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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0503
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12. Dithmarscher Landrecht 1567

tage, daß allerhand secten sich erregen und mit dem
giffte ihrer falschen, verführischen lehre die lande,
darinnen die reine evangelische lehre biß hierzu ge-
prediget worden, beschmeissen,
§ 2. Verordnen und setzen wir, daß unsere ver-
ordnete landvögte und räthe darauf eine fleissige
achtung geben sollen, ob sich welche, einheimische
oder außländische, oben berührten schwärmereyen
anhängig und zugethan, | werden vermercken lassen,
daß dieselben den pastoren des kirchspiels vorge-
stellet und ihres glaubens mit fleiß examiniret wer-
den.
§ 3. Wann sich denn befunden, daß sie ihres glau-
bens nicht rein und in ungöttlicher schwärmerey
stecken, sich auch eines besseren nicht unterweisen
und von ihrem irrthum wollten ableiten lassen, die
sollen ohne mittel des landes verwiesen werden.
§ 4. Wäre es auch sache, daß einer oder mehrere
von sothanen rottengeistern sich unterstünden, of-
fenbahr seine verführerische lehre zu predigen, auß-
zubreiten und sich einen anhang zu machen und auf
unsere landvöygdte und räthe befehlich das land
gleich und ungesäumet nicht räumen wollten, der
soll gefänglich angenommen und unß die gelegenheit

und umstände seiner mißhandelungen zugeschrieben
werden, worauff wir, darmit derselbige in seine ver-
diente straaffe genommen werden möge, weiteren
befehl thun wollen.
§ 5. Es sollen auch die pastoren und andere kir-
chendiener achtung geben, ob unter ihren kirchspiel-
leuten etliche wären, die nicht in die predigt giengen
noch als andern Christen sich des hochwürdigen sa-
cramentes des leibes und blutes Christi gebrauch-
ten, dieselben also sich dardurch verdächtig mach-
ten, sollen die pastorn | und andern kirchendienere
vor sich fordern und um ihren glauben eygentlich
befragen.
§ 6. Und so dieselben im irrthum befunden wor-
den, sollen sie fleiß anwenden, durch vernünfftige
Unterrichtung, waß dem reinen, göttlichen worte ge-
mäß sey, von ihrer Schwärmerei und gefaßtem fal-
schem wahn sie abzuwenden und zu der rechten leh-
re und christlichen leben und wandel zu bekehren.
§ 7. So aber solche Vermahnungen bey ihnen kei-
ne Staat haben würde, soll dieses dem landvoygdt
werden angedeütet, der sich alßdann verhalten und
bezeügen soll als oben vermeldet.

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