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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0204
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184

Die Mark Brandenburg.



jeden vom vierzeiten pfennig und aus dem ge-
meinen kasten 92 gulden, darein holzgeld und
malzinse geschlagen, samt 2 wispel rogken und
2 wispel gersten vorreicht, auch dazu einen jeden
ein thaler von den kirchvetern gegeben werden.
Und nachdeme dieser pfarren zwei dorfer,
als Brilow und Radewege, incorporiert, und alhie
zimlich viel volks ist, das es nicht wol muglich,
die kirchen alhie und auf den dorfern, samt den
hospitalen, sonderlich in sterblichen zeiten und
sonst durch dem pfarrer und zweine caplene not-
turftig bestellen und curiren zu lassen,
so achten derwegen die visitatores, hochnotig
sein, das forderlich noch ein caplan alhie bestalt,
und ihne aus dem kasten (Zahl fehlt) gulden, auch
(Zahl fehlt) winspel rogken und (Zahl fehlt) winspel
gersten gegeben und mit freier wohnung vorsehen
werden solle, der nicht alleine die diurna in der
pfarrkirchen, sondern in dem kloster und hospitaln
alhie, auch auf den zugehorigen dorfern neben den
andern caplenen, wie den pfarrer vor gut ansehen
und sich mit ihnen vorgleichen wirdet, bestellen helfe.
Und sollen dem pfarrer und den caplenen
die accidentia, wie sie die bishero gehabt, folgen.
Den andern beiden caplenen sollen die vorsteher
des kastens jherlich einem jeden 70 gulden, darein
holzgeld und malzinse gerechnet, und ein winspel
rogken und ein winspel gersten geben und vorrichten,
auch vom erbarn rathe mit freier wohnung versehen
werden.
Und weil diese beide caplene die dorfer Wust
und Preutzke aus der stadt mit curirn, so geniessen
sie der einkommen, vermuge der visitationordnung,
nicht unpillich, und soll derwegen einem jeden caplan
aus dem dorfe Wust 2 winspel und 11 scheffel korns
und ein gulden und vier groschen von dem pfarrhofe
daselbst, desgleichen aus dem dorfe Preutzke einem
jeden scheffel rogken, 3 scheffel gersten und
7 scheffel hafern empfangen und zu seiner bessern
unterhaltung gebrauchen.
Und weil Elias Trappe, der baccalaurius, das amt
eins caplans im kloster mitbestellt, sollen ihme die
vorsteher der kirchen 10 gulden geben und 1 winspel
korn, halb rogken und halb gersten, aus dem dorfe
Preutzke jherlich volgen.
Dazu sollen dem pfarrer und den beiden caplenen
die accidentia, wie sie die bishero gehabt, volgen.
Nachdeme aber den caplenen der opfer, so ihnen
inn hochzeiten und von dem kirchgange der sechs-
wechnerinnen gebeut, entzogen, so soll demnach ein
erbar rath die vorordnung thun, wenn die hochzeits-
geste in kasten vor die armen stecken, das sie also fort
zu den altar gehen und den dienern gottlichs worts
auch mitteilen, in ansehung, das es in andern stedten
auch also vorordent und ohnedas den spielleuthen wol
zehenfach soviel geben, also soll auch von den sechs-
wechnerinnen der opfer hinfuro auf den altar geopfert
werden, damit man wissen moge, das sie zur kirchen,
wie gebreuchlich, gangen sein.

Nachdeme aber den caplenen der opfer, so
ihnen in hochzeiten und von dem kirchgange der
sechswocherinnen gebueret, entzogen, so soll dem-
nach e. e. rath die verordnung thun, wen die
hochzeitgeste in kasten vor die armen stecken
oder in ein becken werfen, das sie hernach zu
dem altar gehen und den dienern gottlichs worts
auch mitteilen, in ansehung, das es in andere
stedten auch also verordent, und ohne das den
spielleuthen wol zehenfach so viel geben, also
soll auch von den sechswocherinnen der opfer
hinfuro auf den altar geopfert, und gleichwol die
armen in kasten nach vermugen von ihnen be-
dacht werden, damit man wissen moge, das sie
zur kirchen, wie gebreuchlich, gangen sein.
1) So haben auch der pfarrer und caplene
das privilegi, vor ihre hauszinse frei zu brauen,
wie andere pfarrer und geistlichen, inhalts der
visitationordnung zu geniessen, doch das sie sich
durch den missbrauch desselben nicht vorlustig
machen.
Desgleichen sollen einem pfarrer, der alters
oder schwachheit halber sein amt nicht mehr vor-
walten konnte und alhie in der stadt pleiben
wurde, die 50 gulden inhalts der vorigen visitation-
ordnung auf sein leben zu seiner unterhaltung
von des pfarrers einkommen jherlich folgen.
Als auch e. e. rath berichtet, das sie des
pfarrers und der caplenen witwen dergestalt be-
gnadet, das sie ihnen die besoldungen ein halb
jhar nach ihrer hern absterben, desgleichen des
viertel jhars, darein ihr herr verstorben, und also
drei viertel jhar volgen lassen, und das dagegen
der pfarrer und die caplene indes das amt an
des verstorbenen stadt bestellen mussten, tragen
die visitatores ob solcher christlichen milden vor-
sehung der armen witwen ein sonderlichs gefallen,
thun auch dieselbe vorordnung weiter also be-
stettigen, doch sollen die caplene solch amt über
solche zeit der dreiviertel jhar vorgeblich zu vor-
walten nicht schuldig sein.
Und soll sich der pfarrer neben den caplenen
hochgedachts unsers gnedigsten herrn christlichen
kirchen- und visitationordnung in lehre, guten
sitten und leben, auch sonst in allen artickeln
und punkten genzlichen vorhalten und ihres amtes
in predigen, taufen und beichtsitzen, sacrament-
reichen und besuchung der armen und kranken
getreulich warten und bestellen und soll der
pfarrer das amt in hohen festen selbst halten.
Und sonderlich sollen sie sich inhalts unsers
gnedigsten herrn visitationordnung befleissigen, die
scripta doctoris Lutheri fleissig zu lesen, daraus
etwas gewisses zu proponiren, die predigten
distribuiren und ein stuck nach dem andern

1) N. von hier ab wieder gleichlautend.
 
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