Gern 5. Klosterordnung für Frauenklöster [nach 1610]
sinnen und priorinnen respective ihr Urlaub, welches
dann keiner zuvorweigern, erlangen wurden. Aber
doch dieß auch mit der maeß, das dem aussen plei-
ben eine gewisse zeit und einer jeden jungkfrouwen
ihre gewisse anzahl, wie offt ihnen darin fuhr soll
gefolget, angesetzt, | damit nicht die leute mit zu
vielen führen beschwert werden.
6. Es sollen auch die jungkfrouwen unter sich alles
gezangkes, scheltens und schmehens endthalten,
fried-, freundt- und schwesterlich unter einander le-
ben, mit ihrer praebenden, wie die einer jeden nach
altem herkommen täglich gereicht werden, zufrie-
den sein, fihren abtissinnen-1 und priorinnen gehor-
samb sein, denen nicht wiedersprechen, sondern,
was sie von ihnen zu guter zucht erinnert werden,
dasselbige gerne annehmmen und ihnen willigh fol-
gen.
7. Und soll die abtissinne zu Itzehoe und priorinnen
in den anderen clöstern schuldigh sein, bey Verlust
ihrer praebenden, darauff achtungh zuhaben, das sie
des sommers von Ostern biß Michaelis10 umb neun
und des winters von Michaelis biß Ostern umb acht
zu abents die clöster verschlossen, imgleichen auch
die kirche abents und morges zu rechter zeit ge-
schlossen und eröffnet und keiner vom adell mehr
als die eitern, brudere und negsten anvorwandten
freunde, auch sonsten andere manß personen nie-
mandt, als die dem closter mit dienste verwandt
sein und ihre gewöhnliche Wohnungen in demselbi-
gen haben, | nach itzangezogenen glocken anschlägen
darein gelassen werden.
8. Und do jemandt gemeinen Standes sich heimblich
in dem closter verbergen, die nacht darin pleiben,
und solches erfahren wurde, soll zu Itzehoe der voigt
und in den anderen clöstern die pröbste macht ha-
r/ B: Ihrer Abbatissin.
g B: straffen.
h B: einige.
1 B: gebrauch.
j Fehlt in A.
10 29. September.
ben und hiemit befehliget sein, dieselben alsobald
gefengklich einzuziehen und zustraffen6.
9. Gleicher massen sollen auch die jungkfrouwen des
abents vor obgesetztem glockenschlage sich ein jede
in ihr losament8 * * * 11 in den Städten und flecken vor den
clöstern oder sonsten ausserhalb des closters des
nachtes nicht halten, und da einige dawieder han-
delt, mit der thatt eines gantzen jahrs hebungh12
vorlustigh sein.
10. Do auch eineh jungkfrouwe sich worin vorsun-
digte oder ein einiger mißhandlungh in bestendi-
gen13 vordacht geriete und die anderen eine es erfüh-
re oder ihres argwohnß starcke anzeigungen hetten,
sollen dieselbige es nicht verschweigen, aber doch
nicht durch schmeschrifft oder sonsten hinterrücks
die beargwohnete außtragen14, sondern zu Itzehoe es
der abtissinne und in andern clöstern der priorinnen
anmelden, die dann zuforderst nach der thatt und
an- | zeigungh des arghwohnß mit allem fleiß nach-
forschen und erkundigen soll, damit, wann die that
sich befunden, die anzeigungen erwiesen und erheb-
lich erachttet, nachfolgender gestaldt wieder sie Vor-
fahren werden muge.
11. Da nun hiewider von einer oder andern jungk-
frouwen gehandelt und sonsten etwas ohnzimblichs
vorgenommen und committirt15 wurde, deßhalber
sie straffwurdigh, soll nach altem der closter gebrau-
che1 die abtissinne zu Itzehoe neben dem vorbittere
und closter voigt und die priorinne neben den prob-
sten in den anderen clöstern, sambt noch andern 12
der eltsten ohnpartheilichen jungkfrowen, über sol-
che verbrechunge derj straffe halber, was sich ge-
staldten Sachen nach gebühren wirdt, mit auffzie-
hung16 ihrer praebenden auff einen, zwey oder mehr
11 Unterkunft, Wohnung.
12 (Erhobenen) Einnahmen, s. FWb 7, Sp. 1403; DRW 5,
Sp.505.
13 Stichhaltigen, s. FWb 3, Sp. 1974.
14 Übel nachreden, anprangern, s. FWb 2, Sp. 1472.
15 Verübt.
16 Entzug der Erträge der Pfründe, s. FWb 2, Sp. 812-814.
183
sinnen und priorinnen respective ihr Urlaub, welches
dann keiner zuvorweigern, erlangen wurden. Aber
doch dieß auch mit der maeß, das dem aussen plei-
ben eine gewisse zeit und einer jeden jungkfrouwen
ihre gewisse anzahl, wie offt ihnen darin fuhr soll
gefolget, angesetzt, | damit nicht die leute mit zu
vielen führen beschwert werden.
6. Es sollen auch die jungkfrouwen unter sich alles
gezangkes, scheltens und schmehens endthalten,
fried-, freundt- und schwesterlich unter einander le-
ben, mit ihrer praebenden, wie die einer jeden nach
altem herkommen täglich gereicht werden, zufrie-
den sein, fihren abtissinnen-1 und priorinnen gehor-
samb sein, denen nicht wiedersprechen, sondern,
was sie von ihnen zu guter zucht erinnert werden,
dasselbige gerne annehmmen und ihnen willigh fol-
gen.
7. Und soll die abtissinne zu Itzehoe und priorinnen
in den anderen clöstern schuldigh sein, bey Verlust
ihrer praebenden, darauff achtungh zuhaben, das sie
des sommers von Ostern biß Michaelis10 umb neun
und des winters von Michaelis biß Ostern umb acht
zu abents die clöster verschlossen, imgleichen auch
die kirche abents und morges zu rechter zeit ge-
schlossen und eröffnet und keiner vom adell mehr
als die eitern, brudere und negsten anvorwandten
freunde, auch sonsten andere manß personen nie-
mandt, als die dem closter mit dienste verwandt
sein und ihre gewöhnliche Wohnungen in demselbi-
gen haben, | nach itzangezogenen glocken anschlägen
darein gelassen werden.
8. Und do jemandt gemeinen Standes sich heimblich
in dem closter verbergen, die nacht darin pleiben,
und solches erfahren wurde, soll zu Itzehoe der voigt
und in den anderen clöstern die pröbste macht ha-
r/ B: Ihrer Abbatissin.
g B: straffen.
h B: einige.
1 B: gebrauch.
j Fehlt in A.
10 29. September.
ben und hiemit befehliget sein, dieselben alsobald
gefengklich einzuziehen und zustraffen6.
9. Gleicher massen sollen auch die jungkfrouwen des
abents vor obgesetztem glockenschlage sich ein jede
in ihr losament8 * * * 11 in den Städten und flecken vor den
clöstern oder sonsten ausserhalb des closters des
nachtes nicht halten, und da einige dawieder han-
delt, mit der thatt eines gantzen jahrs hebungh12
vorlustigh sein.
10. Do auch eineh jungkfrouwe sich worin vorsun-
digte oder ein einiger mißhandlungh in bestendi-
gen13 vordacht geriete und die anderen eine es erfüh-
re oder ihres argwohnß starcke anzeigungen hetten,
sollen dieselbige es nicht verschweigen, aber doch
nicht durch schmeschrifft oder sonsten hinterrücks
die beargwohnete außtragen14, sondern zu Itzehoe es
der abtissinne und in andern clöstern der priorinnen
anmelden, die dann zuforderst nach der thatt und
an- | zeigungh des arghwohnß mit allem fleiß nach-
forschen und erkundigen soll, damit, wann die that
sich befunden, die anzeigungen erwiesen und erheb-
lich erachttet, nachfolgender gestaldt wieder sie Vor-
fahren werden muge.
11. Da nun hiewider von einer oder andern jungk-
frouwen gehandelt und sonsten etwas ohnzimblichs
vorgenommen und committirt15 wurde, deßhalber
sie straffwurdigh, soll nach altem der closter gebrau-
che1 die abtissinne zu Itzehoe neben dem vorbittere
und closter voigt und die priorinne neben den prob-
sten in den anderen clöstern, sambt noch andern 12
der eltsten ohnpartheilichen jungkfrowen, über sol-
che verbrechunge derj straffe halber, was sich ge-
staldten Sachen nach gebühren wirdt, mit auffzie-
hung16 ihrer praebenden auff einen, zwey oder mehr
11 Unterkunft, Wohnung.
12 (Erhobenen) Einnahmen, s. FWb 7, Sp. 1403; DRW 5,
Sp.505.
13 Stichhaltigen, s. FWb 3, Sp. 1974.
14 Übel nachreden, anprangern, s. FWb 2, Sp. 1472.
15 Verübt.
16 Entzug der Erträge der Pfründe, s. FWb 2, Sp. 812-814.
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