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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0162
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Die Kirchenordnungen. Die Mark Brandenburg.

7. Mandat, betr. einführung des gnadenjahres für das domstift zu Cöln. Von Montags nach Estomihi (4. März) 1585.
[Auszug aus St.A. Berlin, R. 47. 1. Vgl. oben S. 27.]

.Als haben wir . . . .
ihnen das gnadenjahr konfirmirt und bestetiget,
nämlichen, wenn einer ires mittels nach dem fest
Mariae Magdalenae mit tod abgeht, so hat er sein
ganz corpus verdient und nimmt seine verlassene
wittwe oder kinder dasselbe jahr das volle corpus
von demselbigen jahr und das nachfolgende jahr
nimmt sie das gnadenjahr. Stirbt er aber nach
Conversionis Pauli und also für dem fest Mariae
Magdalenae, so bekommt und nimmt die wittwe
das ganze corpus von demselbigen jahr und das
nachfolgende jahr auf die hälfte. Es soll auch
die wittwe neben dem corpore haben den zehenden
an den hammeln und die pachthüner, auch die
panes, weil das gnadenjahr wehret. Weil aber

in der kirchen die zahl der thumherren als zwölf
vol sein muss, damit die officia bestellt werden,
soll der vicarius, so für einen thumherren an-
genommen und aufgeführt worden, die volle be-
soldung seines vicariats nehmen, neben seinen
panibus . . .
. . . Wenn aber ein thumherr verstürbe und
verliesse nach ihm weder weib noch kind, soll
solch gnadenjahr seinen oder seiner hausfrauen
erben nicht gefolget noch gegeben werden, son-
dern soll nach gelegenheit des falls dem capitel
die hälfte, und das andere halbe theil ad fabricam
stimmen und heimfallen. Doch soll den erben an
dem verdienst, wie obstehet, nichts entzogen werden.
Geben zu Cöln. Montags nach Estomihi. 1585.

Die Herrschaften Beeskow und Storkow.
Die Herrschaften Beeskow und Storkow 1) befanden sich seit dem Jahre 1383 im Besitze
der mächtigen Familie Biberstein. Nach dem Tode der Johanna von Biberstein waren sie durch
Kaufvertrag an die sächsischen Fürsten übergegangen. Aber nur 22 Jahre, 1490—1512, erfreuten
sich diese des Besitzes; nach längerem Streite sehen wir seit 1512 wieder einen Biberstein als
Herrn von Beeskow und Storkow. Im Jahre 1518 waren die Herrschaften gegen ein Darlehen
von 45 000 Gulden an den Bischof von Lebus verpfändet worden. Kurprinz Johann Georg von
Brandenburg, als Vormund seines Sohnes Joachim Friedrich, der Bischof von Lebus war, ver-
kaufte 1555 die Herrschaft an den Markgrafen Johann von Cüstrin für dieselbe Summe. König
Ferdinand von Böhmen, als Lehnsherr, verweigerte zunächst die Bestätigung, gab aber
schliesslich unter Vorbehalt des Wiederkaufsrechtes die Genehmigung und überliess dem Mark-
grafen für 20 000 Thaler die Steuern und Biergelder — alles unter Wiederkaufsvorbehalt* 2).
Markgraf Johann von Cüstrin bestimmte die Herrschaften zum Wittwensitze seiner Ge-
mahlin Katharina von Braunschweig-Lüueburg. (Vgl. auch Ehrhardt, Altes und neues
Cüstrin. Glogau 1769.) Diese trat denn auch nach dem Tode des Markgrafen Johann im Jahre
1571 über dieses Ländchen, sowie über die sonstigen zu ihrem Leibgedinge gehörigen branden-
burgischen Landestheile, nämlich das Fürstenthum Crossen und die Herrschaften Züllichau,
Sommerfeld, Cottbus und Peitz, die Regierung an. Diese Regierung war allerdings von Seiten
des Reiches nicht anerkannt; schon unter Johann hatte der Kaiser Schwierigkeiten gemacht,
und auch der Markgräfin Katharina verweigerte er im Jahre 1572 die Belehnung. (St.A. Berlin,
Rep. 43. Nr. 3 c.) Das änderte aber an den thatsächlichen Verhältnissen nichts.
1) Über die ziemlich verwickelten staatsrechtlichen Verhältnisse dieser Ländchen vgl. Neumann in
v. Ledebur’s Allgem. Archiv f. d. Geschichtskunde des preussischen Staates. 3. (1830.) S. 194 ff.; Faulstich,
Chronik der Stadt Beeskow. Beeskow 1884; Zieth, Chronik der Stadt Beeskow bis zur Herrschaft der Hohen-
zollern. Beeskow 1884; Raumer, Nachlese zu dem Werke von Prof. Lancizolle, Geschichte der Bildung
des preussischen Staates, soweit solche die Mark Brandenburg betrifft, in Ledebur’s Archiv. 2. S. 166 ff.;
Knothe, Die Herrschaften Sorau, Beeskow und Storkow im Besitz der sächsischen Fürsten, 1490 1512, in
Niederlausitzer Mittheilungen. 3. (1894.) S. 90 ff.
2) Vgl. Wohlbrück, Geschichte des ehemahligen Bisthums Lebus. Theil 2. (1829.) S. 357; Riedel,
Codex diplom. Brandenburgensis. II. Bd. 6. (1858.) S. 512 ff.; Clausnitzer in Niederlausitzer Mittheilungen.
5. S. 169 ff
 
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