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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Dörner, Gerald [Oth.]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0260
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Die Ordnungen des Hadersiebener Anteils

gefodert und mit ernste eingemahnet werden und,
wo se sich weigerlich machete, derentwegen mit
rechte vorgenahmen werden.
7. Zum siebenden, als auff daß brodtbacken für die
armen gemeiniglich des jahrs ein 14 M. gerechnet
werden, sehen Seine F. G. gerne, daß auff andere
gelegenheit gedacht und daß entweder ein einiger
backove den armen Verordnung geschehe oder, do de
fürung zu hoch lauffen und die armen daß back-
korne unter sich selber nicht regieren kunten, daß es
alse dann bey einem becker etwas genauer nach
back-zahl vordinget33, auff daß den armen in diesem
auch etwas zu erspaaren. Es soll auch alles körn,
was verbacket, ordentlich11 zu regiester gezeichnet
werden.
Dieweilen auch die feurung für die armen zimmlich
hoch in daß geldt lauffen, hielten es S. F. G. dafür,
daß die vorstendere den armen mit torff, auch
sonsten bey Zeiten 155r | mit holtze, die nothurfft woll
etwas ringer zu bestellen. Darum begehren S. F. G.,
daß man in diesem der armen nothurfft und gele-
genheit auch zu bedencken.
8. Zum achten, wann die kleidung unter die armen
jährlich vertheilet wird, soll solches hinfürter mit
raht und wißen des probsten geschehen und hierüber
ein besonder verzeichnüß, wieviel tücher erckaufft,
wie viel eilen sie halten und was sie kosten, auch was
es vor nothürfftige armen sein und wieviel einen je-
deren geben wirdt, gemachet werden34.
9. Zum neundten, alse auch befunden, daß der ar-
men auffkunfft35 mit der verstorbenen armen gütern
in ichteswat vorbeßert werde, so sollen die vorsten-
dere darauff acht geben, wenn armen eingenommen,
daß alse dann alle ihre güter, waß sie mit sich brin-
gen, stracks vorzeichnet werden. Und wenn sie dann
verscheiden, so sollen dieselbigen ihre güter bey den
armen unverrückket bleiben und zu ihren besten an-
h Korr, aus: ordentlicher.
33 In Auftrag gegeben.
34 Die unter § 7 und 8 enthaltenen Bestimmungen betreffen

geckehret und niemand ichtswat aus dem armen-
hause wedder zu bringen gestattet. Da darüber et-
was vereußert wird, sollen die jenigen, de es thun,
darum gestraffet werden.
10. Zum zehenden, als auch die auffkunfft Calen-
darum und Theobaldi Commendae36 zu nothurfft
der armen schüler ahne unterscheidt angewendett
und berechnet worden, so sehen S. F. G. vor ratsam
an, daß durch den probst mit dem scholemeister
auff ein genantes vor alle arme jungen in der stadt
zu lehrende müge gehandelt und daß übrig zu be-
hueff der andern armen mit wißen des probstes ge-
ckehret oder jährlich ersparet und beleget werden.
Und damit de anderen leddig gehende buben von
den döhren und zur schulen gewehnet, hetten sich
bürgermeister und raht mit dem probste einer Ver-
ordnung, daß keinen buben alse denen, so in de
schole giengen, de almisen vor den döhren oder sonst
mitzutheilen, zuvergleichen. |55v| Es kundten auch
zu der behueff solchen armen schölern ihre Zeichen,
darbey man sie zu kennen, gegeben und mit ihren
nahmen alle in ein regiester vom schulemeister ge-
zeichnet werden.
11. Zum eylfften, alse auch sonst de anderen almisen
durch einander ausgetheilet werden und gleich wohl
sich befindet, daß den armen damit nicht viel ge-
holffen und jetzo etwas, jetzo nichts haben, so hiel-
ten es S. F. G. dafür, daß es vielen nützer und
rahtsahmer sein solte, daß man an einen bequemen
ohrt in oder bey nahe der stadt ein hospital erbauet
und darjegen de anderen armen boden und heuser
abgethan und am besten, als man kunte, zu gelde
gemacht und solches zu derselben gebeute wieder
angewendet, zinse und rente van dem Calendae und
Commende Theobaldi, auch von den dreen anderen
allmysen, auch die Mantages allmysen, zu der ar-
men unterholdt geleget. Damit solte den armen viel
beßer alse mit düßer weitleufftigen dispensation ge-
vor allem das oben erwähnte Almissen der gragen laken
unde scho (s. oben Anm. 21).
35 Einkünfte.
36 Vgl. oben Anm. 19 und 20.

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