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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0255
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Dorf Kleptow. Abschied von 1558.

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memorien und anderen geistlichen lehenen alhie ge-
hörig, zu iren händen nehmen und di vormieten,
und do di albereit vom rathe oder anderm vor-
kauft, sollen sie di heuptsummen wider fordern.
So sollen sie sich di 100 fl., so Matthias
Kurdts, der burgermeister alhie, von zweien
vorkauften geistlichen heusern, item den kelich
und silberwerk, so zu der lutken capellen gehort
haben, entpfangen, wider zustellen lassen , des-
gleichen die beiden stuck ackers, so zu derselben
capellen gelegen, ungeachtet do di vorkauft weren,
zu sich nehmen, dann solchs alles hievor in
kasten geschlagen. Darum soll solchs alles wider
zum kasten gebracht werden. Und nachdeme
auch noch etliche acker zu den geistlichen lehenen,
memorien und privathoren gelegen, welche etliche
burger und sonderlich Andreas Kemmerich
und Steffen Ernst im brauche haben, auch
was sonst mehr von den geistlichen lehenen und
dem kasten entwand sein möchte, des sollen sie
sich mit allem fleisse erkonden, alles wider zum
kasten bringen und demselben zum besten anlegen.
Und wenn sie dozu nicht volge hetten, bei hoch-
gemelten unsern gnedigsten herrn oder seiner
churfürstlichen gnaden consistorio um weitere
hulfe ansuchen. Alsdann den visitatorn auch
furkommen, das etliche leute in erlegung der
zinse seumig, und dieselben dermassen aufwickeln
lassen, sich auch mit andern schulden also be-
laden, das sie weder heuptsumma noch zinse ab-
legen können, so thun demnach die visitatores,
kraft ires habenden bevehlichs, dem erbarn rathe

und gerichte alhie auflegen, das sie neben den
vorstehern des hospitals und gemeinen kastens
sollen gute achtung geben, das di heuptsummen
nicht vorkommen und das der kasten und hospi-
tale in allen bezahlungen den andern gleubigern
vorgezogen werden. Auch do jemands mit be-
zahlung der zinse oder ablegung der heuptsummen
seumig befunden wurde, so sollen sie ex officio
und ohne einiche gerichtskosten stracks vorhelfen,
in ansehung, das es zu förderung gotts worts und
zu erhaltung der armen geschieht. Wurde auch
der rath oder sonst jemands solchs, wie obstehet,
nicht thun und von den geistlichen gütern nicht
abstehen; wider diejenigen sol der verordente
fiscal mit sumarien processen vorfaren und sie
auch sonst darüber in gebuehrliche strafe ge-
nommen werden. Und was di andern furgetragene
artikel, so durch diesen abscheid nicht erledigt
sein möchte, betrifft, dieselben sollen an hoch-
gemelten unsern gnedigsten herrn oder seiner
churfürstlichen gnaden geistliches consistorium zu
Cöln an der Sprew gelangt und doher erledigung
desselbigen gesucht werden. Und schliesslich, do
jemands unter den kirchendienern hochgedachts
unsers gnedigsten herren christliche kirchen-
ordnung, desgleichen den vorigen und itzigen
visitations-abscheide nicht nachsetzen und etwas
eigens machen worde, der oder dieselben sollen
ires amts entsatzt werden und hiemit iren ab-
scheid haben. Actum Hawelberg, unter der herrn
visitatorn pitschaften, sontags nach Dorothee anno
im LVIIIten.

Dorf Kleptow.

33. Abschied von 1558.
[Auszug aus St.-A. Berlin, Rep. 16, III. p. 4e. Vgl. oben S. 14.]
Vorordnung und satzung des durchl. kurfürsten Joachim II., so denen patronen,
pfarrern und gotteshausleuten und gemeinden der dörfer in der mark Branden-
burg, sich in geistlichen sachen darnach zu richten, aufgerichtet und über-
geben 1558 im dorfKleptow.

. . . Zum 4. soll der pfarrer sontag und
freitags das evangelium predigen und die vesper-
zeit ein stuck aus dem catechismo oder kirchen-
verordnung vorlesen und erklären.
5. soll der pfarrer die fest, so in aust
fallen, Mariae Magdalenae, Jacobi, Laurentii, auf
den sontag legen, ausser das fest Petri und Pauli,
Visitationis Mariae et Assumptionis bleiben.
6. soll die gemeine, wenn ein festtag fällt
auf einen markttag, in der nächsten stadt zu
märkten zu reisen, erstlich die predigt anhören
und gegen mittag ausfahren.

9. Sachen, die vor das consistorium gehören,
soll der pfarrer nicht den edelleuten als patronen
vortragen, als unzucht, zauberei, ehebruch.
10. Die pfarrer sollen keine bärte tragen.
12. Der pfarrer soll das, was er zuvor seinem
bischof für die procuration gegeben, jährlich 5 gr.
4 zu unterhaltung des consistorii geben, bei
strafe der pfändung.
13. Die patronen dürfen die pfarrer nicht
absetzen.
14. Die patronen dürfen nicht inkorporiren,
dismembriren und dividiren.

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