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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0321
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Einleitung

der Herzog und das Kapitel aber verpflichten, ohne die Beteiligung des Königs fortan keine Wahlen mehr
vorzunehmen68.
Nach der Anerkennung seiner Administratur durch den König suchte der Gottorfer Herzog das Kapitel
auszuschalten. Zu diesem Zweck wollte er den Vertrag von 1556 kassieren. Als sich Widerstand innerhalb
des Kapitels zeigte, ließ er drei Domherren gefangensetzen und nötigte die einzelnen Kapitularen zur An-
nahme eines neuen Vertrags. Mit dem Vertrag vom Juni 1565 unterwarf Adolf die Domherren seiner Bott-
maßigkeit gebietens und vorbietens69.
Den nächsten Schritt zur Aneignung des Bistums Schleswig tat der Herzog 1569, als er seinem im Jahr
zuvor geborenen Sohn Friedrich die Nachfolge als Administrator sicherte. Wiederum mit dem Mittel der
Inhaftierung nötigte er die Domherren zunächst zur Aufnahme des Sohnes in das Kapitel und dann zu
dessen Anerkennung als Koadjutor. Darüber hinaus erklärten sich die Domherren bereit, den Sohn bei
Adolfs Tod als neuen Administrator anzuerkennen. In einem Reskript nahm Herzog Adolf seinen Sohn als
Koadjutor des Bistums Schleswig an70. Die Domherren mußten sich verpflichten, über die Vorgänge bei der
Nachfolgeregelung Stillschweigen gegenüber anderen zu bewahren. Nur ein Domherr, der seinerzeit von
Christian III. in das Kapitel entsandte Erasmus Heidtmann, verweigerte die Zustimmung71.
König Friedrich II. erkannte die Einsetzung des Gottorfer Herzogssohnes als Koadjutor jedoch nicht
an. Nach dem Tod Adolfs 1586 beauftragte er seinen Kanzler Niels Kaas und den Statthalter in den
Herzogtümern Heinrich Rantzau, das der Krone heimgefallene Bistum in seinem Namen wieder in Besitz
zu nehmen72. Den 1565 dem Domkapitel von Adolf abgenötigten Vertrag hob er auf. In einem Schreiben
vom 20. Dezember 1586 sagte der König dem Kapitel zu, das Bistum wieder in den der Kirchenordnung
entsprechenden Stand zu versetzen, und bestätigte die Rechte und Privilegien des Kapitels. Die Domherren
ihrerseits versprachen, nicht mehr von sich aus die Wahl eines neuen Bischofs vornehmen, sondern dem
König die Entscheidung anheimstellen zu wollen73.
Zur Berufung eines neuen Bischofs bzw. Administrators kam es jedoch vorläufig nicht. Im Jahr 1602
ließ dann der Nachfolger Friedrichs II., Christian IV., seinen jüngeren Bruder Ulrich zum Administrator
des Bistums Schleswig wählen74, ohne nun seinerseits, wie von der Kirchenordnung vorgesehen, die Got-
torfer zu konsultieren75. Durch die Versorgung Ulrichs mit dem Bistum Schleswig vermied der König eine
weitere Teilung des königlichen Anteils. Ulrich (| 1624) war der letzte Vertreter, der den Titel eines Bischofs
von Schleswig trug76.
Got 2. Mandat für die Visitatoren, 2. August 1557 (Text S. 333) / Got 3. Bekenntnis der Geistlichen der
Landschaft Eiderstedt, [3. August] 1557 (Text S. 335) / Got 8a. Anweisung für die Visitatoren zur
Durchführung einer Generalvisitation und zur Einsetzung von Pröpsten, 21. Februar 1587 (Text S. 368) /
Got 8b. Visitationsartikel, 1587 (Text S. 371)
Die Schleswig-Holsteinische Kirchenordnung von 1542 übertrug die Aufgabe der Visitation in den beiden
Landesteilen dem Schleswiger Bischof und dem Holsteiner Propst. Die Visitationen sollten einmal im Jahr
in den Städten des Landes stattfinden und nicht nur das Kirchen-, sondern auch das Schul- und das
Armenwesen umfassen. Vorgesehen war, daß der Bischof bzw. der Propst an den Visitationsorten predigte,

68 Westphalen, Monumenta inedita 4, Sp. 3172f.
69 Vgl. Reumann, Grund- und Gerichtsherrschaft, S. 18f.
70 Westphalen, Monumenta inedita 4, Sp. 3173-3175.
71 Vgl. Feddersen, Kirchengeschichte 2, S. 126f.; Reu-
mann, Grund- und Gerichtsherrschaft, S. 19.
72 Siehe das Schreiben des königlichen Kanzlers an das
Domkapitel vom 10. Oktober 1586 in Rordam, Bidrag
til Sonderjyllands Kirkehistorie, S. 731.

73 Vgl. Feddersen, Kirchengeschichte 2, S. 127; Reu-
mann, Grund- und Gerichtsherrschaft, S. 20f.
74 Zu Herzog Ulrich, der neben Schleswig noch das Bistum
Schwerin innehatte, vgl. Wolgast, Hochstift und Refor-
mation, S. 234f.
75 Vgl. Reumann, Grund- und Gerichtsherrschaft, S. 22-25.
76 Vgl. Feddersen, Kirchengeschichte 2, S. 128; Rasmus-
sen, Dänische Könige, S. 87.

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