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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0253
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Abschied für Havelberg von 1558.

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gegen ihren pfarrer und caplanen fein erbarlich
und aufrichtig erzeigen, wie sie dann schuldig
sein, sie in allen ehren und reverenz zu halten.
Von der schule.
Der schulmeister und seine gesellen sollen
die knaben treulich instituiren und sonderlich in
catechismo wol lehren, auch die gesenge in den
kirchen und circuitu, vormuge obgemelten unsers
gnedigsten herrn christlichen kirchenordnung, zu
gebuerlicher zeit mit fleisse halten und singen.
Und auf das di jugend christlich und wol muge
instituirt und fleissig in den schulen gelehret
werden, soll der pfarrer die schule oft visitirn,
di knaben zu zeiten examinirn und gut acht
darauf haben, das sie im catechismo und kirchen-
gesange, doch am meisten latinisch, wol geübt
werden. Und do es an einem caplan, schul-
meister, baccalaurien, cantori und organisten, auch
kustern mangeln wurde, sollen dieselbe mit rathe
des pfarrers und raths alhie wider angenommen
und eingewisen werden, und in deme allenthalben
fein einick sein. Nachdeme auch die geistlichen
vor alters der weltlichen jurisdiction nicht unter-
worfen gewesen, so sollen auch derwegen di
kirchen- und schuldiener in di gerichte alhie nicht
gezogen werden, noch aldo zu gestehen schuldig
sein, sondern wo jemands sie zu besprechen hette,
der soll dasselbe in prima instantia vor dem
pfarrer alhie suchen, derselbe soll auch sie zur
pillickeit zu weisen haben. Geschehe es aber
nicht, soll solche clage in secunda instantia an
hochgemelten unserm gnedigsten herrn oder der-
selbigen geistlichen consistorio zu Cöln an der
Sprew gelangen, doher wirdet weiter gebuerlich
einsehen geschehen. Wurden aber di kirchen-
und schuldiener wider di burger oder sonst je-
mands vor dem rathe oder gerichte verclagen, sol
der rath ihnen gebuerlich vorhelfen, auch sie zu
gleich und recht in allen pilligen sachen schützen
und handhaben. Und wiewol di visitatores den
dienern göttlichs worts ire besoldung wegen der
teuren zeit, so eine zeitlang ganz geschwinde
eingefallen, gerne vorbessert hetten, so hat doch
solichs dismal nicht geschehen können, aus ur-
sachen , das der rath vormuge der abscheide in
voriger visitation keine vorsteher zum kasten
vorordent, und selbst desselbigen einehmer ge-
wesen , aber keine bestendige rechnung thun
können. Darum sollen sie di rechnung nachmals
aufs richtigste machen und hochgedachts unsers
gnedigsten herrn assessorn des geistlichen con-
sistorii mit mehrerem bestande, dann itzo ge-
schehen, furderlichst thun; und wen solchs ge-
schehen, wollen di visitatores mit vorordnung der
besoldung gebuerlich verdacht sein. Und mogen
di kirchendiener solange mit den vorigen be-
Sehling, Kirchenordnungen. III.

soldungen gedult tragen. Und domit di kasten
ohne vorsteher, wie bishero geschehen, nicht
pleiben mögen, so wollen demnach di visitatores
einen des rats, zweien aus den vier gewerken
und zweien aus der gemeine, also nemliche
Borchertt Helwigen, Andres Otten,
Steffan Krügern, Achim Gessen und
Joachim Wassmudte zu vorstehern hiemit
gewelet und ihnen auferlegt haben, das sie als-
balde di beiden abscheide und di registratur der
lehene, so im voriger visitation von den visitatoren
alhie ubergeben worden, vom rathe zu sich fordern
und nehmen, di einnahme daraus von den cen-
siten mahnen, auch wenn heuptsummen abgelegt,
dieselben von stund wieder anlegen und di nahme
der neuen censiten an stadt der alten vorzeichnen.
Darnach sollen sie alle und jede einnahme und
ausgabe mit allen fleisse stuckweise zu register
bringen und denn dem rathe und pfarrer, auch
zweien aus der gemeine rechnung thun. Was sie
uber di jerliche besoldung erubern, dasselbe dem
kasten zum besten wider anlegen und sonderlich
daruf gute achtung geben, das an heuptsummen
nichts vorkommet oder dieselben dem kasten ent-
zogen werden. Wie dann die visitatores nicht
zweifeln, sie werden sich des kastens mit allem
fleisse annehmen und in deme, als di christen,
irem amte zu der kirchen und armen besten
treulich fürstehen: und sollen deswegen der rath
sich des einnehmens und ausgebens wegen des
kastens genzlichen enthalten und obberurte vor-
steher domit, wie obstehet, gebaren lassen. Für-
nemlich aber und sollen die vorsteher die heupt-
vorschreibungen der lehen, so albereit eines theils
in kasten gefallen und eines theils noch darein
fallen werden, von dem rathe, patronen, freund -
schaft oder besitzern derselben lehen fordern und
in einer sonderlichen laden wol vorwahren, auch
nicht gestadten, das di halterer der unvorledigten
lehen die heuptsummen ohne iren, der vorsteher,
vorwissen abmahnen oder wider austhun, sondern
soll alwege mit ihrem rathe geschehen, und di
siegel und briefe, so daruber aufgerichtet oder
volnzogen, bei ihnen hinterlegt werden. Wurden
sie aber in deme keine volge haben, so sollen sie
solchs an hochgemelten unser gnedigsten herrn
gelangen, und bei seiner churfurstlichen gnaden
um gebuhrliches einsehen ansuchen. Und sobalde
di altaristen mit tode abgehen und die lehen also
vollend vorledigt werden, sollen di vorsteher der-
selbigen einkommen von stund in kasten ziehen
und sich also und sonst befleissigen, den kasten
in vorrathe zu bringen, domit man den dienern
göttlichs worts an iren besoldungen forderlichst
zulage thun, auch di gebeude fuglich und desto
besser daraus erhalten moge. Dann obwol diener
um di itzige besoldung zu bekommen, so hat doch
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