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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0301
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Visitations-Abschied der Altstadt Salzwedel von 1579.

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darauf sehen sollten, das die einkommen der
geistlichen lehnen, vicarien und commenden in
der anzal, wie sie in der visitation abscheide de
anno 1541 in den kasten geschlagen und registrirt,
unvermindert pleiben, auch wenn heuptsummen
abgelegt oder die zinsleute versturben, die vor-
enderunge der zinsleute von neuem verzeichent,
also das hochgedachten unsern gnädigsten herrn
oder den visitatorn jeder zeit gebürliche bescheid
und rechenschaft davon gegeben, auch an haupt-
summen , pechten, zinsen und andern nutzungen
nichts verkommen oder abhendig gemacht werden
möchte, das doch demselben in etzlichen städten
nicht nachgesazt werden und derwegen s. churf. g.
bewogen, in derselben ausgangen visitationorde-
nunge, wie es damit zu halten, versehung zu thuen.
Und do gleichwoll ein erbar rath und die
vorsteher allhie neulicher zeit in deme muglichen
fleiss angewandt, gute richtigkeit zu machen, das
gleichwoll von ihren vorfahren groser unfleiss in
ietziger visitation befunden, sintemal aus den
registern viele zinse und pechte nachgeblieben,
und derwegen hinfuro an fleissigen vorstehern der
gottesheuser und gemeinen kasten viel gelegen,
als thun demnach die visitatores anfenglichen zu
dem gemeinen kasten allhie die allbereit ver-
ordenten vorsteher, als Hans Chüden und Hinrich
Zernitzen, rathsverwandten, auch Berndt Alemann
und Joachim Bennekeu zu vorstehern des kastens
ferner bestetigen.
Und wollen demnach die visitatores, kraft
ihres habenden bevehls den vorstehern hiermit
auf legen, dasjenige, was den kasten, vormuge des
registers mit B. gezeichnet, zustendig, einzunehmen,
die kirchen und schuldiener davon zu besolden,
die zuhorige nothwendige gebeute davon zu be-
stellen und was übrig oder durch gottfürchtige
leute dazu bescheiden und gegeben, zu jederzeit
anzulegen und dadurch dasselbe einkommen zu
bessern, das man zu jeder gelegenheit den dienern,
weil die zeiten für und für geschwinder werden,
ihre besoldung augiren möge.
Sie sollen auch das übrige korn, was es
järlich zu markte gilt, verkaufen und nicht wohl-
feiler berechnen, auch vom erbarn rath in der
rechnunge anders nicht angenommen werden.
Desgleichen sollen die retardata, weil der sehr
viel sein, mit fleise einmahnen, und dieselben samt
den abgelegten hauptsummen den kasten zum besten,
unseumlich wieder austhun, dieselben auf liegende
gründe oder bürgen genugsam versichern lassen,
und also der kasten einkommen, wie obstehet, zu
mehren, allen muglichen fleiss anwenden und wen
sie register halten, sollen sie erstlich die zinse
und darnach derselben hauptsummen setzen.
Als auch die visitatores mit vorwissen eines
erbarn raths 20 gulden von den vier geistlichen
Sehling, Die Kirchenordnungen. III.

lehnen, die sie für die stipendiaten gebrauchen,
und den 20 gulden aus der kirchen einkommen
zu besserer unterhaltunge der kirchen und schul-
diener in kasten verordnet, sollen die vorsteher
der kasten solche 20 gulden vom erbarn rathe
und 20 gulden von den kirchenvätern jerlich
fordern und zu noturft der besoldungen, wie ob-
stehet, gebrauchen und berechnen.
Und nachdem Johann Hackelbuschs sel. witwe
die vicarei Dionysii de collatione unsers gnedig-
steu herrn churfürsten von Peter Sachsen, weil
s. churf. g. ihme dieselbe gegeben, erkauft, und
dieselben einkommen, als 5 wspl. rogken zum
predigstuel in unser lieben frauen kirchen allhie
christlich verordent, sollen die vorsteher neben
dem ministerio ihr nachmals dafur dankbar sein,
und sie bitten, ihnen brief und siegel daruber zu
verreichen, darnach die pechte jehrlich einfodern
und davon, wie obstehet, dem pfarrer 2 wspl.
und jeden caplane allewege 1 1/2 wspl. rogken zu
rechter zeit vorreichen, und solche ihre milde
donation für und für unverhindert bleiben lassen,
inmassen die visitatores dieselbe also kraft ihres
habenden bevelchs bestetigen.
So haben auch die erwirdigen edlen gestrengen
erbarn und ernvesten ehr Levin, thumdechant
des erzstifts Magdeburg und thumprobst zu Havel-
berg, und Albrecht zu Dambcke, gevettern von
der Schulenburg 1000 thaler wegen der probstei
allhie, und der herr hauptmann der alten marken
Werner von der Schulenburg 200 gulden, wie
obstehet, aus guten christlichen willen zu besserer
unterhaltung kirchen und schuldiener mildiglich
zu geben zugesagt, inmassen auch die visitatores
an gedachten herrn hauptmann solches seiner
allhie beschehenen zusage nach ferner zu besorgen
und ins werk zu setzen, geschrieben und nicht
zweifeln, sie werden demselben also christlich und
erbarlich nachkommen und den lohn von dem
allmechtigen gewertig sein, dieselben 92 gulden
zinse, so davon gefallen werden, sollen die vor-
steher, wie die den kirchen und schuldienern oben
zugeordnet, ihnen järlichen verrichten.
Item 1/2 fl. von Achim Paschens hofe zu
Stappenbecke, wie der besitzer den visitatorn alhie
zugesagt.
So sollen auch die vorsteher des gemeinen
kastens dem klockleuter im kloster 4 fl. und jedem
einsamler der zinse 2 fl. hinfüro jerlich geben.
Von dem armen kasten.
Weil unser gnädigster herre, der churfürst,
vor gut angesehen, das zu dem armen kasten in
städten sonderliche vorsteher verordnet werden
sollen, so thun demnach die visitatores Steffen
Cürdes, Niclaus Kerstens, Bernd Aleman, Jürgen
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