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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0267

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Visitationsordnung für Perleberg von 1542.

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sonst vorhanden sein möchte, ausgenommen, was
dem pfarrern oben in seiner bestallung mit namen
ausdrucklich zu gebrauchen ist vorbehalten. Des-
gleichen soll auch hinfürder das einkommen des
gotteshauses der pfarrkirchen zu St. Jacobs durch
gedachte vorsteher in gemeinen kasten ein-
genommen und, wie oben gehört, damit gebauet
werden. Also auch alles einkommen und auf-
heben der gotteshäuser St. Nicolaikirchen, hospi-
tals zu St. Getrudten und Jerusalem vor der stadt.
Es sollen auch alle und iede gülde, wie die
namen haben und in der visitatoren registratur
zu ersehen, alles dasienige, so sie von alters zu
gottes ehren und diensten auch den armen leuten
gegeben haben und verreicht ist worden, wie
solches auch in gedachter registratur zu befinden,
wie das auch namen haben mag, hinfurder in
den gemeinen kasten, so viel wirdig zu ieder zeit
und alle jahr gegeben und verreicht und da eine
gülde solches endern lassen oder sich des weigern
würde, soll derselbigen ganz einkommen nochmals
in den gemeinen kasten genommen und gezogen
werden und sollen die vorsteher des gemeinen
kastens mit raht eins pfarrers und erbaren raths
genungsam und nach nothurft licht in die kirchen
zu ieder zeit bestellen, damit es alles ordentlich
zugehe und nichts vergeblich und zum überflus
werde umgebracht. Zu dem sollen auch hienach
geschriebene lehen und derselben einkommen itzo
alsobalde in den gemeinen kasten fallen, ein-
gezogen, gemanet und genommen werden und hin-
fürder vor und vor bis auf weiter verordnung
bleiben. Das lehen Marie Magdalene, so bis da-
hero er Joachim Georg gehalten. Das lehen
St. Paul. Item St. Andree. Das lehen St. Spiri-
tus , so er Heinrich Cropper hat gehalten,
im hospital zum heiligen geist gelegen. Item das
lehen Georgii, in derselbigen capel, so er Johann
Peteri gehalten. Item alte Rulawes, so ietzo
Sabellus Rulaw helt, und bei dem raht drei fl.
haubtsummen stehen haben soll. Desgleichen auch
die commenda in St. Nicolaikirchen auf dem hohen
altar gelegen, so von ern Martin Schwerchen
gehalten. Item das achel altare, so bis dahero
Gregorius Sengensperck gehalten. Item
Lüdtken Roden commenda, so Georg Schwartz
halten. Commenda ern Rederichen Wartenbergs
in St. Nicolaikirchen. Item das lehen in St. Ger-
trudtenhospital, so Joachim Engel gehalten.
Item er Arndt Beichels commenda in St. Ger-
trudtenhospital, so Joachim Beichel gehalten.
Wen die drei commenden in St. Georgenhospital,
der eine er Lucas Balingk, die ander er
Paul Daniel, dritte er Joachim Bartman
gehalten. Item altare Corporis Christo in St.
Jacobskirchen, so ehr Joachim Boetten ge-
halten. Item commenda Nicolai Wegeners, so er

Johann Wernick gehalten. Das lehen XM.
militum. Item das lehen Anthonii. Item die
commenda ehr Ditterichs Rulaws, so Georg
Wollweber gehalten. Item altar St. Catharine,
so ehr Herman Nesteman gehalten. Das
lehen St. Marien, so ehr Johann Dalhusen
gehalten. Item die commenda Prime Misse, so
ehr Joachim Nesseman gehalten. Was auch
zu den spenden, so beneben oder von obge-
schriebenen und allen andern lehen zu geben
gestift, sol dasselbige einkommen und soviel solche
spende gestanden, auch in den gemeinen kasten
gezogen, verreicht und genommen werden, und
sollen die vorsteher des gemeinen kastens, anstadt
derselbigen spenden dem unvermugende armuth,
das sich seiner hende arbeit nicht ernehren, noch
unterhalten kan und doch nicht in den hospitalien,
sondern in der stadt sein endthalt hat, zur wochen
einmal oder zwei, nach derselbigen gelegenheit
austheilen, damit solche spenden nicht viel mehr
dem unnützen, unzüchtigen, besondern dem armuth
zu theil werden und ihr ergerlich leben damit
gesterket, auch dasienige, so zu solchen spenden
gehört, nicht unterschlagen werde, und werden
solche spenden auch in der visitatoren registra-
turen zu befinden; da aber den visitatoren was
in dem verschwiegen, sol nach erforschet und in
die registraturen bracht werden. Was aber die
spenden belanget, so von den gülden und vor-
stehern der hospitalien seind gegeben worden,
die sollen auch nachmals wie zuvor gegeben
werden, doch mit dem bescheide, das niemand
solche almosen zu holen gestattet, noch verreicht
werde, er habe den an seinen kleidern hangende
der raths zu sonderlich gemacht zeichen, damit,
wie oben gehört, faule, böse, ergerliche leut,
durch solche almosen in ihrer bosheit nicht ge-
sterket werden. Mit hierunter geschriebenen
lehenen aber soll es folgender gestalt gehalten
werden, nemlich und also: Das lehen quinque
vulnerum, samt seiner zugehörung, soll ehr
Joachim Rogken zeit seines lebens ganz be-
halten , nach seinem absterben aber sol solche
lehen mit aller zugehörung in den gemeinen
kasten fallen und genommen werden. Die com-
menda aber Hansen Schmiden, samt den frümessen
altare, so Hans Schmidt von wegen Liesen
Klücken, klosterjungfrauen, soll gestift haben,
auch jährlich 7 fl., welche die Schmidt ihre
spende jährlich ihren eigen anzeigen nach ge-
standen, desgleichen auch die fünf mark jährliche
einkommens, damit der psalter zu lesen verordent,
sollen so lange in gemeinen kasten genommen
und gebrauchet werden, bis Joachim Schmidts
sehl. sohn, einer oder beide, zu dem alter
kommen, das sie gegen Franckfurt in die
universität zu studiren ziehen wollen, alsdan soll ihn
 
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