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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0332
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Die Ordnungen des Gottorfer Anteils

Nach der lateinischen Kirchenordnung sollte der Superintendent dem frisch ordinierten Geistlichen eine
Bescheinigung über die vollzogene Ordination ausstellen. Mit ihr bezeugte der Superintendent, daß dieser
rite vocatus, examinatus et ordinatus sei. Bei der Einführung des Geistlichen in seine Pfarrei wurde die
Bescheinigung der Gemeinde durch den Propst vorgelesen, der die Einsetzung vollzog175. Im Rigsarkivet
Kopenhagen sind im fünften Band der „Constitutionen, Verfügungen und Nachrichten“ die Abschriften
zweier Ordinationsbescheinigungen aus den Jahren 1583 und 1611 überliefert. Die erste Bescheinigung ist
noch vom Superintendenten Paul von Eitzen ausgestellt; die zweite, von den Mitgliedern der Kirchenre-
gierung (sacri senatus consistoriales) Unterzeichnete Bescheinigung gehört hingegen bereits in die vom Cal-
vinismus geprägte Phase der Gottorfer Kirche.
Got 8a. Anweisung für die Visitatoren zur Durchführung einer Generalvisitation und zur Einsetzung von
Pröpsten, 21. Februar 1587 (Text S. 368) / Got 8b. Visitationsartikel, 1587 (Text S. 371)
Siehe hierzu die Erläuterungen unter Got Nr. 2.
Got 9. Berufung von Johannes Pistorius zum Hofprediger, 8. Oktober 1588 (Text S. 374)
Neben dem Superintendenten (s. oben S. 305) nahm der Hofprediger eine herausgehobene Stellung unter
den Geistlichen des Herzogtums ein. Durch seine Nähe zum Herzog besaß er großen Einfluß, umfaßte seine
Tätigkeit doch nicht nur die Feier der Gottesdienste in der Hofkirche, sondern auch die seelsorgerliche
Betreuung des Fürsten und seiner Familie. Darüber hinaus war das Amt des Hofpredigers im 16. und
17. Jh. jeweils mit dem des Propstes der Propstei Gottorf verbunden. Entsprechend hoch waren die Anfor-
derungen an die Kandidaten für das Amt. Einige Gottorfer Hofprediger hatten bereits Erfahrungen an
anderen Höfen gesammelt. Das gilt auch für den ersten uns bekannten Gottorfer Hofprediger Nikolaus
Krage176. Krage war zunächst Hofprediger der Grafen von Hoya in Stolzenau gewesen, später dann deut-
scher Hofprediger in Kopenhagen. An der Universität Kopenhagen wurde er 1544 zum Dr. theol. promo-
viert. Herzog Adolf berief ihn 1548 in seinen Dienst177.
Krages Nachfolger Volquard Jonas (Jensen) stammte aus Husum und hatte an den Universitäten in
Wittenberg und Rostock studiert178. Seine Bestallung als Hofprediger und Propst der Propstei Gottorf
erhielt er am 19. März 1554179. 1559 entsandte ihn Adolf I. nach Dithmarschen, wo er zusammen mit den
Hofpredigern König Friedrichs II. und Herzog Johanns d.Ä. dem Kirchenwesen des eroberten Landes eine
neue Ordnung geben sollte. Aus den Beratungen ging der Rendsburger Abschied vom 10. November 1559
hervor, der auch Jonas’ Unterschrift trägt180. In den folgenden Jahren begleitete er dann den Herzog auf
seinen Auslandsreisen181.
Jonas’ Nachfolger als Hofprediger und Gottorfer Propst wurde Johannes Schaffnicht. Er hatte in Wit-
tenberg studiert, war dann Lehrer an der Domschule in Schleswig und Mitglied des Domkapitels und 1564
schließlich Pfarrer im Ort Haddeby bei Schleswig geworden. Das Amt des Hofpredigers übte er nur fünf
Jahre aus; dann zog es ihn nach Oldenburg, wo er noch dreißig Jahre lang als Pfarrer Erwähnung fin-
det182. Anderthalb Jahrzehnte hatte dagegen Bartholomäus Embs das Hofpredigeramt inne. Wie Nikolaus

175 Lateinische Kirchenordnung, S. 29; Kirkeordinansen,
S. 114.
176 Reinhold Westerholt war wohl nur Prediger am Dom in
Schleswig und Propst der Propstei Gottorf, nicht aber
Hofprediger am Gottorfer Hof.
177 Vgl. Arends, Gejstligheden 1, S. 166.
178 Ebd. 1, S. 414.
179 Vgl. Andresen / Stephan, Gottorfer Hof- und Staats-
verwaltung 2, S. 314. Als Hofprediger soll Jonas järlich 20

Gulden, je sechs Tonnen Roggen und Malz, 10 Fuder Holz
und zwei Schweine bezogen haben (der Geldbetrag er-
scheint sehr gering, s. dazu unten). Darüber hinaus besaß
er freie Wohnung in Schleswig (ebd. 1, S. 316).
180 Siehe unten S. 478-480. Vgl. Muhlius, S. 94, 174f. und
178.
181 Vgl. Andresen / Stephan, Gottorfer Hof- und Staats-
verwaltung 1, S. 319.
182 Vgl. Arends, Gejstligheden 2, S. 223.

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