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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Dörner, Gerald [Oth.]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0068
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A. Die Ordnungen bis zur Teilung der Herzogtümer im Jahr 1544

6. Anweisung für die Visitatoren der Klöster, 6. Januar 1541 (Text S. 76)
Während die Konvente der Mendikantenorden Ende der zwanziger bzw. Anfang der dreißiger Jahre des
16. Jh. aufgehoben worden waren (s. oben S. 34f.), bestanden die „Feldklöster“ außerhalb der Städte noch
eine Zeitlang weiter. König Friedrich I. hatte ihre Weiterexistenz nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Mit
der auf dem Rendsburger Landtag von 1526 beschlossenen Bede hatte er die Klöster und Stifte jedoch
finanziell stark belastet95. Auch sein Sohn Christian III. scheute sich lange aus Rücksicht auf den Adel, der
die Klöster als Versorgungsstätten für seinen Nachwuchs betrachtete, in die inneren Verhältnisse der Kon-
vente einzugreifen96.
Auf dem Kieler Landtag 1533 sagte Christian den Ständen zu, die Rechte der „Feld- und Jungfrauen-
klöster“ zu achten. Er stellte den einzelnen Konventualen aber frei, das Kloster zu verlassen. Die sich für
das Bleiben entschieden, mußten sich dem Vorsteher gegenüber zum Gehorsam und zur Beachtung der
Statuten verpflichten. Wenn sich der gesamte Konvent für die Berufung eines evangelischen Predigers
aussprach, wollte der Herzog dem Kloster einen solchen Prädikanten zuweisen. Darüber hinaus besaßen
auch die Oberen die Möglichkeit, einen Prädikanten zu berufen und abzusetzen97.
Im Kopenhagener Rezeß vom 30. Oktober 1536 war die Frage der Klöster bis zu einer grundsätzlichen
Neuordnung durch den König und den Reichsrat aufgeschoben worden. Aber auch der „Rezeß“ stellte den
Konventualen frei, das Kloster zu verlassen. Das Klostergut wurde der Aufsicht der Krone unterworfen.
Vorgesehen war dessen Verwendung für die Versorgung der Geistlichen, den Unterhalt von Schulen und für
die Armenpflege98.
Die lateinische Kirchenordnung, die „Ordinatio ecclesiastica“ (s. unter Nr. 7), behandelte die Frage der
Männer- und Frauenklöster in den beiden Abschnitten „De monachis non Mendicantibus“ und „De mo-
nialibus sive nonnis“99: Den Klostervorständen wurde untersagt, Mönche und Nonnen, die das Kloster um
des Wortes Gottes und ihres Gewissen willen verlassen wollten, am Austritt zu hindern. Die Nonnen be-
durften für diesen Schritt jedoch der Zustimmung ihrer Familie. Die im Kloster bleiben wollten, verpflich-
teten sich ihren Vorstehern gegenüber zum Gehorsam und zu einer ehrbaren Lebensführung. Die Mitglieder
der Männerkonvente wurden aufgefordert, das Lehren und Predigen der Heiligen Schrift zu üben, um sich
auf das Pfarramt vorzubereiten. Die Nonnen der Frauenklöster erhielten einen verheirateten Prediger, der
sie in der Heiligen Schrift und im Katechismus unterwies. In der Liturgie trat die dänische an die Stelle der
lateinischen Sprache. Für die Gestaltung der Gottesdienste und der Kanonischen Stunden war der Kir-
chenordnung die von Johannes Bugenhagen verfaßte „Ordinatio caeremoniarum pro canonicis et monaste-
riis“ beigefügt100.
Möglicherweise war die Frage der Klöster und Stifte auch Gegenstand der Gespräche auf der Synode in
Gottorf im Jahr 1538. Wie weit die evangelische Lehre in den einzelnen Konventen zu diesem Zeitpunkt
vorgedrungen war, läßt sich nicht genau erfassen. Anscheinend kam es aber in einzelnen Klöstern zu einer
Spaltung des Konvents101. Bekannt ist das Schreiben von 28 Nonnen aus dem Kloster Itzehoe an Chri-
stian III. In ihrem Brief vom 21. Februar 1538 klagten die Nonnen, daß es wegen des Widerstands der

95 Vgl. Bünz, Kanonikerreform, S. 74f.
96 Vgl. Hoffmann, Sieg der Reformation, S. 122f. und 153.
97 Zu den von Herzog Christian auf dem Kieler Landtag be-
stätigten Artikeln s. Jensen / Hegewisch, Privilegien
der Schleswig-Holsteinischen Ritterschaft, S. 158f.: Schall
ydt myt den velt-cloisteren unde Jungfruwen Cloisteren uppe
dal olde geholden werden. Unde nemandt noch van dem enen
ejjte anderen gedwungen werden noch uth tolatende effte in-
tobeholdende. [...] Weret sake, datt se Eyndrechtigen sampt
myt vulbordt der gantzen samlingh enen prediger begerden,

Alsedenne wyllen wy [...] one enen toschikkenn. So schall de
geystlike overicheytt des macht hebben, enen predicanten to-
settende unde de anderen to vorwysende.
98 Vgl. Feddersen, Kirchengeschichte 2, S. 89f.
99 Lateinische Kirchenordnung, S. 59f bzw. Kirkeordinan-
sen, S. 139f.
100 Lateinische Kirchenordnung, S. 65ff. Dieser Teil ist nicht
in die Ausgabe Kirkeordinansen aufgenommen worden.
101 Zu den zu dieser Zeit noch bestehenden Konventen vgl.
Hoffmann, Sieg der Reformation, S. 153.

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