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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0179
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Die Teilungen der Herzogtümer Schleswig und
Holstein ab 1544

Nach dem Tod seines Vaters Friedrich I. im April 1533 hatte Christian III. die Herrschaft in den beiden
Herzogtümern angetreten und am 8. Juni 1533 die Erbhuldigung der Stände in seinem eigenen Namen und
in dem seiner noch unmündigen Brüder bzw. Stiefbrüder, der Nachkommen Friedrichs I. aus der Ehe mit
Sophia von Pommern, empfangen1. Der Tradition des Hauses Oldenburg entsprechend strebte er eine Tei-
lung der Herzogtümer an. 1542 traf er erste Vorbereitungen, indem er seine Brüder, Johann d.Ä. vom Hofe
Albrechts von Preußen und Adolf vom Hofe Philipps von Hessen, in die Heimat zurückrief2. Widerstand
gegen die Teilungspläne gab es von seiten der schleswig-holsteinischen Stände. Erst nach dem Abschluß
eines Friedens mit dem Kaiser im Mai 1544 konnte Christian die Teilung gegenüber den Ständen durch-
setzen. Auf dem Rendsburger Landtag kam es am 9. August 1544 zu einem Vertrag3.
Gemäß den 1490 bei der Teilung zwischen seinem Vater Friedrich I. und seinem Onkel Johann (Hans)
entwickelten Grundsätzen wurden die Herzogtümer jetzt in drei, von ihren Einnahmen bzw. ihrer Steuer-
kraft her gleich große Stücke aufgeteilt. Jeder der drei Fürsten erhielt Gebiete im Herzogtum Schleswig und
im Herzogtum Holstein4. Die drei Teile wurden nach den Schlössern benannt, die auf ihrem Gebiet lagen:
Herzog Adolf, dem als jüngsten die erste Wahl zustand, entschied sich für den Gottorfer Anteil mit der
Residenz Gottorf. Sein Bruder Johann d.Ä. erhielt den Hadersiebener Anteil mit Haderslevhus und Chri-
stian III. den Sonderburger Anteil mit Schloß Sonderburg in Südjütland5. Bei der Teilung wurden die Güter
der Ritterschaft, die noch bestehenden Klöster und Stifte mit ihrem Besitz, die Städte sowie der Zoll in
Flensburg und Rendsburg ausgenommen. Sie unterstanden der gemeinschaftlichen Regierung aller drei
Fürsten, die jeder der Herrscher für jeweils ein Jahr übernahm.
Während alle drei Regenten gemeinsam 1548 von Kaiser Karl V. mit dem Herzogtum Holstein belehnt
wurden6, kam es über das Schleswiger Lehen zum Streit zwischen König Christian III. und seinen beiden
Brüdern: Johann d.Ä. und Adolf I. wollten nicht anerkennen, daß ihre Lehnspflicht auch gegenüber dem
Dänischen Reich bestand und nicht nur gegenüber dem König. 1547 wurden die Gespräche über diese Frage
abgebrochen und erst unter Christians Nachfolger, König Friedrich II., 1567 wiederaufgenommen. Zu einer
Einigung kam es jedoch erst 1579: Der Lehnseid mußte auf den König und das Dänische Reich geschworen
werden. Das Lehen wurde zu gesamter Hand vergeben. Die Dienstpflicht beschränkte sich auf die Ritter
und 80 Mann Fußvolk für die Zeit von sechs Monaten. Im Mai des folgenden Jahres, wenige Monate vor
dem Tod Johanns d.Ä., fand die feierliche Belehnung in Odense statt7.

1 Vgl. den Stammbaum in Rasmussen, Dänische Könige,
S. 108.
2 Vgl. Hoffmann / Reumann, Herzogtümer, S. 5f.
3 Abdruck des Teilungsvertrags von 1544 in Falck,
Sammlung der wichtigsten Urkunden, Nr. 22, S. 52-57.
4 Vgl. die Einleitung zu Fürsten des Landes, S. 17f.
5 Zu den Anteilen s. die Karten in Historischer Atlas
Schleswig-Holstein, S. 155 und Fürsten des Landes, S. 72,
110 und 142. Nicht in die Teilung der beiden Herzogtümer
im Jahr 1544 einbezogen worden war Friedrich, der jüng-
ste Sohn des Königs aus der Ehe mit Sophia von Pom-
mern, weil für ihn Aussichten auf eine Versorgung mit

dem Erzbistum Bremen bestanden. Als sich die Hoffnun-
gen auf den Bremer Stuhl zerschlugen, erhielt Friedrich
1549 als Ersatz das Bistum Schleswig; später kam noch
das Bistum Hildesheim hinzu (vgl. die Einleitung zu Got
Nr. 1 sowie Feddersen, Kirchengeschichte 2, S. 117 und
Wolgast, Hochstift und Reformation, S. 125-127).
Vgl. Hoffmann / Reumann, Herzogtümer, S. 11.
Der Vertrag von Odense und die Belehnungsurkunden
sind abgedruckt bei Falck, Sammlung der wichtigsten
Urkunden, Nr. 27 und 28, S. 67-78. Vgl. auch Hoff-
mann / Reumann, Herzogtümer, S. 10; Sonderjyllands
Historie 2, S. 356-360.

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