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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0385

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Die Standesherrschaft Seidenberg.

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Schönaich; 1588 fiel die Herrschaft als erledigtes Lehen an die Krone Böhmen; 1597 kaufte
sie Wilhelm, Burggraf von Dohna.
Die Nachricht, dass 1597 hier ein eigenes Consistorium errichtet worden sei, ist
unbewiesen.
Eigene kirchliche Ordnungen des 16. Jahrhunderts sind nicht überliefert. Ob Georg
Friedrich seine Jägerndorfer Einrichtungen übertragen hat, ist unbekannt, aber nicht unmöglich.
Aus dem 17. Jahrhundert sind einige Ordnungen überliefert. Carl Christoph von Dohna
soll 1622 eine wohlgefasste, höchst nützliche Kirchenordnung erlassen haben, die jährlich am
6. Januar von allen Canzeln in der Herrschaft verlesen werden musste. Doch ist diese Nach-
richt von Mörbe nicht kontrolirbar, da die Kirchenordnung selbst bis jetzt nicht aufzufinden
ist. Vielleicht liegt nur eine Verwechselung mit der sofort zu nennenden Ordnung vor.
Am 6. Januar 1647 nämlich publizirte der Oberlausitzer Landvogt Curt Reinicke Frei-
herr von Callenberg, der seit 1644 mit Ursula Catharina, der Tochter Carl Christoph's von
Dohna verheiratet war, eine „Kirchenordnung in der Erbherrschaft Muskau“. Diese Kirchen-
ordnung enthält 22 Paragraphen. Sie ist handschriftlich erhalten im Muskauer Schloss-Archiv,
Aktenstück Nr. 602. Sie wurde die Grundlage für spätere Ordnungen. Ihrerseits nimmt sie
auf ältere Ordnungen keinen Bezug, nur finden sich Anklänge an die „Landesordnung' gemeiner
Stände im Markgrafenthum Oberlausitz, aufgerichtet und geschlossen den 20. November 1551“.
Vgl. oben S. 360 und Evangelisches Kirchenblatt für Schlesien, vom 14. Mai 1905, und das darin
S. 174 erwähnte Amtspatent des Landvogts Curt Reinicke von Callenberg auf Muskau d. d.
Budissin vom 31. März 1651.
Dieser Curt Reinicke von Callenberg hat auch noch eine Eheordnung und als Landvogt
eine Verordnung wider die Flucher und Gotteslästerer für das ganze Markgrafenthum heraus-
gegeben.

Die Standesherrschaft Seidenberg.
Litteratur: Sammlung einiger historischer Nachrichten von der freien Standesherrschaft
und kleinen Stadt Seidenberg in der Oberlausitz von Kloss. Lauban 1762; Mende, Chronik
der Standesherrschaft, Stadt und Kirchengemeinde Seidenberg, mit Bezugnahme auf die Herr-
schaft Friedland. Görlitz 1857; Egelkraut, Die Parochie Reibersdorf, in Neue sächsische
Kirchengalerie, S. 551 ff.
Die Herrschaft Friedland-Seidenberg war seit etwa 1278 im Besitze der Familie Bieber-
stein. Unter Joachim von Bieberstein wurde die Reformation eingeführt; er gab den Seiden-
bergern 1542 eine besondere Kirchenordnung. Diese hat Mende aus dem standesherrlichen
Archiv zu Reibersdorf, Eccles. Nr. 73, im Anhang Nr. 11 abgedruckt. (Nr. 69.)
Im Jahre 1558 kamen die beiden Herrschaften durch Kauf an die freiherrliche Familie
von Redern. Unter dieser wurde die Reformation weiter gefördert. Die alten Ceremonien
erhielten sich noch lange (s. Mende, S. 98).
Friedrich von Redern liess bereits 1558, also im ersten Jahre seiner Regierung, die
sämmtlichen Geistlichen der drei Herrschaften Friedland, Reichenberg und Seidenberg zu sich
nach Friedland entbieten und stellte mit ihnen die Grundlehren fest (s. Mende, Anhang
Nr. 16). Eine Form der Kirchengebräuche hat er 1583 unter Zugrundelegung der kur-
sächsischen Agenda publizirt. In der Bestellung des Superintendenten (Nr. 70) wird sie er-
wähnt. Zwei Synoden sollten jährlich zu Friedland stattfinden. Ein Superintendent wurde zu
Friedland eingesetzt. Bedeutsam war namentlich eine Synode vom 2. Juni 1584. Auf dieser
wurden eine Reihe von wichtigen Beschlüssen über Kirchenverfassung, insbesondere über die
Ausgestaltung der Pfarrer-Convente, denen man die Disziplin über die Pfarrer zugewiesen wissen
 
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