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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0286

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266

Die Mark Brandenburg.

47. Ordnung und abscheidt durch unsers gnädigsten herrn des churfürsten zu Brandenburg verordnete
visitatores in der alten stadt Soltwedel in gehaltener visitation daselbst der religion, pfarrern, caplan, schulen,
hospital und anderer mehr zugehöring halb gemacht. 1541.
[Nach St.-A. Magdeburg, Cultus-Archiv Salzwedel 173 a, Bl. 111—142.]

Nachdem die pfarre in unser lieben frauen
kirchen alhie vor alters als eine probstei her-
bracht und hochgedachts unsers gnädigsten herrn
prelaturen eine ist, soll die noch bei sr. chur-
fürstl. gnaden zu verleihen pleiben.
Und soll ein probst alhie das ordentlich ein-
kommen der probstei, wie es der ernwürdige er
Wolfgang von Arnim, jetziger probst,
schriftlichen übergeben und in der visitatorum
registration zu finden, samt dem probstei hause
haben und behalten.
Es sollen auch, wie vor alters, diese alte
stadt samt den zweien vorstedten Bock-
horn und Perwer, desgleichen auch die dörfer
Kemnitz, Bodenstede, Guttlitz und Briest
mit dem pfarr-rechte in dieser pfarr kirchen
bleiben.
So soll auch ein probst die pfarr des dorfes
Brewitz, darin die dörfer Kricheldorf,
Czinow und Czitenitz zuhören, zu verleihen
haben.
Und nachdem dem probste der opfer oder
vierzeiten pfennig alhie gehörig, aber etliche sich
desselben wieder recht und alther herkommen
geweigert, soll solch opfer hinfüro dermassen ein-
bracht werden, dass der probst jedes viertel jahrs
durch einen stadt diener, den der rath dazu
gönnen soll, in alle heuser der stadt einschicken
und von jedem menschen, so in die kirchen oder
zum sacrament gehet, den opfer pfennig einfordern
lassen soll, und in den vorstedten und obgenanten
zugehörigen dörfern soll der probst den opfer
auch also zu erfordern bestellen.
Nachdem dann ein probst alhir vor alters
etliche sonderliche ufheben aus den beiden
calanden alhie gehabt, soll nochmalen einem
probst aus dem grossen calande zwanzig gulden
und aus dem kleinen calande sechs gulden auf
Martini jerlich gegeben werden.
Es soll auch ein probst alhie haben und
bestellen das amt eines superintendenten,
also, dass er alhie in beiden stedten, auch
ufm lande, so weit er oder ein commissarius
des bischofs zu Verden vor alters die
jurisdiction in clerum oder in geist-
lichen sachen bestalt und gehabt, gut
aufsehen haben, dass es in der religion, im
predigen und sacramentreichung, hochgedachts
unsers gnädigsten herrn christlichem und alhie
verkündigten kirchen ordnung allenthalben, alhie
in der stadt und ufm lande gemacht, gehalten

werden, soll auch je zu zeiten die pfarrer von
den dörfern, welcher verzeichniss ihm soll
zugestellt werden, zu sich hierein be-
scheiden und examiniren; soll auch die jurisdiction
in clerum exerciren und sie ihrer excess halb ge-
bührlich strafen, darüber das consistorium in ehe-
sachen wieder bestellen; auch ius instituendi und
alles das zu einem ordinario gebührt, über diesen
ort haben; dafür ihn denn die geistlichen gebühr-
lich recognosciren und erkennen, auch die ge-
bühr, wie sich gehört, reichen und geben sollen.
Von den predigern und caplanen.
Alsdann etwan ein probst alhie einen chor
official und zwei caplanen gehalten,
welche die pfarramt in den kirchen alhie bestalt
und ausgericht und aber der itzige probst von
hochgedachtem unserm gnädigsten herrn der per-
sönlichen residenz halb etliche jahre vorlaub ge-
habt; ordnen die visitatores, dass er gleichwol
die pfarrecht hinfüro mit einem geschickten
prediger und zweien caplanen vorsorgen und be-
stellen soll; und sehen vor nützlich an, damit
desto mehr gelahrter und geschickter leute zu
solchen amten zu bekommen, dass der herr probst
dem prediger hette jerlichen ein hundert
gulden an gelde und dem einem caplan
vierzig gulden gegeben; er vermuchte die
denn um ein geringers zu bestellen. So solte
demselbigem caplan noch zehen gulden ein
halb winspel rocken aus dem gemeinen
kasten alhie, davon hie unden gesatzt, damit er
also jerlich funfzig gulden, ein halb winspel
rocken hette; und dem andern caplane vierzig
gulden aus dem gemeldten kasten gegeben
werden. Darüber soll der herr probst diesen
prediger und zween caplane mit freien
behausungen versorgen.
Und sollen sich der herr probst, seine pre-
diger und caplane im predigen, sacramentreichung
und kirchen ceremonien allenthalb hochgedachts
unsers gnädigsten herrn christlichen kirchen
ordnung gemäss verhalten, auch ordnen, dass
alle sontage , auch an andern feirtagen
des morgens früh im Sommer um fünf
und dem winter um sechs hora in dem
grauen kloster alhie das evangelium
des sontags oder feirtags vor das ge-
meine dinst volk geprediget und her-
nach um acht hora das amt und predigt
in der pfarrkirchen gehalten; desgleichen
 
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