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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0205

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Abschiede für die Altstadt und die Neustadt Brandenburg von 1575.

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ordentlich und deutlich zu erkleren, auch im be-
schluss der predigten den inhalt der ganzen
predigt fein kurz zu repetiren, dagegen aber sich
der anderen vordechtigen alten und neuen scripta,
daraus ihre predigten zu colligiren mussig gehen,
desgleichen sich der leichtfertigen reden und
historien, die doch mehr ergern denn hauen, auf
dem predigstull eussern und ihre predigten also
fassen, das sie die in einer stunde endigen mugen
und mehr ihres amts denn ihrer nahrung warten.
Sie sollen auch keine wochenpredigten unter-
lassen, vielweniger soll die elevation des hoch-
wirdigen sacraments abgethan werden, sondern
vermuge des vorigen abschieds und unsers gnedig-
sten herrn kirchenordnung pleiben, als1) auch
die visitatores berichtet sein, das sich etliche
gotts bevelch zuwider des hochwirdigen sacraments
lange zeit hero enthalten, sollen die pfarrer und
caplene sie von den predigtstulen verwarnen, dazu
zu gehen oder diejenigen, so sich nicht bessern
wollen, vermuge der visitationordnung nicht zur
taufe gestadten, auch nicht auf den kirchof be-
graben lassen.
Sie sollen auch den missbrauch des kirch-
gangs in hochzeiten verhueten helfen. Also welcher
breutigam oder braut des abends über vier schlege
und des morgens über zehen schlege aus der
kirchen pleibt, das sie ehe nicht getreuet werden
sollen, sie haben dann jedesmal zwei thaler, einen
dem kasten und einen den pfarrer, zur strafe
erlegt. Damit auch hochgedachts unsers gnedigsten
herrn publicirten kirchen- und visitationordnung
von den benachbarten pfarrern, so alhie visitirt
worden, endlichen mogen nachgekommen, auch
sonst wiederwertige lehre und secten nicht ein-
schleichen mogen, — thun die visitatores dem
pfarrer alhie zum inspectorn verordnen und ihme
auflegen, das er inhalts der visitationordnung nicht
alleine auf seine kirchendiener, sondern auch auf
die benachbarten pfarrer der dorfer, so alhie
visitirt worden, fleissig sehe und das ungeburliche
abwenden und vorhueten helfe, und 2) keinen
um gift oder gaben willen disfalls nachhengen
oder verschonen.
Von den kustern3).
Des oberkusters besoldung soll jherlich hin-
furo sein :

1) N. fehlt dieser Satz von „Als auch die visita-
tores“ bis „begraben lassen“.
2) N. fehlt dieser letzte Satz: „Und keinen“ bis
„verschonen“.
3) Bei N. lautet dieser Abschnitt folgendermassen:
Des oberkusters besoldung soll jherlich hin-
furo sein:
Sehling, Kirchenordnungen. III.

Den vierzeiten pfennig, welcher sich etwan
auf 18 gulden erstrecken mechte.
Weil aber die leute arm und er denselben
schwerlich erlangen kann, sollen ihme aus den
kasten vermuge des vorigen visitatation abschieds
jherlich volgen :
Damit er die (Summe fehlt) scheffel zinse
davon erlegen und diejenigen, so ihme leuten helfen,
lohnen moge, item 33 scheffel rogken aus Brilow,
Ein thaler vom rathhause holzgeld,
Ein thaler 4 groschen von den kirchvetern,
und andere accidentia, wie er die hievor gehabt,
dazu geben ihnen die kirehveter 24 groschen
pulsantengeld.
Und soll der custer sein amt getreulich be-
stellen und den caplenen sowol als dem pfarren
im kirchlichen regiment gehorsam sein, auch vor-
muge der visitationordnung vom erbarn rathe und
pfarrer zugleich angenommen und vorurlaubet
werden; er soll auch den kirchhof, wie vor alters,
jeder zeit schliessen und darauf sehen, das der
kirchhof reinlich gehalten und die schweine davon
pleiben mogen.
Und nachdeme dieser kuster eins caplans
amt in predigen mit bestellt, mogen der pfarrer
und ein erbar rath, da es der kirchen und ge-
meine dienlich und wegen seins kusteramts keine
vorseumnuss bringet, ihne ferrer dazu um pilliche
besoldung etwan jherlich auf 20 gulden bestellen,
und indes einen andern caplan, wie obstehet, an-
zunehmen underlassen, bis es die notturft in
sterblichen leuften oder sonst erfordert.

20 gulden aus dem gemeinen kasten und 8 scheffel
rogken, darein das scheffelgeld geschlagen, und soll
der kuster die kastenregister dester fleissiger halten
und warten,
Item 4 dt. jherlich aus jedem hause und andere
accidentia, wie er die hievor gehabt,
16 scheffel rogken aus den dorfern Wust und
Preutzke.
Dem unterkuster soll jherlich aus dem gemeinen
kasten vorreicht werden:
16 gulden, darein das mahlgeld gerechnet,
15 groschen von der schutzengulde,
2 gulden vor einforderung des vierzeitenpfennigs
von den beiden caplenen,
32 scheffel rogken aus den beiden dorfern Wust
und Preutzke; statt den vierzeitenpfennig item die brod
von den leuthen zu Wust, und andere accidentalia in
beiden dorfern.
Und sollen die kuster ihr amt getreulich bestellen
und den caplenen sowol als dem pfarrer in kirchen-
regiment gehorsam sein, auch vermuge der visitation-
ordnung vom erbarn rathe und pfarrer zugleich an-
genommen und vorurlaubt werden.

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