Einleitung
Am 8. Juli 1559 lösten die neuen Landesherren die Gerichts- und Verwaltungsfunktionen der Achtund-
vierziger sowie die Kirchspielsversammlungen ab, indem sie für jedes Landesdrittel in den jeweiligen
Hauptorten Meldorf, Heide und Lunden je einen Vogt und acht Räte einsetzten, die allesamt gebürtige
Dithmarscher waren65. Am 3. Oktober erließen die Landesherren eine Resolution (Nr. 11a), mit der sie auf
eine Anfrage der Dithmarscher eingingen. Das Schriftstück umfaßt 10 Artikel zu überwiegend weltlichen
Themen, darunter jedoch auch zwei zur Wiedererrichtung der durch den Kriegszug zerstörten Kirchen
sowie zur Einsetzung von Superintendenten und „richtigerer anordnung des calands“. Zum letzten Punkt
heißt es, daß drei Superintendenten installiert werden sollten, die von den obrigkeitlichen Räten und Hof-
predigern aus der Gesamtheit der Dithmarscher Pfarrer zu wählen waren66.
Die Details zur Wahl der Superintendenten sowie weitere kirchliche Angelegenheiten wurde in der am
10. November verabschiedeten Religionsinstruktion (Nr. 11b) ausgeführt. Darin erklärten die Regenten,
daß die Dithmarscher Pfarrer und Prediger verpflichtet seien, sich künftig nach der Schleswig-Holsteini-
schen Kirchenordnung zu richten. Ferner wurden - wie bereits in der Resolution vom 3. Oktober (Nr. 11a)
angekündigt - von den obrigkeitlichen Räten und Hofpredigern drei Superintendenten bestellt, die den
dänischen König und die Schleswiger Herzoge als Obrigkeit anzuerkennen hatten.
Die Instruktion führt auch das Aufgabenspektrum der Superintendenten aus: Sie sollten auf Lehre und
Leben sämtlicher Kirchendiener, den Zustand der Kirchengebäude und Pfarrhäuser sowie die ausreichende
Entlohnung der Pfarrer achten sowie für die Einrichtung von Schulen und den Unterhalt der Schulmeister
sorgen. Um die Einhaltung der Sonn- und Feiertagsheiligung zu kontrollieren, wurden in jedem Kirchspiel
zwei Personen aus den Vögten zu Edtschwaren (Eidschwörern) bestellt. Sie sollten auch Wucher, Zauberei,
Ehebruch und andere Delikte der Sittenzucht ahnden67.
Nach 1559 hielten die evangelischen Geistlichen des Landes zunächst noch ihren gemeinsamen Kaland
in Meldorf, langfristig wurde jedoch in jedem Dithmarscher Landesteil ein eigener Kaland installiert68.
12. Dithmarscher Landrecht 2. November 1567 (Text S. 481)
Nach 1559 hatten die drei Landesherren zahlreiche Belange durch Einzelbeschlüsse geregelt, und erst das
1567 geschaffene Landrecht stellte ein umfangreiches Regelwerk für Dithmarschen dar. Es war von König
Friedrich II. von Dänemark sowie den schleswig-holsteinischen Herzogen Adolf und Johann erlassen wor-
den. Die Aussteller nahmen Bezug auf das Dithmarscher Landrecht von 1447, das zwar mehrfach erneuert
worden war69, aber immer noch „mangelhafftig“ sei und nun verbessert und erneuert werden sollte. Das
Dithmarscher Landrecht von 1567 ist ein umfangreiches Buch, das 135 Artikel umfaßt70, von denen für
unsere Edition lediglich die ersten beiden zur evangelischen Lehre sowie zu den Täufern und anderen vom
lutherischen Landesbekenntnis abweichenden Strömungen in Betracht kommen.
Mit dem Landrecht wurden auch Richtlinien für das evangelische Bekenntnis im Land geschaffen,
indem man die Kirchendiener auf die Confessio Augustana sowie Luthers Kleinen Katechismus verpflich-
tete und sie ermahnte, sich „alles calvinischen wahns“ zu enthalten und sich nach der schleswig-holsteini-
65 Abdruck des Mandats vom 8. Juli 1559 bei Bolten, Ge-
schichte 4, S. 156-166. Vgl. Stoob, Geschichte, S. 425:
Hansen, Behördenorganisation, S. 184; Chalybaeus,
Geschichte, S. 281f.; Witt, Privilegien, S. 22-30; ders.,
Kirchliche Privilegien, S. 159; ders., Kapitulationsakte,
S. 53-63; ders., Verwaltung, S. lOf.; Hadel, Eingliede-
rung, S. 134, 205-211; Rolfs, Kirchliche Verfassung,
S. 177f.
66 Zum Inhalt siehe auch Chalybaeus, Geschichte,
S. 283-285; Witt, Privilegien, S. 145; ders., Kirchliche
Privilegien, S. 161; Hadel, Eingliederung, S. 140f.
67 Zum Inhalt siehe auch Chalybaeus, Geschichte,
S. 285f.; Witt, Privilegien, S. 27f., 145-147; ders., Kirch-
liche Privilegien, S. 162f„ 166; Hadel, Eingliederung,
S. 147-151; Rendtorff, Schulordnungen, S. 218.
68 Rolfs, Kirchliche Verfassung, S. 177f.; ders., Geschichte,
S. 421; Prall, Kaland, S. 401; Koppen, Reformation,
S. 275; Witt, Privilegien, S. 148-171.
69 Vgl. Stoob, Geschichte, S. 148-159.
70 Zu Entstehung, Aufbau, Inhalt und Geltungsdauer des
Landrechts siehe Witt, Privilegien, S. 127-144; Hadel,
Eingliederung, S. 219-222.
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Am 8. Juli 1559 lösten die neuen Landesherren die Gerichts- und Verwaltungsfunktionen der Achtund-
vierziger sowie die Kirchspielsversammlungen ab, indem sie für jedes Landesdrittel in den jeweiligen
Hauptorten Meldorf, Heide und Lunden je einen Vogt und acht Räte einsetzten, die allesamt gebürtige
Dithmarscher waren65. Am 3. Oktober erließen die Landesherren eine Resolution (Nr. 11a), mit der sie auf
eine Anfrage der Dithmarscher eingingen. Das Schriftstück umfaßt 10 Artikel zu überwiegend weltlichen
Themen, darunter jedoch auch zwei zur Wiedererrichtung der durch den Kriegszug zerstörten Kirchen
sowie zur Einsetzung von Superintendenten und „richtigerer anordnung des calands“. Zum letzten Punkt
heißt es, daß drei Superintendenten installiert werden sollten, die von den obrigkeitlichen Räten und Hof-
predigern aus der Gesamtheit der Dithmarscher Pfarrer zu wählen waren66.
Die Details zur Wahl der Superintendenten sowie weitere kirchliche Angelegenheiten wurde in der am
10. November verabschiedeten Religionsinstruktion (Nr. 11b) ausgeführt. Darin erklärten die Regenten,
daß die Dithmarscher Pfarrer und Prediger verpflichtet seien, sich künftig nach der Schleswig-Holsteini-
schen Kirchenordnung zu richten. Ferner wurden - wie bereits in der Resolution vom 3. Oktober (Nr. 11a)
angekündigt - von den obrigkeitlichen Räten und Hofpredigern drei Superintendenten bestellt, die den
dänischen König und die Schleswiger Herzoge als Obrigkeit anzuerkennen hatten.
Die Instruktion führt auch das Aufgabenspektrum der Superintendenten aus: Sie sollten auf Lehre und
Leben sämtlicher Kirchendiener, den Zustand der Kirchengebäude und Pfarrhäuser sowie die ausreichende
Entlohnung der Pfarrer achten sowie für die Einrichtung von Schulen und den Unterhalt der Schulmeister
sorgen. Um die Einhaltung der Sonn- und Feiertagsheiligung zu kontrollieren, wurden in jedem Kirchspiel
zwei Personen aus den Vögten zu Edtschwaren (Eidschwörern) bestellt. Sie sollten auch Wucher, Zauberei,
Ehebruch und andere Delikte der Sittenzucht ahnden67.
Nach 1559 hielten die evangelischen Geistlichen des Landes zunächst noch ihren gemeinsamen Kaland
in Meldorf, langfristig wurde jedoch in jedem Dithmarscher Landesteil ein eigener Kaland installiert68.
12. Dithmarscher Landrecht 2. November 1567 (Text S. 481)
Nach 1559 hatten die drei Landesherren zahlreiche Belange durch Einzelbeschlüsse geregelt, und erst das
1567 geschaffene Landrecht stellte ein umfangreiches Regelwerk für Dithmarschen dar. Es war von König
Friedrich II. von Dänemark sowie den schleswig-holsteinischen Herzogen Adolf und Johann erlassen wor-
den. Die Aussteller nahmen Bezug auf das Dithmarscher Landrecht von 1447, das zwar mehrfach erneuert
worden war69, aber immer noch „mangelhafftig“ sei und nun verbessert und erneuert werden sollte. Das
Dithmarscher Landrecht von 1567 ist ein umfangreiches Buch, das 135 Artikel umfaßt70, von denen für
unsere Edition lediglich die ersten beiden zur evangelischen Lehre sowie zu den Täufern und anderen vom
lutherischen Landesbekenntnis abweichenden Strömungen in Betracht kommen.
Mit dem Landrecht wurden auch Richtlinien für das evangelische Bekenntnis im Land geschaffen,
indem man die Kirchendiener auf die Confessio Augustana sowie Luthers Kleinen Katechismus verpflich-
tete und sie ermahnte, sich „alles calvinischen wahns“ zu enthalten und sich nach der schleswig-holsteini-
65 Abdruck des Mandats vom 8. Juli 1559 bei Bolten, Ge-
schichte 4, S. 156-166. Vgl. Stoob, Geschichte, S. 425:
Hansen, Behördenorganisation, S. 184; Chalybaeus,
Geschichte, S. 281f.; Witt, Privilegien, S. 22-30; ders.,
Kirchliche Privilegien, S. 159; ders., Kapitulationsakte,
S. 53-63; ders., Verwaltung, S. lOf.; Hadel, Eingliede-
rung, S. 134, 205-211; Rolfs, Kirchliche Verfassung,
S. 177f.
66 Zum Inhalt siehe auch Chalybaeus, Geschichte,
S. 283-285; Witt, Privilegien, S. 145; ders., Kirchliche
Privilegien, S. 161; Hadel, Eingliederung, S. 140f.
67 Zum Inhalt siehe auch Chalybaeus, Geschichte,
S. 285f.; Witt, Privilegien, S. 27f., 145-147; ders., Kirch-
liche Privilegien, S. 162f„ 166; Hadel, Eingliederung,
S. 147-151; Rendtorff, Schulordnungen, S. 218.
68 Rolfs, Kirchliche Verfassung, S. 177f.; ders., Geschichte,
S. 421; Prall, Kaland, S. 401; Koppen, Reformation,
S. 275; Witt, Privilegien, S. 148-171.
69 Vgl. Stoob, Geschichte, S. 148-159.
70 Zu Entstehung, Aufbau, Inhalt und Geltungsdauer des
Landrechts siehe Witt, Privilegien, S. 127-144; Hadel,
Eingliederung, S. 219-222.
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