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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0267
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Einleitung

Der 1544 entstandene königliche Anteil Christians III. an den beiden Herzogtümern umfaßte in Schleswig
die Ämter Norburg, Sonderburg und Flensburg sowie das Rüdekloster, in Holstein die Ämter Steinburg,
Segeberg und Plön sowie die Klöster Reinfeld und Ahrensbök1. Nach dem gemeinsamen Sieg über Dith-
marschen erhielt König Friedrich II. 1559 den südlichen Abschnitt des Landes mit Meldorf als Zentrum2.
Durch die zwischen Friedrich und seinem Bruder Johann d. J. vorgenommene Teilung (s. oben S. 160)
gingen dem königlichen Gebiet 1564 die Ämter Norburg, Sonderburg, Plön und Ahrensbök verloren3. Zu
einem bedeutenden Zuwachs kam es im Jahr 1581, als König Friedrich II. aus dem Erbe seines Onkels
Johann d.Ä. die Ämter Hadersleben und Rendsburg sowie den südlichen Teil des mittleren Dithmarschen
empfing4. Nach dem Tode Friedrichs II. gelang es, weitere Teilungen zu vermeiden, so daß der königliche
Anteil bis zum Dreißigjährigen Krieg unverändert blieb5.
Im Unterschied zum Hadersiebener und Gottorfer Herzog residierte der König nicht im Land, sondern
meist in Kopenhagen oder auf Koldinghus. Reisten die Könige in die Herzogtümer, war zunächst Schloß
Sonderburg der bevorzugte Wohnsitz, später dann die Hansburg bei Hadersleben, da Sonderburg 1564 an
Johann d. J. gefallen war. Daneben gehörten die Schlösser in Glücksburg und Rendsburg zu beliebten
Aufenthaltsorten der Könige6.
Wie die Residenz befand sich auch die Kanzlei nicht in den Herzogtümern. Friedrich I. hatte während
seiner Zeit als Herzog eine Kanzlei auf Schloß Gottorf geschaffen, die er auch nach der Krönung zum
dänischen König beibehielt. Unter seinem Sohn Christian III. wurde die Gottorfer Kanzlei aber nach Ko-
penhagen verlegt7. Dort gab es fortan eine „Dänische Kanzlei“, die für Dänemark, Norwegen, Island und
die Färöer zuständig war8, und eine „Deutsche Kanzlei“ für die Herzogtümer und die Kontakte zum Reich
und zu anderen europäischen Staaten9. Die Aufmerksamkeit der Leiter der „Deutschen Kanzlei“ dürfte
dabei vermutlich aber eher der Pflege der auswärtigen Beziehungen und der Korrespondenz mit den deut-
schen und europäischen Fürsten gegolten haben als der Verwaltung der Herzogtümer10. Erst nach dem
Dreißigjährigen Krieg kam es zunächst in Flensburg und dann auf Schloß Glücksburg zur Einrichtung einer
eigenen Regierungskanzlei für die Herzogtümer11.
Die Interessen der dänischen Könige in den Herzogtümern nahmen die Statthalter wahr. Diese übten
die Regierung dabei nicht nur im königlichen Anteil aus, sondern auch in den von den drei bzw. ab 1581 von
den zwei Fürsten gemeinschaftlich verwalteten Gebieten. Bis ins 18. Jh. hinein stammten die Statthalter
aus den Familien Ahlefeldt und Rantzau12.

1 Vgl. Historischer Atlas Schleswig Holstein, S. 155.
2 Vgl. Hoffmann / Reumann, Herzogtümer, S. 24.
3 Vgl. Rasmussen, Dänische Könige, S. 88f. und Adri-
ansen, Herzog Hans der Jüngere, S. 209f.
4 Vgl. Madsen, Junker Christian und Herzog Hans der
Ältere, S. 140.
5 Vgl. Rasmussen, Dänische Könige, S. 90f.
6 Vgl. Hoffmann / Reumann, Herzogtümer, S. 96; Ras-
mussen, Dänische Könige, S. 92.
7 Vgl. Rasmussen, Dänische Könige, S. 92f.
8 Zum Überblick s. Rigsarkivet og hjselpemidlerne til dets
benyttelse 1, S. 169-206.
9 Ebd., S. 249-276. Aufteilung der Deutschen Kanzlei in
eine Abteilung für die inneren Angelegenheiten (Tyske

Kancellis indenrigske afdeling - TKIA) und eine für die
äußeren Angelegenheiten (Tyske Kancellis udenrigske af-
deling - TKUA).
10 Vgl. Hoffmann / Reumann, Herzogtümer S. 38f.
11 Ebd., S. 38.
12 Als Überblick s. Schleswig-Holstein Lexikon, S. 562; Fr.
Jürgensen West, De kongelige Statholdere i Hertug-
dommerne Slesvig og Holsten, in: Sonderjydske Ärboger 2
(1909), S. 274-287. 1545 ernannte König Christian III.
Breide Rantzau auf Bollingstedt zum Statthalter in den
Herzogtümern; ihm folgte 1553 der Norburger Amtmann
Bertram von Ahlefeldt. Ab 1556 hatte dann mit dem Hu-
manisten Heinrich Rantzau, dem Sohn des Feldherrn und
königlichen Rates Johann Rantzau, der wohl bekannteste

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