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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0269
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Ordnung für Perleberg von 1558.

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ehr Thomas Wulsken auf sein leben behalten
und itzo alsobalde 3 fl. und nachmals alle jahr
auf Martini auch soviel den vorstehern des ge-
meinen kastens verreichen und geben, nach seinem
absterben aber soll solch lehen in gemeinen kasten
fallen und gebraucht werden. Das lehen des
hohen altars St. Nicolai soll ehr Friderich
Wartenberg auf sein leben behalten und itzo
alsobalde 3 fl. und nachmals alle jahr auf Mar-
tini auch soviel den vorstehern des gemeinen
kastens geben, nach seinem absterben soll es in
gemeinen kasten fallen und bleiben. Es hat auch
ehr Dieterich Klinckessen alle seine guter zu
einer spenden gegeben, soll von den testamentario
und desselbigen erben derwegen der rath gebühr-
liche rechnung nehmen und do sie das so be-
funden, in den gemeinen kasten überantworten
werden, wie die visitatores solches hiemit verordnen,
so sollen sie auch die vorsteher des gemeinen
kastens quittiren; do sie sich solcher rechnung
verreichung weigern würden, soll solches weiter
an die visitatores gelangen; es sollen auch hiemit
die hundert gulden, so bei Achim Velrogken aus
solchen gutern stehen, in kasten geschlagen werden.
Item die vorsteher des hospitals zum heiligen geist
sollen zu unterhaltung der pfarrers, capelanen
und anderer kirchendiener jährlich 23 fl. in
den gemeinen kasten geben. Desgleichen sollen
die vorsteher des hospitals St. Georgen von des-
selbigen einkommen auch 12 fl. jährlich in ge-
meinen kasten geben, davon soll derpfarrer mit
den capelänen beschaffen, das die armen leute in
iedem hospital alle wochen zweimal von ihn be-
suchet, in predigen und aus der heiligen schrift
unterwiesen und getröstet werden, auch mit den
39 . Ordnung, so der stadt Perleberg in gehaltener visitatio
[Aus dem Consistorial-Archiv Berlin
[Zunächst wörtlich gleich dem Abschiede
für Havelberg von 1558, jedoch fehlt der Satz
„vielweniger anstadt des kelichs die patene elevirt
werden.“ Oben S. 230, Sp. 2, Z. 20 von unten.
Unmittelbar folgend (Z. 16 von unten) heisst es
in P. abweichend : „er habe denn zuvor von hoch-
gemelten unsern gnedigsten herrn die presentation
und s. kurfürstl. gnaden gemeinen superintendenten
die institution wie gewonlich erhalten und erlangt.“
Der Satz (S. 231, Sp. 2, Z. 5 oben): „So
soll auch der pfarrer alhie gute achtung geben,
das di pfarrer in dorfern di gedruckte“ — bis
„vorhalten.“ fehlt.
In dem Satze (S. 231, Sp. 2, Z. 29 von unten)
„Weren aber di, so sich vortrauen lassen wollten,“
heisst es in P. statt vortrauen: „aufbieten“.
Sehling, Kirchenordnungen. III.

heiligen sacramenten, so oft von nöthen, versehen
werden. Es soll auch im hospital zu St. Ger-
trudten hinfürder niemand fremdes geherberget
werden. Weiter ordenen auch die visitatores, das
nach ausgange zu iedern jahr durch den rath und
6 personen aus der gemein beneben dem pfarrer
geburliche clare rechenschaft von den vorstehern
genommen werde, und allemal nach genugsam
geschehener rechnung und geburlicher quittirung
3 von ihnen, als einem des rahts, einem der
gewerken und einem von gemeinen und auf ein-
mal nicht mehr orlauben, do sie darum bitten,
damit das allezeit 3, die solches thuns bericht
haben, darbei bleiben und dem neuen anleitung
geben mügen, do man auch mit den alten handeln
könte, das sie lenger darbei bleiben wolten. Diese
ordenung und abscheid haben die herren visita-
torn nach gelegenheit dieser stadt und geistlichen
guter zu dieser zeit euch zum besten betracht
und sich der entschlossen und euch dieselbige
also zugestalt haben, doch mit dem vorbehalt,
dieselbige zu ieder zeit und so oft von nöthen
eracht wirdt, nach gelegenheit zu endern und zu
bessern und begehren, das ihr euch derselbigen
sämtlich und sonderlich als die gehorsamen ver-
halten , solches gereicht ohne allen zweifel gott,
dem almechtigen, zu ehren, lob und wolgefallen,
und hochgedachten unserm gnädigsten herrn zu
genädigem gefallen, euch aber allen und iedem
zu sonderlicher förderung euerer sehlen seligkeit.
Dass dieses mit dem beim churfl. consistorio
befindlichen originali (soviel man dessen hat lesen
können), gleichlautend befunden, solches wird
hiermit bescheiniget.
Churfl. brandenb. Consistorial Canzlei.
n des 58. jahrs ist zugestalt worden. Vom 3. Febr. 1558.
, Sup. Perleberg, Spec. K, Nr. 2.]
Der Satz (ebenda, Z. 23 von unten): „Do aber
jemands sich hierüber ausser lands u. s. w.“ fehlt.
Der Absatz (S. 232, Sp. 1, Z. 28 von unten
bis S. 232, Sp. 2, Z. 6 von oben): „Do auch
etliche alhie sein, so an den heiligen oder fest-
tagen“ — „nicht möge verletzt werden“ fehlt in P.
Von den kirchen und schuldienern,
auch derselben besoldung und unter-
haltung.
[Die Visitatoren sprechen ihr Bedauern aus, dass
sie mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Kastens die
Besoldung nicht erhöhen könnten.]
Der Absatz (S. 232, Sp. 2, Z. 18 oben):
„Es sollen der pfarrer und caplene irem berufe
fleissig nachkommen, das creuze semtlich legen“ —
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