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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Dörner, Gerald [Oth.]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0316
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Die Ordnungen des Gottorfer Anteils

Herzog Adolf starb am 1. Oktober 1586 auf Schloß Gottorf. In seinem Testament hatte er, der Tradtion
des Hauses Oldenburg folgend, eine Aufteilung der Ämter des Herzogtums zwischen den beiden ältesten
Söhnen Friedrich II. und Philipp verfügt9. Friedrich II. verschied jedoch bereits im darauffolgenden Jahr.
Als auch Philipp 1590 starb10, gelangte der erst 15jährige Johann Adolf an die Regierung. Da Johann Adolf
erst an dritter Stelle der Erbfolge gestanden hatte, hatte sich Herzog Adolf um eine geistliche Versorgung
für ihn bemüht und den Sohn 1585 zunächst zum Administrator des Erzbistums Bremen und ein Jahr
später zum Koadjutor des Bistums Lübeck wählen lassen11.
Der vierte Sohn, Johann Friedrich, war beim Regierungsantritt seines Bruders Johann Adolf zunächst
mit dem Erzbistum Bremen abgefunden worden, erhob aber seit 1603 Ansprüche auf das Land und die
Huldigung der Stände. Mit Unterstützung der Stände gelang es Herzog Johann Adolf jedoch, die Forderung
des Bruders nach einer Beteiligung an der Regierung zurückzuweisen. Er übertrug Johann Friedrich das
Fürstbistum Lübeck, das er nach dem Antritt des Herzogsamtes einfach behalten hatte. Darüber hinaus
wies er ihm 1606 aus dem väterlichen Erbe die dem Bistum Lübeck am nächsten gelegenen Ämter Cismar,
Oldenburg, Steinhorst und Tremsbüttel sowie die Landschaft Fehmarn zu. Nach dem Tod Johann Fried-
richs im Jahr 1634 fielen die Gebiete an Gottorf zurück12. Aufgrund der Erfahrungen aus dem Konflikt mit
seinem Bruder legte Johann Adolf 1608 für das Herzogtum Gottorf das Erstgeborenenrecht fest: Das
Herzogtum sollte in Zukunft jeweils ungeteilt an den ältesten Sohn übergehen13. Entsprechend dieser Re-
gelung trat 1616 Johann Adolfs ältester Sohn Friedrich III. die Nachfolge an, während der jüngere Sohn
Johann 1634 nach dem Tod Johann Friedrichs das Bistum Lübeck erhielt14.
Bereits König Friedrich I. hatte auf Schloß Gottorf eine Kanzlei auf gebaut und mit dem Juristen Wolf-
gang von Utenhofen 1523 erstmals einen Laien als Kanzler berufen15. Herzog Adolf I. regierte wie sein
älterer Bruder Johann in Hadersleben jedoch zunächst ohne Kanzler16. Dessen Aufgaben versah der Se-
kretär Georg Corper. Neben der Leitung der Kanzlei übernahm der bereits in den Diensten Friedrichs I.
und Christians III. tätige Corper auch die Funktionen eines Geheimsekretärs und eines für die herzoglichen
Finanzen zuständigen Kammersekretärs. Unterstützt wurde er in der Kanzlei durch zwei weitere Sekretäre,
seinen Bruder Sebastian und Hermann Rodenberg17.
1558 bestellte Adolf I. dann den Hamburger Syndikus Dr. Adam Tratziger zum Kanzler18, der bereits
während seiner Zeit in Hamburg verschiedentlich für den Herzog tätig gewesen war19. In Tratzigers Ehrgeiz
fand das Machtstreben des Herzogs die passende Ergänzung20. Als Kanzler war Tratziger u.a. maßgeblich
an der 1579 erzielten Vereinbarung über das Lehensverhältnis der Herzoge zum König von Dänemark
beteiligt21. Zu Tratzigers Entlastung gab es seit Mitte der siebziger Jahre einen Vizekanzler22. Darüber
hinaus waren der Kanzlei die herzoglichen Räte Paul Cypraeus und Caspar Hoyer zugeordnet23.

9 Vgl. Fuhrmann, Ritterschaft, S. 321
10 Über Philipps Huldigung war es zum Streit mit den Land-
ständen gekommen: Während die Gottorfer Seite eine
Erbhuldigung wünschte, betonten die Stände den Wahl-
charakter des Aktes. Vgl. Henningsen, Herzoge von
Gottorf, S. 149f.
11 Vgl. ebd., S. 150 und Lohmeier, Fürstbischöfe von Lü-
beck, S.190.
12 Vgl. Lohmeier, Fürstbischöfe von Lübeck, S. 190.
13 Vgl. Fuhrmann, Ritterschaft, S. 330-350.
14 Vgl. Schleswig-Holsteinisches Biographisches Lexikon 8,
S. 171-174; Lohmeier, Fürstbischöfe von Lübeck, S. 190-
192.
15 Vgl. Andresen / Stephan, Gottorfer Hof- und Staats-
verwaltung 1, S. 174f. Zuvor hatten jeweils Geistliche das
Kanzleramt innegehabt.

16 Vgl. oben S. 189.
17 Vgl. Andresen / Stephan, Gottorfer Hof- und Staats-
verwaltung 1, S. 176f.; Hoffmann / Reumann, Herzog-
tümer, S. 41f.
18 Zu Adam Tratziger s. Dansk Biografisk Leksikon 14,
S. 616f.; Hamburgische Biographie 1, S. 315f.; Andre-
sen / Stephan, Gottdorf er Hof- und Staatsverwaltung
1, S. 180-183 sowie Hoffmann, Tätigkeit Adam Tratzi-
gers, passim.
19 Vgl. Hoffmann, Tätigkeit Adam Tratzigers, S. 42-44.
20 Ebd., S. 42.
21 Siehe oben S. 159.
22 Vgl. Andresen / Stephan, Gottorfer Hof- und Staats-
verwaltung 1, S. 183; Hoffmann / Reumann, Herzog-
tümer, S. 42.
23 Vgl. Hoffmann / Reumann, Herzogtümer, S. 45.

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