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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0335
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Einleitung

den Mitteln des Stifts die in der Kirchenordnung von 1542 als Besoldung des Bischofs vorgesehenen 900
Mk. bezogen. Aufgrund des Konflikts zwischen Gottorf und Kopenhagen über das Bistum Schleswig erhielt
Fabricius nicht die Superintendentur und führte deshalb gewöhnlich den Titel des Generalpropstes204.
Got 11. Kirchenordnung für das Amt Apenrade, 1. Januar 1598 (Text S. 378)
Im ersten Jahrzehnt seiner Regierungszeit hat Johann Adolf für einzelne Ämter und Landschaften des
Herzogtums Gottorf eine Reihe von kirchlichen Ordnungen erlassen. Nachdem Eiderstedt unter seinem
Vater Adolf I. 1584 aus der Propstei Gottorf herausgelöst und eigenständige Propstei geworden war, erhielt
es unter Johann Adolf 1591 ein eigenes Konsistorium. In einem Mandat für Norderdithmarschen legte der
Herzog 1597 die Amtsbefugnisse des dortigen Superintendenten und die Aufgaben des Kalands als Kon-
sistorium fest und verfügte die Abhaltung jährlicher Spezialvisitationen (S. 505f.). 1600 schließlich erließ er
für die beiden Ämter Trittau und Reinbek Regelungen für die Beichte und Absolution und für das Verhalten
im Gottesdienst (Got Nr. 12). In diesen Zusammenhang gehört auch die Kirchenordnung für das Amt
Apenrade vom 1. Januar 1598205.
Im Jahr 1906 publizierte der damalige Kieler und spätere Heidelberger Kirchenhistoriker Hans von
Schubert erstmals eine Edition der Apenrader Kirchenordnung, der er die „hochdeutsche Originalausfer-
tigung mit Siegel und Unterschrift Johann Adolfs“ aus dem damaligen Propsteiarchiv Apenrade zugrunde
legte206. Nach Schuberts Beschreibung umfaßte die Handschrift zehn Blätter. Auf der Vorderseite von Bl. 1
fand sich der von einer anderen Hand als der des Schreibers des Textes stammende Eintrag: Hertzog Jo-
hannis Adolf Jen Kirchen Ordnung datiret A. D. 1598207. Schuberts Vorlage von 1906 ist leider nicht mehr
auffindbar, so daß dem Text eine Abschrift aus dem Bestand „Aabenraa Kirkevisitatorium“ des Lands-
arkivet for Sonderjylland in Apenrade zugrunde gelegt werden mußte. Sie weicht an einigen Stellen von
dem Text bei Schubert ab.
Dem Erlaß der Apenrader Kirchenordnung am 1. Januar 1598 ging eine Instruktion des Herzogs an den
Generalpropst Jakob Fabricius d.Ä. voraus. Sie wurde nach den Angaben der Kirchenordnung auch von
den Kanzeln des Amtes verlesen. Über ihren Inhalt ist nichts bekannt. Die Apenrader Kirchenordnung
versteht sich als eine Bestätigung der Schleswig-Holsteinischen Kirchenordnung, von der in keinem puncte
abgewichen werden soll208. Auf den Inhalt der Kirchenordnung von 1542 selbst nimmt die Apenrader Kir-
chenordnung jedoch nur vereinzelt Bezug; vielmehr greift sie aktuelle, bei den Visitationen deutlich ge-
wordene Mißstände auf. Ein Einfluß des Calvinismus, wie er von Schubert und Alwast angenommen wird,
läßt sich bei der Apenrader Kirchenordnung nicht ausmachen209.
Die Kirchenordnung umfaßt zwei Teile: Der erste Teil mit insgesamt 14 Artikeln besteht aus einer
lockeren Aneinanderreihung verschiedener Themen. Um dem Feiertagsgebot wieder mehr Geltung zu ver-
schaffen, übernahm Johann Adolf die Einrichtung der Wroger (Rüger) von seinem Onkel Johann d.Ä., der

204 Vgl. Alwast, Kirchenregiment, S. 28.
205 Das Amt Apenrade war bereits bei der Teilung von 1544
an das Herzogtum Gottorf gekommen. Neben der Kirche
in der Stadt Apenrade, an der ein Pfarrer und ein Kaplan
tätig waren, gehörten dazu die Pfarreien in Bedstedt, Bül-
derup (Bjolderup), Hellewatt (Hellevad) und Ekvatt
(Ekvad), Jordkirch (Hjortkjser), Loit (Lojt), Osterlügum,
Ries (Rise) und Warnis (Varnses). Vgl. Jensen, Versuch
einer kirchlichen Statistik 1, S. 238-296; Arends, Gejst-
ligheden 3, S. 16-20.
206 Schubert, Apenrader Kirchenordnung, S. 38.
207 Ebd., S. 38f.
208 Auch die Neuausgabe der Kirchenordnung von 1542 in

der Offizin des Hofbuchdruckers Nikolaus Wegener in
Schleswig im Jahr 1601 zeugt von deren Wertschätzung
im Gottorfer Herzogtum (vgl. dazu die Einleitung zu
Nr. 7, oben S. 52).
209 Es wird weder eine Beseitigung von Bildern und Altären
noch eine der Meßgewänder verfügt (wie dies später der
Fall war); beim Abendmahl wird weiterhin an den Ho-
stien festgehalten. Die von Schubert bzw. Alwast ange-
führte Weisung, daß bei der Taufe alle andere ceremonien,
orgel und gesänge aufhören sollen, dient zur Förderung der
Andacht bei der Taufe; ein grundsätzliches Verbot von
Orgel und Gesang im Gottesdienst spricht die Apenrader
Kirchenordnung nicht aus.

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