Die Ordnungen des Gottorfer Anteils
wanische48 tüffeln und seidene frensen zugebrau-
chen, bey wilkürlicher straffe oder abnhemung des
zeuges, verbotten sein.
Uber dieser unser Constitution unnd Ordnung wollen
wir, das von euch festiglich gehalten unnd dawieder
nicht gethan noch gehandelt werde in keinerley wei-
se. Befehlen auch sowoll unserm staller allß den
funff harde räthen unsers landes Nordtstrandt, so
izo sein und khünfftigh gesezet werden müegen,
hiermit ernstlich unnd wollen, daß sie diese unsere
Ordnung getrewlich handthaben und mit allem fleiß
48 Aus Korduan (feinem Leder aus Ziegenfell) bestehend,
s. Köbler, Mittelniederdeutsch; Grimm, DWb 11,
Sp.1808.
darauf achtung geben, damit die jenigen, welche
sich dieser sazung nicht gemeß verhaltten, nach an-
deutung dieser Constitution, ohne jenigen respect
wieder geistlichen unnd weldtlichen Standes, auch
ohne einige abdingung49, unnachleßig gestraffett
werden müegen.
Geschichtt daranne unsere gnedige ernste mei-
nungh.
Urkundtlich etc. geben auf unserm schloße Gottorff,
den 10. Februarii anno etc. 1605.
49 Abzug, s. DRW 1, Sp. 34.
414
wanische48 tüffeln und seidene frensen zugebrau-
chen, bey wilkürlicher straffe oder abnhemung des
zeuges, verbotten sein.
Uber dieser unser Constitution unnd Ordnung wollen
wir, das von euch festiglich gehalten unnd dawieder
nicht gethan noch gehandelt werde in keinerley wei-
se. Befehlen auch sowoll unserm staller allß den
funff harde räthen unsers landes Nordtstrandt, so
izo sein und khünfftigh gesezet werden müegen,
hiermit ernstlich unnd wollen, daß sie diese unsere
Ordnung getrewlich handthaben und mit allem fleiß
48 Aus Korduan (feinem Leder aus Ziegenfell) bestehend,
s. Köbler, Mittelniederdeutsch; Grimm, DWb 11,
Sp.1808.
darauf achtung geben, damit die jenigen, welche
sich dieser sazung nicht gemeß verhaltten, nach an-
deutung dieser Constitution, ohne jenigen respect
wieder geistlichen unnd weldtlichen Standes, auch
ohne einige abdingung49, unnachleßig gestraffett
werden müegen.
Geschichtt daranne unsere gnedige ernste mei-
nungh.
Urkundtlich etc. geben auf unserm schloße Gottorff,
den 10. Februarii anno etc. 1605.
49 Abzug, s. DRW 1, Sp. 34.
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