Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0209
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Einleitung

Bei der im Jahr 1544 vorgenommenen Teilung der beiden Herzogtümer Schleswig und Holstein erhielt
Johann d.Ä. den Hadersiebener Anteil mit Haderslevhus, dem Schloß, in welchem er 1521 geboren worden
war, als Residenz. Zu seinem Anteil gehörten im Herzogtum Schleswig die Ämter Hadersleben, Törning,
Tondern und Lügumkloster sowie die Landschaften Nordstrand, Sylt, Osterland Föhr1 und Fehmarn, im
Herzogtum Holstein die Ämter Rendsburg und Kloster Bordesholm. Nach dem erfolgreichen Feldzug gegen
die Bauernrepublik Dithmarschen kam 1559 noch der mittlere Teil Dithmarschens als Kriegsbeute hinzu.
Das Territorium Herzog Johanns d.Ä. umfaßte etwa je zur Hälfte dänischsprachige und deutschsprachige
Gebiete2. Der Herzog selbst sprach Niederdeutsch, wie die wenigen eigenhändig von ihm geschriebenen
Briefe zeigen3.
Herzog Johann von Schleswig-Holstein-Hadersleben war der älteste Sohn aus der zweiten Ehe König
Friedrichs I. von Dänemark mit Sophia von Pommern. Zur Unterscheidung von seinem gleichnamigen
Neffen, dem Sohn König Christians III.4, wird er als Johann der Ältere bezeichnet, während der Sohn
Christians III. den Namen Johann der Jüngere5 trägt. Innerhalb des Fürstenhauses nahm Johann d.Ä.
häufig die Rolle eines Vermittlers zwischen dem König von Dänemark (Christian III., ab 1559 dann Fried-
rich II.) und Herzog Adolf I. von Gottorf ein6.
Als Ersatz für die aus dem Mittelalter stammende Burg Haderslevhus begann Johann d.Ä. 1557 mit
dem Bau eines neuen Schlosses: der Hansburg. Bei seinem Tode im Jahr 1580 waren die Arbeiten noch nicht
abgeschlossen; daher ließ König Friedrich II. es zwischen 1581 und 1585 fertigstellen'. Wie im Gottorfer
Teilherzogtum kam es auch im Gebiet Johanns d.Ä. zur Ausbildung einer eigenen Verwaltung. Beim Aufbau
der Kanzlei, die zunächst in Haderslevhus und später dann auf der Hansburg untergebracht war, orientierte
sich der Herzog am Vorbild der Kanzlei seines Schwagers Albrecht von Preußen, die er bei seinem Aufent-
halt in Königsberg in den Jahren 1536 bis 1542 kennengelernt hatte8. Die beiden wichtigsten Sekretäre
Johanns waren Hieronymus Boldig, der auch das Amt des Bürgermeisters der Stadt Hadersleben beklei-
dete, und der aus Thüringen stammende Georg Beyer, mit dessen Namen u.a. die Gründung der Bordes-
holmer Fürstenschule (s. unten S. 200f.) verbunden ist9. Mit Dr. Paul Neidhart (Niedhart) findet erstmals
1564 ein Kanzler Erwähnung. Von dessen Nachfolger Dr. Hieronymus Oelgardt stammt die erste, 1570
erlassene Kanzleiordnung10.
Auf das Vorbild der Königsberger Kanzlei geht auch die Anlage der Registratur zurück. In Kopialbü-
chern wurden alle ausgehenden Schreiben eingetragen. Mit der Zeit kam es zu einer Aufspaltung in mehrere
Serien. Große Teile des Archivs Johanns d.Ä. sind erhalten und werden heute durch das Rigsarkivet

1 Die Harde Osterland Föhr umfaßte den östlichen Teil der
Insel Föhr. Das Westerland Föhr, das zusammen mit Am-
rum die Westerharde bildete, gehörte zum Königreich Dä-
nemark. Vgl. Schleswig-Holstein Lexikon, S. 172f.; Mar-
got Hansen / Nico Hansen, Föhr. Geschichte und
Gestalt einer Insel, Münsterdorf 1971, S. 49-51.
2 Vgl. die Karten in Historischer Atlas Schleswig-Holstein,
S. 155 und Sonderjyllands Historie 2, nach S. 416 und
nach S. 448.
3 Vgl. Madsen, Junker Christian und Herzog Hans der
Ältere, S. 113.
4 Vgl. oben S. 160.
0 Zu Johann dem Jüngeren, Herzog von Schleswig-Hol-

stein-Sonderburg, * 1545, t 1622, vgl. NDB 10, S. 534f.;
Schleswig-Holsteinisches Biographisches Lexikon 6,
S. 111-115; Dansk Biografisk Leksikon 5, S. 549f.;
Adriansen, Herzog Hans der Jüngere, passim.
6 Vgl. Hoffmann, Landesherrliches Kirchenregiment,
S. 80.
7 Vgl. Madsen, Junker Christian und Herzog Hans der
Ältere, S. 129f.
8 Ebd., S. 119.
9 Vgl. Hoffmann / Reumann, Herzogtümer, S. 48.
10 Ebd., S. 48f.; Abdruck der Kanzleiordnung von 1570 in
Andersen, De Hansborgske Registranter 1, Nr. 49,
S. 181-184.

189
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften