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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0264

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244

Die Mark Brandenburg.

Diese ordnung wollen die visitatores nach
gelegenheit der itzigen zeit und leufe alhie bis
uff weitere vorsehung dismal gestalde haben, des
vorstehens, wo derselben nachgangen, das es zu

befurderung und gemeiner stadt zum besten werde
gereichen.
Actum Osterburg, michwochs am abende
Notivitais Marie Anno 1541.

Perleberg.
Für Perleberg, die Hauptstadt der Priegnitz, wo die Reformation seit 1539 herrschte,
erliessen die Visitatoren am 18. November 1542 einen Visitations-Abschied, der bei Riedel,
Supplem., S. 468, und darnach hier abgedruckt ist. (Nr. 38). Vgl. auch Riedel I, S. 107.
Der Abschied der Visitation von 1558 wird aus dem Consist.-Archiv Berlin, Perleberg,
Spec. K, Nr. 2 (20 1/2 Bl.), erstmalig auszugsweise abgedruckt (Nr. 39); ebendaher Nr. 3 auch
erstmalig derjenige von 1581. (Nr. 40.)
Der Visitations-Abschied von 1600 findet sich im Consist.-Archiv Berlin, Sup. Perleberg,
Gen. 2; derselbe wird nicht abgedruckt.

38. Visitationsordnung der Stadt Perleberg. Vom 18. November 1542.
[Nach Riedel, Supplem., S. 468 ff.]
Unsers gnädigsten herrn des churfürsten zu Brandenburg verordenter visitatorn
abschied und ordenung zu der visitation zu Perleberg in der wochen nach
Martini anno 1542 wegen der pfarrern, capelänen, schulen und anderer kirchen-
dienern, samt aller der kirchen und geistlichen lehen, gutern und einkommen etc.
gemacht, aufgericht und geben.

Nachdem die collation und jus patronatus
der pfarren alhie zu Perleberg, eines ehr-
würdigen capitels zu Havelberg gewest, sie
aber hiebevor, do es an einem pfarrer gemangelt,
ein zeitlang nicht versehen, conferiret, noch be-
stalt und also verlassen, dergestalt, das unser
gnädigster herr, der churfürst zu Brandenburg,
als der landesfürst verursacht, einen pfarrer alhier
bestellen zu lassen und zu confirmiren, so lassen
es auch die visitatores dabei wenden, das hin-
fürder zu iederzeit, do ein pfarrer alhie mit tod
abgehen oder aber die pfarr in andere wege ver-
lassen würde, das hochgedachter unser gnädigster
herr um einen andern pfarrer ersucht und von
seiner churfl. durchlaucht bestalt und bestettiget
werde. Und soll hinfurder ein ieder pfarrer zu
seiner unterhaltung, behausung bei St. Jacobs
kirchen gelegen, samt derselbigen zugehorung zu
seiner wonung haben, darzu auch die zwei kohl-
und obstgarten, drei stücken landes samt dem
wiesewachs, vier fuder heus gerechnet, so der
pfarrer hiebevor selbst zu gebrauchen gepfleget.
Zu seiner besoldung aber soll ein ieder pfarrer
nochmals, wie vor alters, haben alle nutzung, so
im dorf zu Düpow von dem pfarrecht gefallen
und geben ist worden, nemlich 18 scheffel roggen
und den dinst von Herman Henning und den

zehend, wie der von alters dem pfarrer ist ver-
reicht worden, samt andern nutzung, so er daraus
gehabt. Was aber über solches alles die pfarrer
alhie an liegenden gründen, pächten und zinsen
einzukommen, das soll hinfurder in den gemeinen
kasten gezogen und dem pfarrer dorgegen jähr-
lich aus solchem gemeinen kosten einhundert
gulden zu ferner seiner besoldung verreicht und
gegeben werden, dazu soll auch der vierzeiten
opfer oder pfenning zu iederzeit durch des raths
diener um ein zimlich dranckgelt von haus zu
haus, wie ein zeitlang dahero geschehen, ein-
gefordert und genommen und durch dem raht dem
pfarrer zugestelt werden. Desgleichen sollen dem
pfarrer auch von den begrebnüssen, trauen der
braut und einleitungen der kindbetterschen, die
accident, wie von alters, verreichet und geben
werden. Es soll auch hinfurder ein pfarrer der
burden, so er hiebevor mit unterhaltung und be-
soldung der capelän, auch dem küster, schul-
meister und andern kirchendienern mahlzeit,
collation und anders zu geben, entlediget und
gefreiet sein. Und soll ein ieder pfarrer am
sontag und festen, alhie in der pfarr, ein predigt
thun und das amt durch sich oder andere be-
stellen, desgleichen auch am freitage auch einmal
predigen.
 
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