11a. Resolution des Rendsburger Rechtstags 1559
11a. Resolution des Rendsburger Rechtstags3
3. Oktober 1559
Resolutio kfönig] Friederich II. zu Dennemfark]1 und h[errn] h[errn] Johannis2,
Adolphi3, alle Herzog zu Holstein, auf der Dithmarschen gesanten übergebene
articels- und fragestücke, worauf sie den dingstag nach Michaelis anno 1559 zu Rensburg
unterthänig erklärung gebeten
b3. Von wieder erbauung der kirch.
Dieweil auch gesuchet, daß im vergangenen kriege
kirch und kirchhäusern eines theils verbrandt, daß
zu erstatten, die i. jahre der kirchen dienste mit we-
nigem personen zu bestellen, damit, so viel fügli-
cher, zum bau zu rahten, wollen fürstliche]
durchleucht], daß alle praedicanten und kirchendie-
nern wie zuvor bleiben und im dienste erhalten wer-
den sollen und im fall der verbranten kirchen unter
offenen himmel Gottes wort so lange treiben und
gleichsahm, wenn sie in der kirchen, üben sollen, bis
die kirche wiederumb erbauet, und sollen die kirch-
spiele mit ihrer eigenen Zulage mit fleiß daran seyn,
daß zum für- j 351 derlichsten, so viel möglich, die
kirchen und folgend die pastorn- und kirchenhäuser
wiedrum erbauet werden mögen.
4. Von bestellung der Superintendenten und richti-
gerer anordnung des calands.
Damit das gotteswort mit fleiß, lauter und rein in
den kirchen getrieben und geprediget und auf den
geistlichk[eit] in diesen geschwinden, gefährlichen
Zeiten so viel beßer achtung gegeben werde, so ha-
ben fürstl. d. entschloßen, dem lande zu gute 3 Su-
perintendenten zu stellen, und demnach verordnet,
daß 3 ihrer rähte und hoffprediger auf künftig dings-
tag vor Martini4 gegen abend zu Rensburg einkom-
men sollen, dahin auch alle pastores und die 3
königlichen] voigte des l[andes] Dithmarschen hie-
mit bescheiden, die als dann alle kirch- und caland-
register samt brief und siegeln auf der kirchen ein-
kommen halten, mit sich bringen 1361 und
obgemeldtenc rähten und predigern vorlegen sollen,
sich der gelegenheit zu erkundigen und als dann ver-
möge ihres befehl berührte pastorn examiniren und
nach befindung mit denen allen und tauglichsten
und geschicktsten 3 zu Superintendenten verordnen
mit dem ernstlichen] befehl, daß sie den kirchen
und kirchendienern fleißig vorstehend und den pa-
storn mit ernst auflegen, sich in ihren beruf und be-
fehl wohl und treulig zu verhalten und in Sonderheit
die gemeine zu allen christlichen gebete und getreu-
en gehorsahm gegen fstl. d. als ihrer von Gott ver-
ordnten obrigkeit fleißig zu vermahnen. Es sollen
auch gemelte gesandten, rähte, hoffprediger befehl
haben, die kirchordnung5 zu über- 1371 sehen und
nach gelegenheit der notturfft christl. reformation
zuflegen und nicht weniger des calands halber, wie
es hinführo damit zuhalten, gebührlichen bescheid
zu geben haben6.
a Textvorlage (Handschrift): LA Schleswig 102 Landes-
bibi. Nr. 1, p. 32-40. Abdruck (sprachlich normalisiert):
Bolten, Geschichte 4, S. 168-173; Cronhelm, Hi-
storischer Bericht, S. 274-277.
b In den ersten beiden Punkten geht es um Erbschaftsan-
gelegenheiten und um Totschlag.
c In der Handschrift: obemeldten.
d In der Handschrift: versehen.
e Die folgenden sechs Punkte betreffen Gerichtswesen,
Zölle, Steuern, Strafgelder sowie das Wehrwesen.
1 Friedrich II., König von Dänemark und Norwegen (reg.
1559-1588).
2 Herzog Johann (reg. 1544-1580 im Hadersiebener An-
teil).
3 Herzog Adolf (reg. 1544-1580 im Gottorfer Anteil).
4 7. November 1559.
5 Die Schleswig-Holsteinische Kirchenordnung von 1542,
siehe oben, S. 80 ff.
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11a. Resolution des Rendsburger Rechtstags3
3. Oktober 1559
Resolutio kfönig] Friederich II. zu Dennemfark]1 und h[errn] h[errn] Johannis2,
Adolphi3, alle Herzog zu Holstein, auf der Dithmarschen gesanten übergebene
articels- und fragestücke, worauf sie den dingstag nach Michaelis anno 1559 zu Rensburg
unterthänig erklärung gebeten
b3. Von wieder erbauung der kirch.
Dieweil auch gesuchet, daß im vergangenen kriege
kirch und kirchhäusern eines theils verbrandt, daß
zu erstatten, die i. jahre der kirchen dienste mit we-
nigem personen zu bestellen, damit, so viel fügli-
cher, zum bau zu rahten, wollen fürstliche]
durchleucht], daß alle praedicanten und kirchendie-
nern wie zuvor bleiben und im dienste erhalten wer-
den sollen und im fall der verbranten kirchen unter
offenen himmel Gottes wort so lange treiben und
gleichsahm, wenn sie in der kirchen, üben sollen, bis
die kirche wiederumb erbauet, und sollen die kirch-
spiele mit ihrer eigenen Zulage mit fleiß daran seyn,
daß zum für- j 351 derlichsten, so viel möglich, die
kirchen und folgend die pastorn- und kirchenhäuser
wiedrum erbauet werden mögen.
4. Von bestellung der Superintendenten und richti-
gerer anordnung des calands.
Damit das gotteswort mit fleiß, lauter und rein in
den kirchen getrieben und geprediget und auf den
geistlichk[eit] in diesen geschwinden, gefährlichen
Zeiten so viel beßer achtung gegeben werde, so ha-
ben fürstl. d. entschloßen, dem lande zu gute 3 Su-
perintendenten zu stellen, und demnach verordnet,
daß 3 ihrer rähte und hoffprediger auf künftig dings-
tag vor Martini4 gegen abend zu Rensburg einkom-
men sollen, dahin auch alle pastores und die 3
königlichen] voigte des l[andes] Dithmarschen hie-
mit bescheiden, die als dann alle kirch- und caland-
register samt brief und siegeln auf der kirchen ein-
kommen halten, mit sich bringen 1361 und
obgemeldtenc rähten und predigern vorlegen sollen,
sich der gelegenheit zu erkundigen und als dann ver-
möge ihres befehl berührte pastorn examiniren und
nach befindung mit denen allen und tauglichsten
und geschicktsten 3 zu Superintendenten verordnen
mit dem ernstlichen] befehl, daß sie den kirchen
und kirchendienern fleißig vorstehend und den pa-
storn mit ernst auflegen, sich in ihren beruf und be-
fehl wohl und treulig zu verhalten und in Sonderheit
die gemeine zu allen christlichen gebete und getreu-
en gehorsahm gegen fstl. d. als ihrer von Gott ver-
ordnten obrigkeit fleißig zu vermahnen. Es sollen
auch gemelte gesandten, rähte, hoffprediger befehl
haben, die kirchordnung5 zu über- 1371 sehen und
nach gelegenheit der notturfft christl. reformation
zuflegen und nicht weniger des calands halber, wie
es hinführo damit zuhalten, gebührlichen bescheid
zu geben haben6.
a Textvorlage (Handschrift): LA Schleswig 102 Landes-
bibi. Nr. 1, p. 32-40. Abdruck (sprachlich normalisiert):
Bolten, Geschichte 4, S. 168-173; Cronhelm, Hi-
storischer Bericht, S. 274-277.
b In den ersten beiden Punkten geht es um Erbschaftsan-
gelegenheiten und um Totschlag.
c In der Handschrift: obemeldten.
d In der Handschrift: versehen.
e Die folgenden sechs Punkte betreffen Gerichtswesen,
Zölle, Steuern, Strafgelder sowie das Wehrwesen.
1 Friedrich II., König von Dänemark und Norwegen (reg.
1559-1588).
2 Herzog Johann (reg. 1544-1580 im Hadersiebener An-
teil).
3 Herzog Adolf (reg. 1544-1580 im Gottorfer Anteil).
4 7. November 1559.
5 Die Schleswig-Holsteinische Kirchenordnung von 1542,
siehe oben, S. 80 ff.
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