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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0210
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Die Ordnungen des Hadersiebener Anteils

Kopenhagen verwaltet11. Teile der sogenannten „Hansburg-Registratur“ sind in den vierziger Jahren des
20. Jh. von Caroline Emilie Andersen12 veröffentlicht worden, darunter auch die Sammlung der von Johann
d.Ä. in den Jahren 1544-1580 erlassenen Verordnungen: De Hansborgske Registranter, Band 1: Forordnin-
ger, Kopenhagen 194313. Unter den in diesem Band edierten Texten finden sich auch die Kirchenordnungen.
Auch auf kirchlichem Gebiet machte sich die Entwicklung zu einer verstärkten verwaltungsmäßigen
Erfassung durch die Anlage von Registern in den Gemeinden bemerkbar. Unter dem Hofprediger und
Hadersiebener Propst Jürgen Boye (Georg Boethius), dem ersten einheimischen Geistlichen auf einer der
führenden kirchlichen Stellen in den Herzogtümern, kam es in den sechziger Jahren des 16. Jh. zu einer
systematischen Dokumentation des Besitzes und der Einnahmen der einzelnen Pfarreien des Hadersiebener
Anteils (s. die Einleitung zu Had Nr. 10 unten auf S. 201-203).
Johann d.Ä. war von seinen Erziehern Peter Svawe (Schwawe) und Hermann Bonnus in der lutheri-
schen Lehre erzogen worden14. Seine landesfürstlichen Aufgaben als Summus episcopus hat er in seinem
Herzogtum, nach dem Urteil von Erich Hoffmann, „wirklich durch eigene unermüdliche Tätigkeit ausge-
füllt“15. Auf kirchlichem Gebiet ist die Regierungszeit Herzog Johanns d.Ä. durch die Auseinandersetzun-
gen mit dem Bischof von Ripen und dem dänischen König um das Törninglehn und das Amt Tondern
geprägt. Bedeutende Teile des Törninglehns und des Amtes Tondern, die der landesherrlichen Gewalt Jo-
hanns unterstanden, waren kirchlich vom dänischen Bischof von Ripen abhängig16. Christian III. hatte das
Törninglehn während der Zeit seiner Regentschaft in Hadersleben (1525-1533) dem Einfluß des altgläu-
bigen Bischofs von Ripen entzogen und in diesem Gebiet auch die Besetzung der Pfarreien vorgenommen (s.
oben S. 42). Auf Drängen des dänischen Reichsrats hatte er aber 1543 den Hauptteil des Gebietes an Ripen
zurückgegeben, wo seit 1537 ein evangelischer Superintendent bzw. Bischof residierte. Während sein Nach-
folger König Friedrich II. auf der Unterordnung unter das dänische Bistum Ripen beharrte, lehnte Herzog
Johann die fremde kirchliche Aufsicht für das ihm unterstehende Gebiet ab. Ein Schiedsspruch Kurfürst
Augusts von Sachsen bestätigte 1577 die Sichtweise des Herzogs17.
Auch über die Zugehörigkeit der Insel Fehmarn gerieten König und Herzog in Streit. König Fried-
rich II. forderte die Wiedererrichtung der Kirchenhoheit des Bistums Odense über die Insel, wie sie bis zur
Reformation hin bestanden hatte. Von Johann d.Ä. wurde diese Forderung jedoch zurückgewiesen. Ent-
sprechend ernannte der Herzog den Pfarrer von Burg, dem Hauptort der Insel, zum Visitator und Kir-
cheninspektor für Fehmarn18.
Kirchlich war das Gebiet Johanns d.Ä. in Propsteien aufgeteilt, die jeweils einem Geistlichen unterstellt
waren, für den sich die Bezeichnungen „Propst“ und „Superintendent“ in den zeitgenössischen Dokumenten
finden. Die Gestalt der Propsteien orientierte sich an den Ämtern und Landschaften. Nicht selten waren
zwei oder mehr Propsteien einem Geistlichen gleichzeitig unterstellt19. Im Schleswiger Landesteil war die
Propstei Hadersleben die bedeutendste. Mit Antonius Keyser, Johann Vorstius (später Propst der Propstei
Münsterdorf im königlichen Anteil Holsteins) und Jürgen Boye standen angesehene Theologen an ihrer

11 Vgl. Hoffmann / Reumann, Herzogtümer, S. 48; Mad-
sen, Junker Christian und Herzog Hans der Ältere,
S. 120.
12 Zu ihr vgl. den von Grethe Jacobsen verfaßten Beitrag in
„Dansk kvindebiografisk leksikon“ (www.kvinfo.dk/side/
597/bio/338/origin/170).
13 Daneben erschien Caroline Emilie Andersen, De
Hansborgske Registranter, Bd. 2: Breve i uddrag 1543-
1549, Kopenhagen 1949.
14 Zu Peter Svawe vgl. Dansk Biografisk Leksikon 14,
S. 235f.; zu Hermann Bonnus vgl. NDB 2, S. 448f.,
BBKL 1, Sp. 696; Biographisches Handbuch zur Ge-
schichte des Landes Oldenburg, hrsg. von Hans Friedl,

Oldenburg 1993, S. 85f. Beide Erzieher hatten an der Uni-
versität Wittenberg studiert. Bonnus wurde später erster
Superintendent der Stadt Lübeck. 1543 verfaßte er die
„Kerckenordnunge vor de landkercken des stifts Ossen-
brugge“ (Sehling, EKO VII,2,1, S. 222-226).
15 Hoffmann, Landesherrliches Kirchenregiment, S. 80f.
16 Vgl. die Karte in Sonderjyllands Historie 2, nach S. 416.
17 Vgl. Feddersen, Kirchengeschichte 2, S. 143f.; Hoff-
mann, Landesherrliches Kirchenregiment, S. 81.
18 Vgl. Hoffmann, Landesherrliches Kirchenregiment,
S. 84; Arends, Gejstligheden 3, S. 89.
19 Vgl. Feddersen, Kirchengeschichte 2, S. 141; Hoff-
mann, Landesherrliches Kirchenregiment, S. 81.

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