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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0430
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Die Ordnungen des Gottorfer Anteils

Eß soll aber mit denn hochzeiten hinferner also ge-
habten werden, daß die vermüegene leute, so 100
demet5 landes oder darüber zusahmen bringen oder
die sonsten an gütern so reich seind alß 100 demet
außtragen können, nicht mehr dan 40 par volckes,
worunter gleichwoll wagentreiber6, kindere und
leuchtentreger nichtt zurechnen, weiß dieselbe nur
alleine aufwartung halber dahin kommen, zur hoch-
zeit bitten unnd vier gerichte, doch butter unnd
kese außgenhommen, so darüber gegeben werden
müegen, auftragen laßen sollen.
Die aber eines geringem vermüegens und nur alleine
50 demett oder darüber oder auch derselben werth
haben, die sollen j nicht mehr dan zwantzig pahr zu-
laden, jedoch in diese zall vorgemelte kinder und
dhienstbotten auch nicht gemeinett7, unnd 3 eßen,
jedoch butter unnd kese nicht mitt gerechnet, auf-
sezen zulaßen gemechtigtt8 sein.
Die aber auch keine 50 demet oder so viel güter mit
war heit berechnen9 können, sollen nur alleine 10 par
volckes fordern und eß bey dreyen gerichten, neben
kese unnd butter, bewenden laßen. Würde aber hier-
gegen von einem oder andern gehandelt werden, soll
für jede persohn, so über die Ordnung gebeten, unns
der breutegam 3 thaler, davon staller und rathleu-
ten ein, unnd für jedes gerichte, so zu viell aufge-
sezet, 10 thaler, davon dieselbe 3 zu heben, unnach-
leßig zubezhalen schüldig sein.
So viell aber taglöhnere, geringe kotenere10, dhienst-
knechte, megede und dergleichen persohnen belan-
get, sollen dieselbigen ohne einige abspeisung nur
eine tonne eingebrawen11 bierß unnd nichtt mehr
geben, wormit die hochzeit bey straffe der gefengk-
nuß oder willkürlicher geldtbuße geendigtt sein soll.

5 Zum Landmaß demat bzw. diemat vgl. die Erläuterungen
unter Had Nr. 5, Anm. 39.
6 Hier ist der Führer des Brautwagens gemeint, auf dem
die Aussteuer der Braut mitgeführt wurde.
7 Mitgerechnet.
8 Berechtigt, s. Grimm, DWb 5, Sp. 3149.
9 (Durch Rechnung) nachweisen, s. DRW 1, Sp. 1555 f.
10 Ein im Gegensatz zum vollberechtigten Bauern stehen-

Unnd soll zu mehrer richtigkeitt unnd handthabung
dieser | Ordnung der breutigam, oder wehr die koste
außrichten wirdt, sich bey dem rhattmanne eines je-
den caspels acht tage vor der hochzeit angeben unnd
vermelden, wie viell geste er zuladen Vorhabens,
worauff der rathman sich des breutigams unnd der
braudt vermüegens zuerkundigen unnd ihnen eine
gewiße anzahll geste, ihrem vermüegen nach zula-
den, namkundig zumachen, worbey eß dan zu blei-
ben unnd keine geste mehr gebeten werden sollen,
bey bruche unnd straff, wie zuvor vormeldett.
Unnd damit diesem umb soviell mehr nachgelebt
werden müge, sollen auf jeder hochzeitt zwey Schaf-
fer gebeten werden, die auf diese unsere Ordnung
fleißige aufsicht haben. Unnd do es sich befunde,
das der breutigam mehr geste, allß ihme von dem
rhatmanne erleubett, gebeten oder auch mehr ge-
richte gespeisett, wie sich es vermüge dieser Ordnung
gebüret, sollen sie bey ihren eiden, wormit sie unns
verwandt12, daßelbe von sich sagen unnd dem rath-
manne des caspellß anzeigen, der alßdan folgendts
unserm staller solches anzumelden, damit die jeni-
gen, so wieder diese | verordenung gehandelt, zu re-
gister gezeichnet13 unnd, wie oben gesetzt, gestraf-
fett werden müegen. Würden aber die schaffere
solches verschweigen unnd folgendes außgekundt-
schafft14, sollen sie unns dafür ohne alle gnade 40
thaler zu geben schüldig sein, wie dan auch den
rhattmannen jedes caspels bey denselben ihren unns
geleisteten eiden auferlegt sein soll, nach geendigter
hochzeit fleißige nachfrage anzustellen, ob auch die-
ser unser Ordnung gelebet worden, unnd, da solches
nicht geschehen, die Übertreter zu register zubrin-
gen.

der Kleinbauer bzw. Häusler, s. Grimm, DWb 11,
Sp. 1888 f.
11 Selbstgebrautes.
12 Verpflichtet, s. Grimm, DWb 25, Sp. 2121 f.
13 Gemeint ist das brüche-register (Register der straffällig
Gewordenen bzw. der verhängten Bußen), s. DRW 2,
Sp. 530 f.
14 Bekannt werden.

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