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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0336
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Die Ordnungen des Gottorfer Anteils

1564 aus jeder Pfarrgemeinde der Ämter Hadersleben und Törning je zwei Mitglieder zu Wrogern bestellt
hatte, damit diese etwaige Verstöße der Obrigkeit meldeten (Had Nr. 8)210. Auch für die Anlage eines
zentralen Verzeichnisses mit den Einkünften, Hebungen und Gerechtigkeiten aller Pfarreien des Amtes
Apenrade gab es ein entsprechendes Vorbild Johanns d.Ä. aus der Propstei Hadersleben (Had Nr. 10). Von
dem Verzeichnis sollten nach der Anweisung Johann Adolfs zwei Exemplare hergestellt werden, eines zum
Verbleib beim Amt Apenrade und eines für die herzogliche Kanzlei211. Von der fortschreitenden Bürokra-
tisierung auf kirchlichem Gebiet im Herzogtum Gottorf zeugt auch die Anlage eines Inventars der bei jeder
Pfarrkirche vorhandenen Bücher und Kirchengeräte.
Der erste Teil der Apenrader Kirchenordnung schließt mit einem Artikel über die Kirchenrechnungen.
Bei deren Prüfung hatte sich gezeigt, daß in der Vergangenheit in zahlreichen Pfarreien allerhand unnöthiger
Unkosten aufgewendet worden war. Der zweite Teil der Kirchenordnung beschäftigt sich deshalb ausführlich
mit dem Kirchenrechnungswesen. Dazu gehören Anweisungen zur zukünftigen Erstellung der Rechnungen
(Anlage nach Einnahmen und Ausgaben) und zu deren Überprüfung durch den Propst. Aber es werden auch
Schritte zur Sicherung der Einnahmen der Kirche und zur Senkung von Ausgaben unternommen. Eine der
Maßnahmen ist die Einrichtung einer Bauaufsicht: Ohne Genehmigung der herzoglichen Beamten ist es den
Pfarrern und Kirchgeschworenen in Zukunft nicht mehr gestattet, Bau- oder Ausbesserungsarbeiten an
Kirchen und Türmen vornehmen zu lassen212.
Während der Regierungszeit Herzog Christian Albrechts scheint die Apenrader Kirchenordnung noch-
mals eingeschärft worden zu sein. Das läßt sich jedenfalls einem Eintrag entnehmen, der sich auf der von
Schubert benutzten Handschrift aus dem Propsteiarchiv Apenrade befand: Anno 1675, d. 18. Jan., ist ein
Fürstliches] Mandat ergangen und von der Kantzell abgelesen, daß man sich nach dieser Kirchen Ordnung
stricte verhalten und keines Weges davon abgehen soll213. Der Eintrag stammt von der Hand des damaligen
Apenrader Propstes Troels Arnkiel214.
12. Mandat für die Ämter Trittau und Reinbek über Beichte, Verhalten während des Gottsdienstes sowie
Trauung und Taufe fremder Personen, 16. Juli 1600 (Text S. 385)
Die beiden holsteinischen Ämter Reinbek und Trittau gehörten seit 1544 zum Herzogtum Gottorf. Sie
wurden gemeinsam von einem Amtmann verwaltet, der seinen Sitz auf Schloß Reinbek hatte, das von
Adolf I. in den Jahren 1572-1576 errichtet worden war215. Anläßlich eines Aufenthalts von Herzog Johann
Adolf auf Schloß Reinbek entstand das vorliegende Mandat. Dem Herzog war von allerhandt Unordnungen
in den Kirchen der beiden Ämter berichtet worden.
Das in dem Mandat ausführlich behandelte Problem der Beichte und Absolution vor dem Abendmahl
wird bereits in der Apenrader Kirchenordnung von 1598 aufgegriffen. Die Schleswig-Holsteinische Kir-
chenordnung von 1542, auf deren Bestimmungen zu Beichte und Absolution die Apenrader Kirchenordnung
zurückverweist216, hatte als verbindliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Abendmahl die Anmel-
dung beim Pfarrer, die Ablegung der Beichte und den Empfang der Absolution vorgeschrieben. Als Termin
für die Ablegung der Beichte sah die Kirchenordnung von 1542 in den Städten die Vesper am Samstag vor,
bei den Kirchen auf dem Land hingegen den Sonntagmorgen217. Die Ansetzung auf den Sonntagmorgen
führte zu Schwierigkeiten, da viele Pfarrer angesichts der knappen Zeit vor dem Gottesdienst auf die

210 Siehe auch oben S. 192f.
211 Siehe oben S. 201f.
212 Vgl. Schubert, Apenrader Kirchenordnung, S. 39f.; Al-
wast, Kirchenregiment, S. 28f.
213 Schubert, Apenrader Kirchenordnung, S. 39.
214 Vgl. Arends, Gejstligheden 1, S. 22 und 3, S. 16. Arnkiel

fügte dem Text der Kirchenordnung von 1598 auch eine
Reihe von Randbemerkungen hinzu (s. Schubert,
Apenrader Kirchenordnung, S. 39).
215 Vgl. Schleswig-Holstein Lexikon, S. 498f. und 590.
216 Got Nr. 11. S. 380.
217 Nr. 7, S. 97.

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