17. Mandat über die Pflichten der Superintendenten in Norderdithmarschen 1606
und die kirchspielschreibereyen begnadet, solche Sa-
chen von unserem Superintendenten und 2 den äl-
testen pastorn, auch dem landvoigt und 2 rahtsper-
sohnen, so von dem landvoigt dazu beschieden, mit
Zuziehung des landtschreibers in verhör genommen
und darüber geuhrtheilet, auch, was von denselben
erkannt wird, alda im lande würcklich exequiret
werden, jedoch einem jeden die appellation an uns
vorbehaltlich. Es soll auch soll[ch]e vermahnung
und correction wie auch die condemnation in pee-
nam aut 11531 mulctam von den straffälligen mit un-
geduldt und unleidl. schmahworten zu Verunehrung
des heil, predigamts, auch unsern befehl zu verklei-
nern, nicht vorgeworffen werden, es sey dan, daß
solche muthwillige für uns dafür zu rahte zu stehen
und zum höchsten gestrafet zu werden sich schuldig
machen wolte[n].
Dieweil auch jährlich specialvisitation nur selten
und auf unsern special befehl gericht8 zu halten von
unsern hochlöblichen Vorfahren christmilder ge-
dächtnis nützl. und woll angeordnet, wollen wir,
daß dieselbe stets jährlich gehalten und darinnen,
was dahin gehöret, mit fleiß verrichtet werden. In-
sonderheit sollen die baumeister in allen kirchspie-
len von allen dieh einnahme und einkünffte der kir-
chen auf die von dem superinten- 1154 [ denten
In der Handschrift: gesicht.
benante zeit und Stätte, inmaßen es bis dahero mit
Zuziehung gewöhnlicher persohnen gehalten, auf-
richtige, klahre und unzweiffelhaffte, unstraffbahr,
gnughafte rechnung thun. Da aber über Zuversicht
etwas mangelhafftiges in der rechnung befunden
werde, solle[n] unsere Superintendenten sie ermah-
nen und dahin halten, daß solches zu beßerer und
gnugsahmer richtigkeit gebracht und also die kir-
chen einnahme und ausgabe richtig und ohne einige
Unterschlagung oder eigennütz verzeignet und da-
mit umgegangen werde. Damit man solches in der
Visitation oder sonsten, wenn aber die baumeister
solcher christl. wohlmeinenden vermanung und die
billige Verordnung unsers Superintendenten zufolgen
und mit allen ernst nach zu leben schuldig und 1155 j
willig seyn, befehlen darauf allen und jeden unsern
kirchendienern und unterthanen, wie obstehet, die-
sem also in allen und jeden nachzusezzen bey Ver-
meidung unserer Ungnade, womit wir die Verbrecher
ernstl. und willkührlich zu belegen.
Uhrkündlich unsers zu ende aufgedrückten
fürstl. secrets und untergeschriebenen handzeigens.
Datum auf unserm schloß Gottorff den 18. Febru-
arii anno 1606
h In der Handschrift: und.
511
und die kirchspielschreibereyen begnadet, solche Sa-
chen von unserem Superintendenten und 2 den äl-
testen pastorn, auch dem landvoigt und 2 rahtsper-
sohnen, so von dem landvoigt dazu beschieden, mit
Zuziehung des landtschreibers in verhör genommen
und darüber geuhrtheilet, auch, was von denselben
erkannt wird, alda im lande würcklich exequiret
werden, jedoch einem jeden die appellation an uns
vorbehaltlich. Es soll auch soll[ch]e vermahnung
und correction wie auch die condemnation in pee-
nam aut 11531 mulctam von den straffälligen mit un-
geduldt und unleidl. schmahworten zu Verunehrung
des heil, predigamts, auch unsern befehl zu verklei-
nern, nicht vorgeworffen werden, es sey dan, daß
solche muthwillige für uns dafür zu rahte zu stehen
und zum höchsten gestrafet zu werden sich schuldig
machen wolte[n].
Dieweil auch jährlich specialvisitation nur selten
und auf unsern special befehl gericht8 zu halten von
unsern hochlöblichen Vorfahren christmilder ge-
dächtnis nützl. und woll angeordnet, wollen wir,
daß dieselbe stets jährlich gehalten und darinnen,
was dahin gehöret, mit fleiß verrichtet werden. In-
sonderheit sollen die baumeister in allen kirchspie-
len von allen dieh einnahme und einkünffte der kir-
chen auf die von dem superinten- 1154 [ denten
In der Handschrift: gesicht.
benante zeit und Stätte, inmaßen es bis dahero mit
Zuziehung gewöhnlicher persohnen gehalten, auf-
richtige, klahre und unzweiffelhaffte, unstraffbahr,
gnughafte rechnung thun. Da aber über Zuversicht
etwas mangelhafftiges in der rechnung befunden
werde, solle[n] unsere Superintendenten sie ermah-
nen und dahin halten, daß solches zu beßerer und
gnugsahmer richtigkeit gebracht und also die kir-
chen einnahme und ausgabe richtig und ohne einige
Unterschlagung oder eigennütz verzeignet und da-
mit umgegangen werde. Damit man solches in der
Visitation oder sonsten, wenn aber die baumeister
solcher christl. wohlmeinenden vermanung und die
billige Verordnung unsers Superintendenten zufolgen
und mit allen ernst nach zu leben schuldig und 1155 j
willig seyn, befehlen darauf allen und jeden unsern
kirchendienern und unterthanen, wie obstehet, die-
sem also in allen und jeden nachzusezzen bey Ver-
meidung unserer Ungnade, womit wir die Verbrecher
ernstl. und willkührlich zu belegen.
Uhrkündlich unsers zu ende aufgedrückten
fürstl. secrets und untergeschriebenen handzeigens.
Datum auf unserm schloß Gottorff den 18. Febru-
arii anno 1606
h In der Handschrift: und.
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