Die Ordnungen des königlichen Anteils
Kön 2. Anweisungen an die Geistlichen der Kremper und Wilster Marsch zum Gehorsam gegenüber dem
Propst, 23. März 1547 (Text S. 267)
Die Schleswig-Holsteinische Kirchenordnung von 1542 endet mit einem kurzen Abschnitt über den Pra-
weste ym Holsterlande. In der Kirchenordnung wurde dem Propst die kirchliche Leitung über das gesamte
Herzogtum Holstein mit Ausnahme des Lübecker Stiftsgebietes übertragen. Einmal im Jahr hatte er die
Pfarreien des Herzogtums zu visitieren. Er nahm die Examination und die Ordination aller Geistlichen vor.
Zusätzlich zu den Einkünften aus seiner Pfarrei waren noch 100 Gulden im Jahr als Besoldung vorgesehen.
Nach den Bestimmungen der Kirchenordnung sollte der Propst von den Pfarrern der Städte im Herzogtum
gewählt werden33. Als erster Amtsträger erscheint der aus Zwolle in den Niederlanden stammende Johann
Anthonii. Laut Arends war Anthonii ab 1539 als Pastor in Krempe tätig. Unklar ist, wann sein Wechsel auf
die Pfarrstelle in Itzehoe erfolgte; bei Arends wird sowohl das Jahr 1542 als auch das Jahr 1544 angege-
ben34.
Mit der Aufteilung der beiden Herzogtümer zwischen Christian III. und seinen Brüdern waren die
Regelungen hinfällig. Das Amtsgebiet des Propstes bestand nun nicht mehr aus dem gesamten Herzogtum
Holstein, sondern nurmehr aus dem königlichen Anteil des Landes35. Die neugeschaffene Propstei wurde
nach dem wenige Kilometer südlich von Itzehoe gelegenen Ort Münsterdorf benannt, der bis 1540 Sitz eines
Kalands gewesen war36. Bis zur Mitte des 17. Jh. residierten die Pröpste jedoch in Itzehoe, da sie gewöhn-
lich das Pfarramt der Stadt an der Stör innehatten37. Erster Amtsträger der Münsterdorfer Propstei wurde
der bereits oben genannte Johann Anthonii. Entgegen den Bestimmungen der Kirchenordnung scheint er
nicht durch die Pastoren der Städte gewählt, sondern vom König ernannt worden zu sein. Die Anweisung
vom 23. März 1547 spricht jedenfalls davon, daß Anthonii zu einem provest [...] gesetzet und verordnet worden
sei. Der Propst hatte den Vorsitz des Konsistoriums inne, das von Christian III. eingerichtet worden war (s.
unten Kön Nr. 7). Seine besondere Wertschätzung des Amtes oder der Person Anthoniis zeigte der König,
als er den Propst 1550 großzügig mit der Vikarie des Hl. Kreuzes in Borsfleth (bei Krempe) und 12 Morgen
dazugehörigen Landes belehnte38.
Was Mißgunst (neidderig) und Ungehorsam der Geistlichen der Kremper und Wilster Marsch gegenüber
dem Propst Johann Anthonii ausgelöst hatten, ist nicht bekannt. In dem Schreiben des Königs vom 23.
März 1547 ist in eher allgemeiner Art von der Erfüllung der Amtspflichten die Rede, die der Propst
gegenüber den Geistlichen angemahnt hatte (wes er euch ambts halbenn ufgelegt). Unklar ist auch, ob ein
Zusammenhang mit dem Aufstand der Marschbewohner gegen den Steinburger Amtmann besteht39. Der
Konflikt scheint sich auf die beiden Marschen beschränkt zu haben, da vergleichbare Mandate Chri-
stians III. für die Geistlichen anderer Gebiete der Propstei Münsterdorf aus dieser Zeit nicht überliefert
sind. In seiner Anweisung ermahnte der König die Geistlichen zum Gehorsam gegenüber dem Propst und
zur Beachtung der Kirchenordnung. Dem Propst verlieh er die Vollmacht zur Absetzung ungehorsamer
Geistlicher, wenn diesem Schritt eine entsprechende brüderliche Ermahnung vorausgegangen war.
33 Nr. 7, S. 150.
34 Arends, Gejstligheden 1, S. 19 und 3, S. 8, 137 und 140.
35 Vgl. Hoffmann / Reumann, Herzogtümer, S. 97.
36 Zu diesem seit 1304 urkundlich belegten Kaland vgl. un-
ten S. 259-261; Schröder, Geschichte des Münsterdor-
fischen Consistoriums, S. 35-52 und Irmisch, Geschichte
der Stadt Itzehoe, S. 116f.
Vgl. Feddersen, Kirchengeschichte 2, S. 133 mit Anm.
6. In späterer Zeit erscheinen auch die Pfarrer aus
Krempe und Glückstadt als Pröpste.
Ebd., S. 133; Irmisch, Geschichte der Stadt Itzehoe,
S. 116.
Vgl. die Einleitung zu Kön Nr. 1 oben S. 249.
250
Kön 2. Anweisungen an die Geistlichen der Kremper und Wilster Marsch zum Gehorsam gegenüber dem
Propst, 23. März 1547 (Text S. 267)
Die Schleswig-Holsteinische Kirchenordnung von 1542 endet mit einem kurzen Abschnitt über den Pra-
weste ym Holsterlande. In der Kirchenordnung wurde dem Propst die kirchliche Leitung über das gesamte
Herzogtum Holstein mit Ausnahme des Lübecker Stiftsgebietes übertragen. Einmal im Jahr hatte er die
Pfarreien des Herzogtums zu visitieren. Er nahm die Examination und die Ordination aller Geistlichen vor.
Zusätzlich zu den Einkünften aus seiner Pfarrei waren noch 100 Gulden im Jahr als Besoldung vorgesehen.
Nach den Bestimmungen der Kirchenordnung sollte der Propst von den Pfarrern der Städte im Herzogtum
gewählt werden33. Als erster Amtsträger erscheint der aus Zwolle in den Niederlanden stammende Johann
Anthonii. Laut Arends war Anthonii ab 1539 als Pastor in Krempe tätig. Unklar ist, wann sein Wechsel auf
die Pfarrstelle in Itzehoe erfolgte; bei Arends wird sowohl das Jahr 1542 als auch das Jahr 1544 angege-
ben34.
Mit der Aufteilung der beiden Herzogtümer zwischen Christian III. und seinen Brüdern waren die
Regelungen hinfällig. Das Amtsgebiet des Propstes bestand nun nicht mehr aus dem gesamten Herzogtum
Holstein, sondern nurmehr aus dem königlichen Anteil des Landes35. Die neugeschaffene Propstei wurde
nach dem wenige Kilometer südlich von Itzehoe gelegenen Ort Münsterdorf benannt, der bis 1540 Sitz eines
Kalands gewesen war36. Bis zur Mitte des 17. Jh. residierten die Pröpste jedoch in Itzehoe, da sie gewöhn-
lich das Pfarramt der Stadt an der Stör innehatten37. Erster Amtsträger der Münsterdorfer Propstei wurde
der bereits oben genannte Johann Anthonii. Entgegen den Bestimmungen der Kirchenordnung scheint er
nicht durch die Pastoren der Städte gewählt, sondern vom König ernannt worden zu sein. Die Anweisung
vom 23. März 1547 spricht jedenfalls davon, daß Anthonii zu einem provest [...] gesetzet und verordnet worden
sei. Der Propst hatte den Vorsitz des Konsistoriums inne, das von Christian III. eingerichtet worden war (s.
unten Kön Nr. 7). Seine besondere Wertschätzung des Amtes oder der Person Anthoniis zeigte der König,
als er den Propst 1550 großzügig mit der Vikarie des Hl. Kreuzes in Borsfleth (bei Krempe) und 12 Morgen
dazugehörigen Landes belehnte38.
Was Mißgunst (neidderig) und Ungehorsam der Geistlichen der Kremper und Wilster Marsch gegenüber
dem Propst Johann Anthonii ausgelöst hatten, ist nicht bekannt. In dem Schreiben des Königs vom 23.
März 1547 ist in eher allgemeiner Art von der Erfüllung der Amtspflichten die Rede, die der Propst
gegenüber den Geistlichen angemahnt hatte (wes er euch ambts halbenn ufgelegt). Unklar ist auch, ob ein
Zusammenhang mit dem Aufstand der Marschbewohner gegen den Steinburger Amtmann besteht39. Der
Konflikt scheint sich auf die beiden Marschen beschränkt zu haben, da vergleichbare Mandate Chri-
stians III. für die Geistlichen anderer Gebiete der Propstei Münsterdorf aus dieser Zeit nicht überliefert
sind. In seiner Anweisung ermahnte der König die Geistlichen zum Gehorsam gegenüber dem Propst und
zur Beachtung der Kirchenordnung. Dem Propst verlieh er die Vollmacht zur Absetzung ungehorsamer
Geistlicher, wenn diesem Schritt eine entsprechende brüderliche Ermahnung vorausgegangen war.
33 Nr. 7, S. 150.
34 Arends, Gejstligheden 1, S. 19 und 3, S. 8, 137 und 140.
35 Vgl. Hoffmann / Reumann, Herzogtümer, S. 97.
36 Zu diesem seit 1304 urkundlich belegten Kaland vgl. un-
ten S. 259-261; Schröder, Geschichte des Münsterdor-
fischen Consistoriums, S. 35-52 und Irmisch, Geschichte
der Stadt Itzehoe, S. 116f.
Vgl. Feddersen, Kirchengeschichte 2, S. 133 mit Anm.
6. In späterer Zeit erscheinen auch die Pfarrer aus
Krempe und Glückstadt als Pröpste.
Ebd., S. 133; Irmisch, Geschichte der Stadt Itzehoe,
S. 116.
Vgl. die Einleitung zu Kön Nr. 1 oben S. 249.
250