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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0265

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Visitationsordnung für Perleberg von 1542.

245

Es sollen hinfürder alhie zu ieder zeit 3 cape-
lan gehalten werden, folgender gestalt und also,
nemlich der uberst capelan soll zu seiner unter-
haltung und besoldung haben erstlich das haus,
so zu dem lehen St. Spiritus in desselbigen
hospital, in der Stadt gelegen und bishero er
Heinrich Krapack gehalten, gehören, nun aber,
weil die visitatores befunden, das solche annexam
curam animarum, nemlich der armen leute in ge-
melten hospital hat zu gemeinen kasten geschlagen,
dargegen auch derselbige capelan wiederum aus
solchen gemeinen kasten genugsam, wie hier unten
folget, soll besoldet werden, damit gedachter
capelan bei gemelten armen leuten nahendt sei
gesessen, die zu ieder zeit besuchen, ihn predigen,
die heiligen sacrament verreichen und trosten,
auch mit allem fleiss unterrichten und lernen
muge, zu seiner wonung samt desselbigen zu-
gehörung haben, und sollen gemelten übersten
capelan zu seiner besoldung jars funfzig gulden
und drei winspel rogken aus gedachtem gemeinen
kasten verreicht und gegeben werden. Darzu
sollen auch beide capelan von den begrabnüssen,
braut und kindelbetterschen einzuleiten und andern
ceremonien, so noch vermug unsers gnädigsten
herrn kirchenordenung in übung blieben, die acci-
dentalia haben, die sie bis daher gehabt haben.
Es soll auch dieser capelan zu ieder zeit das dorf
Dupaw mit predigen, sacrament reichen und
anderen kirchendiensten versehen, und auf die
sontage und fest alhie in der pfarre nachmittag
ein predigt thun, desgleichen auch in der wochen
einmal predigen. Der ander capelan aber soll zu
seiner unterhaltung haben das haus, so itzo ehr
Steffen Dobortzin bewonet, zum lehen der Dobortzin
genant, gehöret und nachdem sich itzo genanter
ehr Steffan Daniell hat vermugen lassen, sich zum
andern capelan die zeit seines lebens zu ge-
brauchen, sol er auch gemelt sein lehen samt dem
lehen Beate Marie virginis rorate genant, und des
rahts commendam, welche er bis dahero gehalten,
ohne des haus zum rorate gehörig, auch sein
leben als capelan ohne beschwerung behalten und
gebrauchen, und soll ihme darzu und zu ferner
seiner besoldung jährlich aus dem gemeinen kasten
10 fl. und 1 wspl. rogken verreicht und gegeben
werden, und soll dieser als der ander capelan das
dorf Spegelhagen mit predigen, sacrament
reichen und anderem, wie von alters geschehen,
doch vermüge unsers gnädigsten herrn kirchen-
ordenung versehen und in der wochen auch ein
tag in der pfarren predigen. Der dritte capelan
aber soll zu seiner wonung das haus, so zu ob-
gedachtem lehen rorate gehöret, haben, und weil
sich ehr Paul Daniel darzu hat vermugen lassen,
solch des dritten capelan amt zu verwesen, so
soll er auch itzo gedacht haus samt seiner zu-

behörung die zeit seines lebens bewonen, er stünde
dan von solchen amt willig abe oder verwirket,
dass er darzu weiter nicht leidlich und soll ihme
zu seiner besoldung aus gemeinem kasten jährlich
30 fl. und 1 wspl. roggen verreicht und ge-
geben werden. Und soll dieser capelan, so oft
ihm der pfarrer das befehlen würde, beicht hören,
das amt halten und die sacrament verreichen
helfen, auch den catechismum und vornemlich die
funf hauptstück unserer heil. religion, über jahr
allezeit und sonderlich am sontag und festen nach
der vesper dem jungen volk vorlesen, sagen und
mit ihm repetiren. Es sollen auch alle drei
capelan dem pfarrer zu ieder zeit allen gebürlichen
gehorsam in allen dingen, zuvor aber aus so viel
die kirchen und dienst und was solchen anhengich
sein mag, belanget, ohneweigerung leisten und
thun und ohne desselbigen vorwissen, was sonder-
liches mit predigen noch sonst in keinen arg
vornehmen und soll hinfürder ein pfarrer solche
capelan zu iederzeit aus genugsamen und be-
stendigen ursachen und anders nicht zu beurlauben,
auch, so oft von nöhten, auf des gemeinen kastens
zimliche unkosten zu bestellen und anzunehmen
macht haben, doch das er dem rath und bürgern
zuwieder ohne bestendige ursach keinen aufhalte
und vertedinge. Und sollen die hospitalia, darin
arme leute sein und unterhalten werden, alle
wochen von dem pfarrer selbst oder den capelänen,
welchen solchs der pfarrer zu iederzeit befehlen
wird, alle wochen zwei mal besuchet und der cate-
chismus vorgelesen und geprediget, sie dan auf
und aus dem wort gottes unterweiset, geleret und
getröst, in ihren betrübnüssen auch die sacrament,
so oft von nöthen und jemand aus ihnen der be-
gehren, verreichet werden. Soviel aber den kuster
belanget, sollen die vorsteher des gemeinen kastens
dorauf bedacht sein, das sie ime ein bequeme
wohnung von den geistlichen lehenen, so hier
unten in gemeinen kasten geschlagen, aufs schierst
als mügelich verschaffen, welche er samt seinem
ordentlichen einkommen, wie solches in der visi-
tatorn registratur verzeichnet, zu befinden, auch
den accidentalien von begrabnüssen, hochzeiten
und sechswöcherinnen, auch dem taufen, hinfürder
auch also, wie bis dahero, haben und geniessen
solle. Und nachdem ihme an vigilien, sehlemessen,
roraten, primaten, salve vocaten und andere cere-
monien ein merkliches an seiner unterhaltung ist
abgangen, so soll dargegen hinfurder aus dem
gemeinen kasten jährlich 1 wspl. roggen und alle
quartal 2 fl. verreicht und geben werden. Weil
auch dieser, als übersten landstadt in der Prig -
nitz, ein guter organist von nöthen, wie dan
auch von alters zu ieder zeit und bis dahero einer
alhie ist gehalten worden, so soll auch hinfurder
nochmals einer erhalten werden. Und soll der-
 
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