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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0384
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364

Die Markgrafenthümer Oberlausitz und Niederlausitz.

Zum siebenden wollen wir, dass alle sontage
von einem caplan, wan communicanten vorhanden,
das amt weniger nit dan es in lateinischer sprach
obangezeugter massen vom official gehalten wird
(ohne die praefation), deutsch gesungen werden solle.
Zum achten ordnen wir, wan zu sontags oder
sonst wochentlichen festen keine communicanten
vorhanden, das ein weg als den andern sich der
caplan im angelegten chorrock form altar erzeigen,
und den gottesdienst mit absingung des Ehre sei
gott in der höhe, gebets epistel und evangeliums,
nach der predigt aber wiederum zum altar treten
und dafur eine collecta und gebreuchlichen segen
vorrichten solle.
Zum neunten ordnen wir, dass der chorrock
nit alleine sontags, sondern auch bei den wochent-
lichen predigten in und ausser der kirchen, auf
der canzl, auch so oft als der priester teufet,
ehliche trauet, vor dem altar stehet, predigt, die
leichnam begrebet, den kranken daheim die

heilige communion vorreichet, durchaus gebrauchet
werden solle.
Diese obgeschriebene artickel haben wir aus
hochsterheblichen den herren stenden zum teil
bewusten ursachen wollen mit derselben vorhabten
einwilligung wegen tragenden amts als regierender
mechtiger landvogt ehist zu publiciren eine sondere
notturft erachtet.
Und befehlen darauf obangeregten officialen,
caplanen und priestern, auch burgermeister und
radtmannen alhie, sonders ernsts, das man alle
und iede oben ausgesatzte artikel volkomenlich
nichts ausgeschlossen, bei vormeidung hoch-
gedachtester röm. kaiserl. maj. schweren ungnad
und des amts unnachlesliche strafe in der kirchen
also exequiren und im allerwenigsten darwieder
nichts aufbringen noch attentiren lasse. Daran
beschicht ihrer kaiserl. majest. gnedigster will
und meinung und schuldiger amts gehorsam, zu
urkund etc. Geben den 30. Julii anno 92.

Die Standesherrschaften der Oberlausitz.
Die Standesherrschaft Hoyerswerda.
Für diese Herrschaft soll nach Frentzel, Chronik der Stadt und Herrschaft Hoyers-
werda. Leipzig und Budissin 1744. S. 39 ff., durch den Herrn von Promnitz 1593 eine eigene
Ordnung erlassen worden sein. Doch ist diese Nachricht unkontrolirbar. Im Kgl. Sächs. Haupt-
Staats-Archiv Dresden, Loc. 9570, findet sich die „Ordnung, wonach die Geistlichen in der
Curfürstl. Sächs. Herrschaft Hoyerswerde sich in allen und jeden zu richten haben“, von 1662
und 1693.

Die Herrschaft Muskau.
Litteratur: Chr. Gott. Langner, Aktenmässiger Bericht von der Grundlegung u. s. w.
der wendischen St. Andreas-Kirche zu Muskau. 1788; Johannes Mörbe, Ausführliche
Geschichte und Chronik von der Stadt und der freien Standesherrschaft Muskau. 1861. (Nach
freundlicher Mitteilung des Herrn Pastor Aisch in Gablenz bei Muskau, auf dessen Angaben
ich mich für das Folgende überhaupt wesentlich stütze, ist diese Litteratur unzulänglich, ins-
besondere die Grundlage, die Chronik von Abraham Hosemann aus dem Jahre 1615, nur
mit grosser Vorsicht zu benutzen.) Aisch, Abriss der Geschichte von Muskau, im Adressbuch
von Weisswasser, Gablenz, Muskau u. s. w. 1908.
Die Herrschaft Muskau gehörte zur Zeit der Reformation einem Zweige der Herren
von Bieberstein, der auch auf Friedland in Böhmen sass. Schon 1534 wurde die Reformation in
Friedland-Seidenberg eingeführt, vermuthlich auch bald in Muskau. Jedenfalls ist bald nach
1540 dort evangelisch gepredigt worden. Die Nachfolger der Biebersteins waren gleichfalls
evangelisch: Seit Dezember 1552 Georg Friedrich, Markgraf zu Brandenburg, Herzog von
Jägerndorf; seit Juli 1558 Fabian von Schönaich, dann mit ihm sein Neffe Hans Georg von
 
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