Got 22. Predigtmandat 1617
wiedersetzigen ihres ungehorsambs halben gebüh-
render Straffen zugewarten haben.
Und befehlen darauff, bey vermeydung unserer
höchsten Ungnad, unsern Amptleuten, Stallern,
Landvögten, Bürgermeistern und Rüthen, auch an-
dern Officirern, hiemit und wollen, daß sie ob die-
sem unserm Mandat mit unnachlessigem ernste und
strengigkeit halten und, woferne jemand darwieder
thun, handelen oder verfahren worde, solches ohne
jenige conniventz15 noch jemands respect oder an-
sehen unverholen an uns von stund an gelangen las-
sen und ferner bescheids und unser anordenung deß-
wegen gewertig sein. Ist solches unsere ernstliche
befehligs meinung, Euch allerseits darnach haben
zuachten, denen wir zu gnaden geneigt.
Uhrkundlich unsers auffgedrucketen Fürstlichen Se-
crets und unterschriebenen Handzeichens. Datum
auff unserm Schlosse Gottorff, den 26. Febr[uarii]
Anno 1617.
15 Nachsicht, Schonung.
431
wiedersetzigen ihres ungehorsambs halben gebüh-
render Straffen zugewarten haben.
Und befehlen darauff, bey vermeydung unserer
höchsten Ungnad, unsern Amptleuten, Stallern,
Landvögten, Bürgermeistern und Rüthen, auch an-
dern Officirern, hiemit und wollen, daß sie ob die-
sem unserm Mandat mit unnachlessigem ernste und
strengigkeit halten und, woferne jemand darwieder
thun, handelen oder verfahren worde, solches ohne
jenige conniventz15 noch jemands respect oder an-
sehen unverholen an uns von stund an gelangen las-
sen und ferner bescheids und unser anordenung deß-
wegen gewertig sein. Ist solches unsere ernstliche
befehligs meinung, Euch allerseits darnach haben
zuachten, denen wir zu gnaden geneigt.
Uhrkundlich unsers auffgedrucketen Fürstlichen Se-
crets und unterschriebenen Handzeichens. Datum
auff unserm Schlosse Gottorff, den 26. Febr[uarii]
Anno 1617.
15 Nachsicht, Schonung.
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