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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Dörner, Gerald [Oth.]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0502
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Dithmarschen

halten, als lieb einem yeden sey, unsere ungnade
und ernstliche straffe zu vermeiden; daß meinen wir
ernstlich.

Gegeben unter unserm königlichen und fürstlichen
insiegeln im jahr nach Christi, unsers herrn und se-
ligmachers geburth, fünffzehn hundert und sieben
und sechßigsten, sontages nach omnium sanctorum.

Articulus I
Von der lehre des reinen göttlichen Wortes und christlicher Ordnung und ceremonien
in den kirchen unsers landes Dithmarschen

Nachdem das allerhöchste und vornehmste ist, dar-
vor wir in diesen zeitlichem leben mit allem fleyße
wachen und sorgen sollen, daß in diesen letzten ge-
fährlichen Zeiten die lehre des göttlichen Wortes lau-
ter und rein erhalten und den verführischen secten,
die an allen orten eines theils offenbahr einreissen,
zum theil heimlich, gewehret werde, zu deren behuff
auch gute zucht und Ordnung in dem kirchenregi-
mente gehalten, die sacramenta christlich und nach
unsers herrn und heylandes einsetzung ohne
menschliche ärgerliche opiniones | verreichet und die
ceremonien Gottes wort gemäß bestellet werden,
§ 1. So wollen und befehlen wir hiermit ernstlich,
daß alle lehrer und diener des göttlichen Wortes in
unserm lande Dithmarschen in ihrer lehre folgen sol-
len der evangelischen, prophetischen und apostoli-
schen schrifft des alten und neuen testaments, der
Augspurgischen Confession6 und cathechismo des
gottseligen mannes D. Martini Lutheri7, sollen sich
enthalten alles calvinischen wahnes8 und anderer
mehr aus menschlicher vernunfft den göttlichen
worte zuwiedern herfließenden disputationen, son-

dern allein bey dem worte einfältig bleiben und un-
nöthig hader und gezänke vermeiden.
§ 2. Daß sie auch die kirchen gebräuche und ce-
remonien unsern fürstenthümern Schleswig und
Holstein gemäß anstellen und sonst in ihrem leben
und wandel sich unsträflich bezeygen und der ge-
meine mit gutem exempel vorgehn sollen.
§ 3. Zu dessen weitern behueff, auf daß sie nicht
alleine in deme, sondern auch in den ehesachen und
waß sonst mehr ihres amtes ist, zu thun wissen, wol-
len wir ihnen hiermit befohlen haben, daß sie sich
richten und halten sollen nach der kirchenord-
nung9, durch weyland könig Christian10 den dritten
zu Dennemarcken, unserm geliebten herrn, vater
und bruder christlicher und hochmilder gedächtniß,
in unsern fürstenthümern aufgerichtet anno 42, 9.
Martz.
§ 4. Wir wollen auch hiermit den landvögten und
räthen mit ernst aufgelegt haben, fleißige und gute
aufsicht zu thun, daß so dannen allenthalben ge-
treue und unsträffliche folge geschehe und an deme
nichts verkehret noch versäumet werde.

Artic. II

Von den wiedertaüffern, sacramentierern und anderen einschleichenden, verführischen secten

Es gebühret der obrigkeit mit dem schwerdte, das
Gott derselbigen befohlen hat11, waß wieder die ehre
des göttlichen nahmens und der ersten taffel der
6 Confessio Augustana von 1530, BSELK S. 85-225.
7 Luther, Kleiner Katechismus, BSELK S. 852-910.
8 Der reformierten Theologie Johannes Calvins.
9 Schleswig-Holsteinische Kirchenordnung von 1542, siehe
oben, S. 80 ff.

göttlichen gebohte durch falsche lehrer und gottlose
leüte gehandelt wird, abzuwenden und zu straffen.
§ 1. Dieweil denn leyder mehr den all zu viel am
10 Christian III. war von 1534 bis zu seinem Tod 1559 Kö-
nig von Dänemark.
11 Röm 13,4.

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