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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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280

Die Mark Brandenburg.

richtig zugehen und die jugend doch nicht ver-
seumet werden moge.
Von den jungfernschulen
Als auch hochgedachter unser gnädigster herr
in s. churf. g. visitationordenunge von den jungfern-
schulen in s. churf. g. städten anzurichten und
darein der armen sowoll als der reichen tochter
zu gottsfurcht, zucht und erbarkeit zu erziehen
meldunge und bevelh gethan, und dan allhie
durch ein erbarn rathe allbereit eine jungferschule
angerichtet, zweifeln die visitatores nicht, ein
erbar rath werde die schulmeisterin, inhalts der
visitationordenunge, wie in andern stedten auch
geschicht, mit freier wonunge und etzlichen fudern
holz vorsehen. So soll ihr auch aus dem ge-
meinen kasten allhie zu besserer ihrer unter-
haltunge alle quartal 1 gulden und 2 schfl. rogken,
auch von den vorstehern der kirchen jedes quartal
1 gulden gegeben werden, auf das die un-
vermugenden mit dem precio nicht übersetzet
werden mögen, die vermugenden aber sollen auch
des winters etwan ein fuder holz geben und sich
sonst kegen der schulmeisterin nach gestalt ihres
fleises mit dem precio und sonst mildiglich erzeigen.
Welcher gestalt und mit was fleise aber die
schulmeisterin der jugend in der jungfernschulen
zu instituiren gebüret, dass wird sie aus dem
büchlein, so der herr superintendens im truck
verfertigen lassen, ersehen, wie den die visitatores
der schulmeisterin hiermit thun auflegen, sich in
regierunge der jungfernschulen desselben büchleins
endlich zu verhalten.
Und ob woll die visitatores neben einem
erbarn rathe nichts liebers wolten, den das den
schuldienern nothdurftige stipendia verordnet
werden mochten; so erstrecket sich doch des
kastens vormugen und einkommen dahin nicht,
das die visitatores zu sonderlicher erhohunge und
verbesserung der besoldungen, wie die nothurft
woll erfodert, nicht kommen können. Darum
wollen sie sich vorsehen, die kirchen- und schul-
diener werden mit den vorigen besoldungen, bis
das die 1000 thaler von ern Levin von der
Schulenburg, dechanten des erzstiftes zu Magde-
burg und Albrecht von der Schulenburg zu
Dambcke, desgleichen die 200 gulden von den
herrn hauptmann, wie zum forderlichsten geschehen
wird, erleget werden, christliche geduld tragen
und daneben gott fleisig bitten, sein allmacht
wolle durch gaben gutherziger christen und leute,
auch durch getreuer vorsteher fleise die einkommen
der kasten dermasen mehren und segnen, das die
besserung der kirchendiener besoldungen daraus
zu gelegener zeit desto füglicher geschehen möge,
wie dann der pfarrer und caplene die vermugenden

leute, inhalts der visitationordnung dazu zu ver-
mahnen, an ihrem fleise nicht sollen erwinden lassen.
vorsteher unser lieben frauen kirchen
allhie.
Weil in secunda visitatione des 1551. jahres
das einkommen der kirchen von dem gemeinen
kasten gesondert, lassens die visitatores dabei und
thun die allbereit verordente vorsteher als Andreas
Reichen, burgermeistern, und Joachim Scherni-
kowen ferner dazu bestetigen, nicht zweifelnde,
sie werden der kirche bestes christlich befordern
und derselben einnahme und ausgabe, davon das
nachgehefte verzeichniss mit A. meldet, mit treuen
fleise bestellen, auch die retardaten treulich er-
mahnen und einbringen.
Und weil den kirchendienern ihre besoldungen
gemehret und der gemeine kasten arm, sie jerlich
aus der kirchenregister 20 gulden den vorstehern
des gemeinen kastens zu hülfe vorreichen. —
Desgleichen hinfuro jeden calcanten jerlich 4 gulden
geben, damit sie ihr amt desto treulicher bestellen
mögen.
Nachdem auch Hoier Gartzen seligen witwe
100 gulden wegen ihres begräbnis in den kirchen
allhie gegeben, sollen die vorsteher dieselben
forderlich an sich fodern und anlegen, auch neben
andern einkommen berechnen.
Und do auch zu bauung und erhaltunge der
kirchen viel gehorig und ein jeder christ dieselben
in beulichen wirden halten zu helfen schuldig,
sollen die vorsteher bei dem pfarrer und caplenen
anhalten, die vormugenden von der canzel und in
krankheiten zu vermahnen, dazu mildiglich zu
geben und zu bescheiden, in ansehunge, das es
ein christlich werk ist, und sie und ihre nach-
kommen der kirchen in horunge gottlichs worts
und reichunge der hochwirdigen sacrament nicht
entraten können, darum auch die vorsteher mit
der tafel und beutel zum vierzeiten zu sammeln
desto fleisiger sein und was sie alsdan darin be-
kommen zu den kirchen gebeuen gebrauchen sollen.
Von den vorstehern des gemeinen kastens
allhier.
Weil hochgedachter unser gnedigster herr
vielfaltig berichtet worden, ob woll s. churf. g.
in gott ruhender freundlicher lieber herr und vater
hochlöblicher gedachtnus durch s. churf. g. ver-
ordente visitatores etzliche geistliche lehen und
einkommen aus sondern gnaden und damit die
nicht in andere weltliche gebreuche gezogen, zu
erhaltung der kirchen und schuldiener in die
gemeine kasten der städte schlagen und daneben
verordenen lassen, das die räthe und vorsteher
 
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