Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0266

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
246

Die Mark Brandenburg.

selbige zu seiner unterhaltung jährlich mit 3 wspl.
rogken und 20 fl. aus dem gemeinen kasten
besoldet werden. Dargegen soll er auch über das,
dass er die orgel versehe, allezeit den vorstehern
des gemeinen kastens die einnahme und ausgabe,
auch alle andere notturft des gemeinen kastens
mit allem fleis und aufs klarest verzeichnen und
beschreiben, und also ein ganz klare registratur
halten und alle rechnungen machen.
Nachdem ein schulmeister hiebevor samt
seinen beiden gesellen sein wonung auf der schulen
gehabt, so lassen es auch die visitatores noch
dabei, das er hinfürder auch, so er sich nicht
verehelicht oder ein ehelicher angenommen würde,
sein wohnung mit den gesellen auf der schulen
haben. Do er sich aber würde verehelichen oder
einer, der sein eheweib hette, angenommen würde,
so solle ihme ein andere leidliche wonung negst
bei der schulen, als mugelich von den häusern,
so zu der kirchen und geistlichen lehen gehören,
durch die vorsteher des gemeinen kastens be-
schaffet werden. Und soll zu seiner unterhaltung
und besoldung jährlich aus den gemeinen kasten
funfzig fl. und zwei wspl. rogken, desgleichen von
dem gelde, so die jungen geben, die helfte, die
andere accidentalia aber soll der schulmeister
(behalten), wie er die itzo bishero gehabt, was
ime aber von den andern ceremonien, so abgethan
ist, gefallen, also auch, was von den spänden ist
zukommen, soll ihme alles hiemit abgeschnitten
sein und nichts mehr folgen; es sollen auch hin-
furder allein die schüler, so das allmosen geleben
und sonst keiner zu den spenden zu gehen zu-
gelassen werden.
Die schulgesellen sollen, wie bis dahero auch
geschehen, zu ieder zeit ihre wonung auf der
schulen haben, zu ihrer besoldung aber soll ihnen
erstlich die helfte alles geldes, so die jungen
geben, zu gleichen theil von dem schulmeister
verreicht werden und folgen, desgleichen auch
von den ceremonien noch nicht abgangen die acci-
dentalien, so sie von alters bis dahero gehabt,
und wil ihn ein merkliches an den gottlosen cere-
monien, so abgethan ist, abgangen, so soll ihn
dargegen aus dem gemeinen kasten gegeben
werden, wie folget: Nemlich dem baccalaureo alle
quartal 8 fl. und den locaten oder untersten
gesellen alle quartal 5 fl. Es sollen auch diesen
gesellen einem iedern von ieder spenden auf
6 persohnen, do sie werden ansuchen lassen,
verreicht werden. Es sollen auch das gotteshaus
der pfarrkirchen zu St. Jacob, desgleichen ob-
gedachte behausung, so dem pfarrer hinfurder zu
bewohnen verordent, samt aller dreier capelan
und des kusters wonung, auch die schule und
nochmals auf den fal, wie oben gesatzt, des schul-
meisters haus nach aller nothurft aus dem ge-

meinen kasten erbauet und in bauung erhalten
werden, und damit solches desto bahs geschehen
möge, sollen die vorsteher itzo alsobald den alten
pfarrhof bei St. Nicolaikirchen erblich oder sonst
zu verkaufen haben und verkaufen und solch geld
an die gebeude, do es am nötigsten ist, verbauen.
Nachdem auch alhie albereit ein gemeiner kasten
aufgerichtet und etzliche vorsteher desselbigen,
auch die, so die allmosen von dem volk in der
kirchen dorein furdern und anders sammelen,
verordnet, so wollen die visitatores demselbigen
volgender gestalt hiemit bessern und gebessert
haben, nemlich und also: Do solcher kasten nicht
genugsam verwaret, so soll er noch mit allem
fleiss bewaret und an einem gelegen ort in der
kirchen enthalten werden. Er soll auch mit
drei schlössern versichert werden und sollen zu
den vorstehern, so itzo albereit verordnet seind,
so viel nochmals verordnet werden, das ihrer zu
ieder zeit 6 seind, als 2 aus dem raht, 2 aus
den gewerken und 2 sonst aus der gemein, und
damit das betrück oder desselbigen verdacht möge
entfallen, sollen von itzo gedachten 3 schlössern
einen schlüssel die 2 verordneten vom raht, die
2 von den gewerken, den dritten aber die andern
2 vorordnete vorstehern von der gemeine haben
und also, das ihr keiner ohne die andern, noch
auch vier ohne den funften und sechsten zu solchen
kasten zu öffenen nicht kommen mugen, sondern
sollen, so oft der zu eröffenen von nöthen sein
will, alle sechs samt den pfarrern, beiden zu ieder
zeit regierenden bürgermeistern und organisten
bei einander sein und den nicht eher öffenen und
do er geöffnet, solle alsobald dasjenige, so darin
befunden, in aller gegenwart den vorstehern zu-
gezählt und in ihre einnahme durch den organisten
klärlich, wie dan auch alle andere einnahme und
ausgabe, klein und gross, registriret und ver-
zeichnet werden. Desgleichen sollen auch die, so
die almosen in der kirchen samlen, solche also-
balde aus den seckeln in gegenwart des volks in
gemeinen kasten schütten. Damit' auch gedachte
vorsteher alsobalde was haben, dodurch sie ob-
gesatzte besoldung entrichten, die wonungen er-
bauen und in bauung erhalten, auch das un-
vermugend armut, das sich seiner hende nicht
ernehren kan noch mag, sondern des almosen
geleben muss, unterhalten mügen, verordenen die
visitatores und wollen kraft ihres empfohlenen
amts, das nachfolgende guter, pächte, zins und
ander einkommen der kirchen, geistlichen lehen
und anders in gedachten gemeinen kasten werden
gezogen und eingenommen, nemlich: Zum ersten
alle und iede guter, pacht, zins und andere
ordentliche einkommen, wie die namen haben
mögen, so von alters zu der pfarren und in der
visitatoren registratur verzeichnet zu befinden und
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften