermann Tast und für Alsen und Sundewitt den Flensburger Pfarrer Nikolaus Johannis. Für Hadersleben
und Törninglehn bestand kein Handlungsbedarf, da es hier ja schon längere Zeit einen Superintendenten
gab88. Nach der Ernennung von Johannes Wenth zum Superintendenten bzw. Bischof von Ripen war An-
tonius Keyser 1537 auf dessen Stelle gerückt89. Für das Herzogtum Holstein ernannte Christian III. ver-
mutlich Rudolf von Nimwegen aus Kiel und Johann Meyer aus Rendsburg zu Superintendenten. Mit
Rücksicht auf den Hamburger Dompropst und den Lübecker Bischof verzichtete er aber auf deren offizielle
Bestallung90.
Eine Beschreibung der Aufgaben der neuen Superintendenten erfolgte mit der Verordnung Christians
vom 1. April 1540. Neben der in diesem Band abgedruckten Instruktion für den Flensburger und Tonderner
Superintendenten Gerd Slewart ist auch die Anweisung für Nikolaus Johannis überliefert91. Als Zielvorga-
ben für die Tätigkeit des Superintendenten sind die Verkündigung des reinen Wortes Gottes in allen Kirchen
des Sprengels, die Sicherung des Unterhalts der Pfarrer und die Rückführung der in den vergangenen
Jahren der Kirche entfremdeten Güter und Einnahmen angegeben. Gerade die zuletzt genannte Aufgabe
erforderte eine enge Zusammenarbeit des Superintendenten mit dem Amtmann als weltlichem Arm des
Landesherrn. Die Autorität der Amtsleute war sicherlich auch bei der Einziehung der Zehnten und anderen
Abgaben notwendig. Beide zusammen, Superintendent und Amtmann, traten als Garanten der exempten
Stellung der Geistlichen auf, an der in der Verordnung Christians III. weitgehend festgehalten wird.
Unterhalb der Ebene der Superintendenten sollte es, wie der Art. 5 der Verordnung nahelegt, Pröpste
geben. Außer ihrer Mitwirkung bei der jährlichen Rechnungslegung ist ihr Tätigkeitsfeld aber nicht näher
umschrieben. Mit der Schleswig-Holsteinischen Kirchenordnung (s. die Einleitung zu Nr. 7) verloren die
Bestimmungen zu den Superintendenten bereits wieder ihre Bedeutung92. An die Stelle der fünf Superin-
tendenten trat mit der Kirchenordnung von 1542 nämlich nurmehr ein Superintendent für das gesamte
Herzogtum Schleswig: der Bischof von Schleswig. Seine Wahl sollte mit vorweten, rade unde Consente des
Herzogs durch das Schleswiger Domkapitel erfolgen, unter Hinzuziehung der vier Superintendenten edder
Pastoren in Flensburg, Hadersleben, Husum und Schleswig93.
Im Unterschied zum Herzogtum Schleswig wird die Frage der geistlichen Leitung für das Herzogtum
Holstein in der Kirchenordnung nur sehr knapp behandelt. Demnach sollte der Prawest [...] unde Visitator
für Holstein von den Stadtpfarrern gewählt werden; der Herzog mußte die Wahl jedoch bestätigen. Der
holsteinische Propst nahm sonst die gleichen Aufgaben wahr wie der Schleswiger Bischof (Visitation, Ex-
amination und Ordination)94.

87 Zur Synode von Gottorf vgl. die bei Sejdelin, Diplo-
matarium Flensborgense 2, Nr. 407, S. 283 und Nr. 408,
S. 284 abgedruckten Einladungsschreiben. Berichte über
die Verhandlungen und die Beschlüsse der Synode fehlen.
88 Vgl. Feddersen, Kirchengeschichte 2, S. 94; Hoff-
mann, Sieg der Reformation, S. 147f.
89 Vgl. Arends, Gejstligheden 3, S. 9.
90 Vgl. Feddersen, Kirchengeschichte 2, S. 94f.; Hoff-
mann, Sieg der Reformation, S. 148.
91 Abdruck bei Pauls, Sieben Urkunden, S. 108-110. Sie

stimmt mit der in diesem Band abgedruckten Instruktion
aber weitgehend überein.
92 In der Kirchenordung von 1542 fehlen die Abschnitte
über die Superintendenten und die Pröpste aus der „Or-
dinatio ecclesiastica“ („De superintendentibus et prae-
positis eorum adiutoribus“), s. Lateinische Kirchenord-
nung 47-55; Kirkeordinansen, S. 129-135.
93 Nr. 7, S. 127.
94 Nr. 7, S. 150. Vgl. Feddersen, Kirchengeschichte 2,
S. 113; Hoffmann, Sieg der Reformation, S. 167f.

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