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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0285
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Salzwedel-Altstadt und -Neustadt

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Einführung der neuen Kirchenverfassung. Als 1541 die Kirchenvisitatoren nach Salzwedel
kamen, war laut des Rezesses kein Geistlicher mehr der alten Lehre zugethan.
Das Protokoll der ersten Visitation in der Altstadt Salzwedel findet sich in Reinschrift
im St.-A. Magdeburg, Cultus-Archiv Salzwedel 173a. Daselbst Blatt 111—142 findet sich der
Abschied vom 28. November 1541 mit drei (herabgefallenen) Siegeln. Weinlöben’s Conzept dazu
liegt ebendort 173 c, eine Copie 174 b (auch im St.-A. Berlin, Rep. 47, S. 7). Der Abschied ist
abgedruckt bei Danneil, S. 76, Müller-Parisius, a. a. O. S. 247 ff., und wird hier nach
dem St.-A. Magdeburg, a. a. O., wiedergegeben. (Nr. 47.) Als Nr. 48 wird der Abschied für
das Kloster St. Anna aus dem St.-A. Magdeburg, a. a. O. S. 151 ff., abgedruckt.
Eine finanzielle Einzel-Verordnung findet sich im St.-A. Magdeburg 177 a; sie wird nicht
abgedruckt. (Einiges daraus hat Danneil, S. 113, publizirt.)
Aus der Visitation von 1551 sind uns nur vereinzelte Stücke erhalten. So ein Conzept aus
Weinlöben’s Hand (Bruchstück) in Magdeburg, a. a. O. 173d, ebenda 173 a in Reinschrift eine
Aufzählung der Dörfer, „welche zu bestellen seien“, ebenda 173 b in einer Abschrift des Protokolls
von 1541 die Verbesserungen von 1551 von Weinlöben’s Hand, rein finanziellen Inhalts. Ein
eigentlicher Rezess von 1551 fehlt also (vgl. auch Jahresber. des Altmärk. Vereins 15, S. 115).
Der Abschied von 1579 liegt in Reinschrift, unterschrieben und untersiegelt, in Magde-
burg 173 a. Danneil hatihn nach einer Abschrift in der Superintendentur zu Salzwedel
abgedruckt, bei Müller-Parisius ist er anmerkungsweise verwerthet. (Nr. 49.)
Der Abschied von 1600 liegt in Reinschrift in Magdeburg 173 a, eine Abschrift ebenda
175, auch im St.-A. Berlin, 47, S. 15, 9. Danneil, S. 147, giebt nur kurz die Abweichungen
dieses Abschieds von demjenigen von 1579 an, aber, wie ich mich überzeugt habe, sachgemäss.
Ein Abdruck unterbleibt.
Müller-Parisius drucken den Abschied von 1541 ab und geben die Abweichungen
von 1551 und 1579 in Anmerkungen.
Über Armen- und Krankenwesen s. Jahresber. des Altmärk. Vereins 31, Heft 1
(1903), S. 64 ff.
Salzwedel-Neustadt.
Der Abschied vom 15. August 1541 in Weinlöben’s Concept ist im St.-A. Magdeburg,
Cultus-Archiv Salzwedel 177c aufgehoben, eine Reinschrift mit Siegeln ebenda 177a. Er ist
abgedruckt bei Danneil (mit vielen Druckfehlern), S. 102—109, und Müller-Parisius,
S. 280 ff., und wird hier abgedruckt. (Nr. 50.)
Die Abschiede von 1541 für Altstadt und Neustadt stimmen sehr miteinander überein,
jeder hat jedoch so viele Besonderheiten, dass Verweisungen nicht durchführbar sind. Nur
der Abschnitt Von dem gemeinen kasten stimmt bis zu den beiden letzten Absätzen
des Altstädter Rezesses, welche im Neustädter fehlen, überein. (Einige kleine Abweichungen
sind bei dem Altstädter Abschiede anmerkungsweise angegeben.)
Der Abschied vou 1551 liegt in besiegelter Reinschrift in Magdeburg, cit. loc. 177a.
Abgedruckt bei Bartsch, S. 37—42, bei Müller-Parisius nur in Anmerkungen, wird er
hier nicht abgedruckt, weil er überwiegend Finanzielles betrifft.
Der Abschied von 1579 findet sich in Magdeburg 177 a, S. 46—106; nicht bei
Danneil, bei Müller-Parisius nur in Anmerkungen zu der Ausgabe des Abschieds von
1541. Er wird hier erstmalig ganz abgedruckt; wo er mit demjenigen von 1579 für Salzwedel-
Altstadt übereinstimmt, wird verwiesen. (Nr. 51.)
Der Abschied von 1600 in Magdeburg 178, 179, ist abgedruckt bei Danneil, S. 155 ff.
Allgemeine Bemerkung zu dem Abdrucke der Abschiede: Die genauen Einkommensverzeichnisse der
geistlichen Anstalten, wie sie Müller-Parisius, S. 295—380, abdrucken, bleiben hier, weil nur für den Special-
forscher von Belang, ungedruckt.
Sehling, Kirchenordnungen. III. 34
 
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