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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0212
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Die Ordnungen des Hadersiebener Anteils

Widersetzlichkeit erfolgte der Ausschluß vom Abendmahl, der in der Kirchenordnung von 1542 als „letztes
Heilmittel“ (leste arstedie) bezeichnet wird33.
Ein wichtiger Beweggrund für die besondere Betonung des Kampfes gegen die sittlichen Verfehlungen in
der Zuchtordnung von 1550 dürfte der Skandal um den Ehebruch des Fjelstruper Pfarrers Jürgen Bar-
soe34 gewesen sein. Dieser Fall hatte seinen Niederschlag sogar in der Korrespondenz des Herzogs gefunden.
In einem aus Kopenhagen am 19. Mai 1549 abgesandten Brief an seinen Sekretär Hieronymus Boldig und
den Hadersiebener Superintendenten Antonius Keyser betonte Johann d.Ä. seine Absicht, ein solches Ver-
gehen hart zu bestrafen, um das Volk zu „warnen“ und ähnliche Vorkommnisse in der Zukunft zu verhin-
dern35. Am 6. Juni 1549 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung des Urteils gegen den Fjelstruper Pfarrer
in der Hadersiebener Marienkirche: Barsoe wurde für drei Jahre seines Amtes enthoben. Erst nach Zahlung
einer Geldbuße entließ ihn der Amtmann Sivert Rantzau aus dem Gefängnis36.
Ein weiteres Ziel der Zuchtordnung war die Heiligung der Sonn- und Feiertage. An den in der Kirchen-
ordnung von 1542 vorgeschriebenen Feiertagen scheint im Hadersiebener Anteil unverändert festgehalten
worden zu sein. Wie in der Kirchenordnung wird auch in der Zuchtordnung von 1550 den Gläubigen der
Besuch der Gottesdienste und die Enthaltung von der Arbeit eingeschärft37. Auf diesen Punkt der Zucht-
ordnung nahm der Herzog in seiner im folgenden Jahr an den Adel gerichteten Anweisung ausdrücklich
Bezug (Had Nr. 2). Die Anweisung wurde am 21. März 1551 in Tondern erlassen, wo Johann d.Ä. seit dem
10. März einen Gerichtstag abhielt38. Der Herzog sah sich zu ihrer Bekanntmachung gezwungen, weil die
Adeligen auf ihren Gütern die Verpflichtung zur Enthaltung von der Arbeit ignorierten. Dies führte zu
Protesten der eigenen Untertanen, die sich durch das Drängen des Herzogs auf Heiligung der Feiertage
gegenüber den adeligen Eigenleuten, die davon - zumindest für die Zeit der Ernte - befreit waren, benach-
teiligt sahen.
Das Problem der Feiertagsheiligung könnte ein Thema der Gespräche gewesen sein, die Herzog Johann
d.Ä. und König Christian III. kurz vor dem Erscheinen der Zuchtordnung miteinander führten. Beide
waren im März 1550 in Flensburg zusammengetroffen und von dort im April nach Holstein gereist; die erste
Hälfte des Monats Mai verbrachten sie wieder gemeinsam in Flensburg39. Im Unterschied zu seinem Bruder
nahm sich Christian III. der Frage der Feiertagsheiligung in einem gesonderten Mandat an; 1551 publi-
zierte er nämlich eine Ordnung zur würdigen Begehung der Sonn- und Feiertage für das Königreich Dä-
nemark40.
Der Zuchtordnung vom 15. Mai 1550 scheint insgesamt wenig Erfolg beschieden gewesen zu sein, denn
in dem von Johann d.Ä. im Juni 1564 an den Hadersiebener Amtmann Lorenz von Wensin gerichteten
Schreiben (Had Nr. 8) führt der Herzog darüber Klage, daß deren Bestimmungen keine Beachtung gefun-
den hätten. Johann d.Ä. ordnete an, daß der Amtmann bei den nächsten großen Gerichtstagen aus jedem
Kirchspiel zwei Rüger, im Niederdeutschen „wroger“41 genannt, als Disziplinaraufseher in den Gemeinden
einsetzen sollte. Bei den von Herzog Johann in seinem Brief an Wensin beschriebenen Aufgaben der Wroger
handelt es sich um die Bekämpfung eben der Übel, die in der Zuchtordnung von 1550 genannt sind.

33 Nr. 7, S. 101.
34 Nach Arends, Gejstligheden 1, S. 33 ist Jürgen Barsoe
ab 1549 als Pfarrer in Fjelstrup (Tyrstrup-Harde, Amt
Hadersleben) tätig gewesen.
34 Andersen, De Hansborgske Registranter 2 (Breve i
uddrag), S. 620f.
36 Vgl. Andersen, De Hansborgske Registranter 1, Nr. 6,
S. 13. Anscheinend kehrte Barsoe in sein Amt zurück;
nach Arends, Gejstligheden 1, S. 33 und 3, S. 13 war er
bis 1562 als Pfarrer in Fjelstrup tätig.
37 Nr. 7, S. 95.

38 Vgl. Andersen, De Hansborgske Registranter 1, Nr. 8,
S. 19.
39 Vgl. die von Johann und Christian III. in Flensburg aus-
gestellten Mandate in Sejdelin, Diplomatarium Flens-
borgense 2, Nr. 549-551 und 554-557. Erst einen Tag vor
dem Erlaß der Zuchtordnung kehrte Herzog Johann d.Ä.
am 14. Mai 1550 nach Hadersleben zurück.
40 Vgl. Andersen, De Hansborgske Registranter 1, Nr. 6,
S. 13.
41 Vgl. DRW 11, Sp. 1304-1306 (Rüger); Schiller / Lüb-
ben 5, S. 783f. (wrogen / wroger).

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