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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0268

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Die Mark Brandenburg.

beiden oder einem solcher beider lehen einkommen,
auch gemelte 7 fl. und 5 mark 5 funf jahr lang
zu unterhaltung ihres studii daselbst folgen, zu aus-
gange aber der funf jahre oder aber, da gedachter
Joachim Schmidts sohn keiner zu der zeit zu
Franckfurt studiren wolte oder könte, so sollen die
Schmiede sonst vor einen andern dazu geschickten
ihres geschlechts und do der auch nicht wäre,
einen fremden zu ieder zeit zu bitten und der
raht solche stipendium zu verleihen haben, doch
das es keinem ohne sonderliche bewegende ur-
sachen über fünf jahre gelassen werde. Item das
lehen Johann Baptiste und die commenda der
Doberzin samt dem altare Beate virginis rorate
genant, soll ehr Steffen Doberzin die zeit
seines lebens mit der mahse, wie oben, in be-
stellung des andern capelans gesatzt behalten,
nach seinem abesterben aber sollen solche lehen
alle in gemeinen kasten fallen, gezogen und ge-
braucht werden. Die commendam Nicolai Glocken-
giessers soll ehr Lucas Balingk die zeit seines
lebens behalten, nach seinem tod soll sie in den
gemeinen kasten fallen und gebraucht werden.
Item Henning Hemisch commenda soll ehr Georg
Schmidt auch auf sein leben haben und jährlich
10 fl., auf Martini itzo alsobalde anzufahen, offi-
ciantengeld den vorstehern des gemeinen kastens
geben, nach seinem tod aber soll solch commenda
auch in gemeinen kasten gezogen und gebraucht
werden. Item das lehen oder commenda ehr
Joachim Gunsts soll ehr Joachim Runge,
vicarius zu Magdeburg im thum, auf sein leben
behalten, und itzo alsobalde 7 fl. noch alle jahr
auf Martini, auch sieben fl. den vorstehern des
gemeinen kastens geben, nach seinem tod soll
solche auch dem gemeinen kasten heimfallen und
zu unterhaltung der kirchendiener und armen
gebrauchet werden. Die commendam quinque
vulnerum er Nicolai Glockengiessers soll er Bern-
hardt Leman auf sein leben behalten und itzo
alsobald 3 fl. und nachmals alle jahr auf Martini
3 fl. officiantengeld den vorstehern des gemeinen
kastens geben, nach seinem absterben soll sie
auch in gemeinen kasten fallen und darin bleiben.
Commendam ehr Thomas Gunstus und ehr Lucas
Balingk soll ehr Johann Gericken auf sein
leben behalten, nach seinem absterben aber soll
solche commenda auch in gemeinen kasten fallen
und bleiben. Das lehen Catharine soll ehr
Heinrich Kroper auf sein leben behalten,
nach seinem absterben aber soll es auch in ge-
meinen kasten fallen und bleiben. Item das lehen
in des heiligen Crütz capel soll ehr Michael
Huse die zeit seines lebens behalten und itzo
alsobald 8 fl. und nachmals alle jahr auf
Martini auch soviel officiantengeld den vorstehern
des gemeinen kastens geben, und nach seinem

absterben soll es in gemeinen kasten kommen und
bleiben. Commendam Berndt Rulaus soll sein
sohn Gabrielus Rulaus von nun an funf jahr
lang in studio auf der universität zu Franckfurt
zur unterhaltung desselbigen haben, nach ausgang
aber der funf Jahren soll genanter Berndt Rulaus
samt seiner freundschaft vor einen andern zu
bitten und der raht obberurter gestalt und nicht
anders zu verleihen haben. Das lehen in capella
Beate virginis soll ehr Joachim Brick die zeit
lebens haben, nach seinem absterben soll es in
gemeinen kasten fallen und gebraucht werden.
Item das lehen in der capellen Hierusalem soll
ehr Johann Bull auf sein leben behalten und
itzo alsobalde 8 fl. und nachmals alle jahr auf
Martini soviel officiantengeld den vorstehern des
gemeinen kastens geben, nach absterben soll es
gar in gemeinen kasten fallen. Mit der com-
menden Barbare soll es also gehalten werden,
nemlich, weil alte Arndt Hensken dieselbige ge-
stift und itzo alsobalde noch mit hundert fl. haubt-
summa bessern will, mit dem bescheid, das solche
lehen MeIchior Dregern, itzo zu Franck-
furt in der universität studirend, 2 jahr lang
die negsten vorlihen werde, das er dasselbe mit
den zinsen sein studium so lange continuiren
müge und nachmals die petition zu ieder zeit
dem eltesten der Henscken, menliches geschlecht,
bleiben und die verleihung bei dem rath stehe,
doch das solch lehen und besserung desselbigen
keinem über 5 jahr ohne sonderliche ursach ge-
gönnet und gelassen werde, derhalben so solle es
auch hinfurder also mit solchen lehen gehalten
werden. Ehr Arndt Bene soll auch die com-
menda ehr Hardtwich Daniels auf sein leben be-
halten und Mauricius Daniels itzo alsobalde 6 fl.
und auf schierst künftigen Martini im 23. jahr
auch 6 fl., nachmals aber alle jahr auf Martini
6 fl. den vorstehern des gemeinen kastens ver-
reichen und geben, aber nach genants Bene tod
soll solch commenda auch ganz in gemeinen
kasten fallen und gebrauchet werden. Jacob
Niebawers lehen soll ehr Joachim Niebawer
auf sein leben behalten und itzo alsobalde 7 fl.
und nachmals alle jahr auf Martini auch soviel
officiantengeld den vorstehern des gemeinen kastens
geben, nach seinem absterben aber soll solch lehen
in gemeinen kasten fallen und bleiben. Die
commenden aber Theoderici Thies und Symonis
und Jude soll Joachim Knochenrögs 5 jahr
lang zu unterhaltung und volstreckung seines
studii zu Franckfurt in der universität ge-
brauchen, nach ausgang solcher 5 jahr sollen sie
beide in gemeinen kasten fallen. Das altare
Senatus, so hiebevor ein stadtschreiber pfleget zu
haben, soll hinfür auch bei der stadtschreiberei
bleiben. Item das lehen omnium Sanctorum soll
 
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